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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, verzögerte Entscheidung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Karlsruhe, Beschl. v. 04.01.2022 - 31 Gs 13/22

Eigener Leitsatz: Die zwischenzeitlich erfolgte Einstellung des Verfahrens hindert die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers ausnahmsweise nicht, wenn im Falle einer unverzüglichen Entscheidung die Beiordnung erfolgt wäre.


31 Gs 13/22

Amtsgericht Karlsruhe

ERMITTLUNGSRICHTER

Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

Rechtsanwalt

Jürgen Just, Kriegsstraße 212, 76135 Karlsruhe, Gz.: 2679/21

wegen Unterschlagung

hat das Amtsgericht Karlsruhe durch die Richterin am Amtsgericht am 4. Januar 2022 beschlossen:

Dem Beschuldigten wird gemäß §§ 140 Abs. 1 Nr. 5, 141 StPO Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger bestellt.

Gründe:

Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 01.11.2021, eingegangen beim Polizeirevier Karlsruhe-Marktplatz am 02.11.2021, lag ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, weil der Betroffene in einem anderen Verfahren auf Grund richterlicher Anordnung inhaftiert war, § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO.

Die zwischenzeitlich erfolgte Einstellung des Verfahrens hindert die rückwirkende Beiordnung ausnahmsweise nicht. Gemäß § 141 Abs. 1 S. 1 StPO wäre unverzüglich über den Antrag zu entscheiden gewesen. im Falle einer unverzüglichen Entscheidung wäre die Beiordnung erfolgt.

Es wurde nicht unverzüglich über den Antrag entschieden, bzw. wurde das Verfahren nicht derart zeitnah zur Antragstellung eingestellt, dass keine wesentliche Verzögerung eingetreten wäre. Der Antrag ging am 02.11.2021 bei der Polizei ein. Das Ermittlungsverfahren wurde am 08.12.2021 an die Staatsanwaltschaft abgegeben, dort am 10.12.2021 eingetragen und am 17.12.2021 eingestellt. Damit lag der Antrag mehr als sieben Wochen vor der Verfahrenseinstellung vor. Ein sachlicher Grund dafür, dass die Beiordnung nicht zeitnah erfolgt ist, ist aus der Akte nicht zu entnehmen. Naci- Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft hätte es ihr oblegen, die Akten unverzüglich zur Entscheidung über den Antrag weiterzuleiten (LG Wuppertal, Beschluss vom 08.10.2021 - 26 Qs 175/21).
§ 141 Abs. 2 S. 3 StPO 2 S. 3 StPO führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis.

Die Bestellung kann demnach unterbleiben, wenn beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen und keine anderen Untersuchungshandlungen als die Einholung von Registerauskünften oder die Beiziehung von Urteilen oder Akten vorgenommen werden sollen.

Die Regelung bezieht sich jedoch nur auf die Fälle der Bestellung eines Pflichtverteidigers ohne Antrag im Sinne des § 141 Abs. 2 StPO (LG Halle, Beschluss vom 15.04.2021 - 3 Qs 41/20).


Einsender: RA J. Just, Karlsruhe

Anmerkung:


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