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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Gesamtstrafenfall, Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Braunschweig, Beschl. v. 02.12.2021 - 4 Qs 270/21

Eigener Leitsatz: Die (subjektive) Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage gebietet die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, wenn zu besorgen ist, dass der Beschuldigte ohne anwaltliche Hilfe seine Rechte alleine nicht ausreichend wahrnehmen kann. Davon ist auszugehen, wenn gegen den Beschuldigten in drei verschiedenen Bundesländern Verfahren anhängig sind, die gesamtstrafenfähig und aus Sicht des Beschuldigten daher koordiniert zu betreiben sind.


Landgericht Braunschweig
Beschluss

4 Qs 270/21

In der Strafsache
gegen

Verteidiger:

wegen Beleidigung

hat das Landgericht Braunschweig durch den Vorsitzender Richter am Landgericht, den Richter und den Richter am Landgericht am 02.12.2021 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Beschuldigten vom 24. August 2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 18. August 2021, Az.: 3 Gs 1605/21 aufgehoben und dem Beschuldigten wird Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Die Kosten des Verfahrens, sowie die notwendigen Auslagen des Beschuldigten, trägt die Staatskasse.

Gründe

Die Staatsanwaltschaft Braunschweig ermittelt gegen den bereits erheblich vorbestraften Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs der Beleidigung zum Nachteil der Zeugen PK L und PK'in Neumeister.

Nach Erhalt einer polizeilichen Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter (BI. 18 d.A.) beantragte der Beschwerdeführer die Beiordnung von Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger. Diesen Antrag lehnte das Amtsgericht Braunschweig mit Beschluss vom 18. August 2021 ab. Zur Begründung führte es aus, dass nicht ersichtlich sei, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen könne. Es handele sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt und gesamtstrafenfähige Verurteilungen lägen nicht vor.

Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner sofortigen Beschwerde vom 24. August 2021. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, dass das vorliegende Verfahren nicht isoliert betrachtet werden könne, da gegen ihn weitere Verfahren beim Amtsgericht Magdeburg und beim Amtsgericht Erfurt anhängig seien.

Die Kammer hat sodann die Anklageschriften dieser Verfahren angefordert.

Vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts Erfurt wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 13. September 2020 eine gefährliche Körperverletzung begangen zu haben.
Vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts Magdeburg wird ihm Landfriedensbruch und-tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte in der Nacht vom 21. auf den 22. April 2018 vorgeworfen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig: Sie ist insbesondere innerhalb der einwöchigen Frist des § 311 Abs. 2 StPO beim Amtsgerichtleingegangen.

Sie ist auch begründet, weil im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer nach § 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist.

1. Die Notwendigkeit der Verteidigung folgt im vorliegenden Fall nicht wegen der zu erwartenden Rechtsfolgen.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer, dass ein Bagatelldelikt nicht allein deshalb eine einen Fall notwendiger Verteidigung begründen kann, nur weil der Tatvorwurf mit einem schwereren Delikt verbunden oder später aus den Vorwürfen eine Gesamtstrafe gebildet werden kann (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 16. Mai 2014, Az.: 2 Ws 86/14, beck-online, Rn. 16). Auch bei der Möglichkeit nachträglicher Gesamtstrafenbildungen ist nicht schematisch zu entscheiden, sondern stets der Einzelfall in den Blick zu nehmen (vgl. OLG Hamburg, a.a.O.; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2012, 214). Im vorliegenden Fall sind die beiden Verfahren der Staatsanwaltschaft Erfurt und der Staatsanwaltschaft Magdeburg jeweils zum Schöffengericht angeklagt worden. Die beiden dortigen Staatsanwaltschaften gehen also von einer, nicht unerheblichen Rechtsfolge für den erheblich vorbestraften Beschwerdeführer aus. Daher ist nach dem gewöhnlichen Gang der Dinge damit zu rechnen, dass das hier vorliegende Bagatelldelikt entweder nach § 154 StPO eingestellt werden wird oder aber, dass es im Rahmen einer Gesamtstrafenbildung das Gesamtstrafübel der drei gesamtstrafenfähigen Taten nur unwesentlich erhöht. Die notwendige Bewertung des Gesamtstrafübels führt daher dazu, dass der vorliegende Tatvorwurf in der Zusammenschau mit schweren Delikten noch geringere Rechtsfolgen hervorrufen würde als isoliert betrachtet.

2. Im vorliegenden Fall gebietet jedoch die (subjektive) Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Ein Pflichtverteidiger ist u.a. auch dann erforderlich, wenn zu besorgen ist, dass der Beschuldigte ohne anwaltliche Hilfe seine Rechte alleine nicht mehr ausreichend wahrnehmen kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. Oktober 2011, Az: III - 3 Ws 321/11, 3 Ws 321/11, juris, Rn. 16). So liegt die Sache hier. Im vorliegenden Fall laufen gegen den Beschwerdeführer Strafverfahren in drei verschiedenen Bundesländern. Diese sind gesamtstrafenfähig und aus Sicht des Beschwerdeführers daher koordiniert zu betreiben. Dass der Beechwerdeführer hierzu alleine in der Lage sein wird, scheint nach derzeitigem Akteninhalt sehr fraglich. Der Beschwerdeführer scheint zunächst in ungesundem Maße dem Alkohol zuzusprechen. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Erfurt vom 18. Mai 2021 wird eine Atemalkoholkonzentration von 1,78 Promille erwähnt. Im hier vorliegenden Fall wird in der Akte an fünf Stellen erwähnt, dass der Beschwerdeführer einen Atemalkoholtest verweigert habe (BI. 3, 5, 8, 11 u. 23 d.A.). Dies lässt darauf schließen, dass aus Sicht der beteiligten Polizeibeamten eine Alkoholisierung des Beschwerdeführers auch bei dieser Tat nicht fernliegend war. Schließlich lässt auch das Bundeszentralregister sowohl hinsichtlich der Quantität der Eintragungen (24 Eintragungen im Mai 2021) als auch hinsichtlich der Qualität der Eintragungen (wiederholte Betäubungsmitteldelikte, verbüßte Freiheitsstrafen, Bewährungswiderrufe und Führungsaufsicht) erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein wird, sich eigenständig verteidigen zu können. Isoliert betrachtet wird man dies bei dem besonders justizerfahrenen Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zwar noch annehmen können, in der Gesamtschau dürften jedoch drei länderübergreifende Strafverfahren (davon zwei Anklagen zum Schöffengericht) die Kapazitäten des Beschwerdeführers übersteigen.

3. Da dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Februar 2021 der Tatvorwurf eröffnet wurde und er mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22. Februar 2021 die Beiordnung eines Pflichtverteidigers bestellt hat, war ihm nach § 141 Abs. 1 StPO bereits vor Abschluss der Ermittlungen ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO analog.


Einsender: RA J.-R. Funck, 38106 Braunschweig

Anmerkung:


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