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Entscheidungen

Corona

Alltagsmaske, Tragen am öffentlichen Ort, geschlossene Räumlichkeiten, Urteilsfeststellungen, Verordnungsermächtigung, IFSG

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 16.12.2021 - 4 RBs 387/21

Eigener Leitsatz: 1. Wird dem Betroffenen ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 CoronaSchVO NW - Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung – zur Last gelegt, muss sich aus den vom Tatgericht getroffenen Feststellungen ergeben, dass es sich bei den Tatörtlichkeiten um geschlossene Räumlichkeiten im öffentlichen Raum handelte, die Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind.
2. Die Verordnungsermächtigung des § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG verstößt nicht gegen das aus Artikel 80 Abs. 1 GG folgende Wesentlichkeitsprinzip, sondern erweist sich als Ermächtigungsnorm für den Erlass von Rechtsverordnungen hinreichend bestimmt.


In pp.

1. Die Rechtsbeschwerde wird hinsichtlich der Verurteilung des Betroffenen wegen eines am 06.01.2021 begangenen fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 18 Abs. 2 Nr. 2, 3 Abs. 2 Nr. 1 CoronaSchVO NW und wegen der am 07.01.2021 und 08.01.2021 begangenen vorsätzlichen Verstöße gegen §§ 18 Abs. 2 Nr. 2, 3 Abs. 2 Nr. 1 CoronaSchVO NW zugelassen und die Sache insgesamt dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden übertragen.
- Entscheidung des mitunterzeichnenden Richters (..) als Einzelrichter -
2. Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Amtsgericht Paderborn zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 18 Abs. 2 Nr. 2, 3 Abs. 2 Nr. 1 CoronaSchVO v. 30.11.2020 in der vom 31.12.2020 - 10.01.2021 geltenden Fassung i.V.m. §§ 73 Abs. 1 Nr. 24, 32, 28 Abs. 1 S. 1, 2 IfSG v. 20.07.2000 in der derzeit geltenden Fassung zu einer Geldbuße in Höhe von 50,00 Euro und wegen vorsätzlichen Verstoßes in 3 Fällen gegen § 18 Abs. 2 Nr. 2, 3 Abs. 2 Nr. 1 CoronaSchVO v. 30.11.2020 in der vom 31.12.2020 - 10.01.2021 geltenden Fassung i. V. m. §§ 73 Abs. 1 Nr. 24, 32, 28 Abs. 1 S. 1, 2 IfSG v. 20.07.2000 in der derzeit geltenden Fassung zu Geldbußen in Höhe von jeweils 100,00 Euro, 200,00 Euro und 600,00 Euro, im letzten Fall in Tateinheit mit fahrlässigem Verstoß gegen §§ 4 Abs. 1, 18 Abs. 3 der CoronaSchVO v. 30.11.2020 in der vom 31.12.2020 - 10.01.2021 geltenden Fassung i. V. m. § 73 Abs. 1 Nr. 6, 32, 28 Abs. 1 S. 1, 2 IfSG v. 20.07.2000 in der derzeit geltenden Fassung verurteilt”.

Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen zur Sache getroffen:

"Bei durch Beschäftigte des Ordnungsamtes Z durchgeführten Kontrollen am 06.01.2021 um 10.50 Uhr, am 07.01.2021 um 10.20 Uhr, am 08.01.2021 um 10.35 Uhr und am 09.01.2021 um 12.30 Uhr im Betrieb des Betroffenen im Ystraße 00 in Z kam der Betroffene seiner Verpflichtung zum Tragen einer textilen Mund-Nasen-Bedeckung (Alltagsmaske) in geschlossenen Räumlichkeiten im öffentlichen Raum gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 CoronaSchVO nicht nach. Zumindest bei den Kontrollen am 07.01.2021, 08.01.2021 und 09.01.2021 war dem Betroffenen bewusst, dass er den Vorschriften der CoronaSchVO des Landes NRW in der zum Vorfallszeitpunkt geltenden Fassung zuwider handelte.

Zudem hielt der Angeklagte bei der Kontrolle am 09.01.2021 um 12.30 Uhr die in § 4 Abs. 1 CoronaSchVO geregelten Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen in seinem Betrieb nicht ein, obwohl deren Einhaltung durch die zuständige Ordnungsbehörde vollziehbar eingeordnet worden war. Bei Anwendung von ordnungsgemäßer Sorgfalt hätte der Betroffene die Verstöße gegen die Maskenpflicht am 06.01.2021 und gegen die Hygieneauflagen erkennen und vermeiden können.”

Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde bzw. mit der Rechtsbeschwerde. Er erhebt vornehmlich Einwände gegen die Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Normen der CoronaSchVO NW.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Verurteilung zu Geldbußen von 50 Euro, 100 Euro und 200 Euro wegen der Taten vom 06.01.2021, 07.01.2021 und 08.01.2021 zur Fortbildung des Rechts zuzulassen und die (zugelassene) Rechtsbeschwerde insgesamt als unbegründet mit der Maßgabe zu verwerfen, dass die Liste der angewendeten Vorschriften um § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG erweitert wird. Sie hält die einschlägigen Vorschriften der CoronaSchVO NW und die ihr zu Grunde liegenden gesetzlichen Regelungen für verfassungsgemäß.

II.

Die Rechtsbeschwerde war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Fortbildung des Rechts (im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen landesrechtlichen Ahndungsgrundlagen) sowie bzgl. der Verurteilung zu einer Geldbuße von 200 Euro bzgl. der Tat vom 08.01.2021 auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (hinsichtlich der notwendigen Feststellungen in einem Bußgeldurteil) gem. § 80 Abs. 1 und 2 OWiG zuzulassen und gem. § 80a Abs. 3 OWiG insgesamt zur Fortbildung des Rechts - bzgl. der Tat vom 08.01.2021 auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden zu übertragen.

Es handelt sich hierbei um eine Einzelrichterentscheidung des mitunterzeichnenden Richters (..).

III.

Die (hinsichtlich der Verurteilung wegen der Taten vom 06.01., 07.01. und 08.01.2021 zugelassene und auch im Übrigen) zulässige Rechtsbeschwerde hat zumindest vorläufig Erfolg und führt auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht (§ 79 Abs. 3 OWiG).

1. Das angefochtene Urteil weist einen durchgreifenden Rechtsfehler zu Lasten des Betroffenen auf. Die Anforderungen an die Gründe eines Bußgeldurteils dürfen zwar nicht überspannt werden. Unerlässlich ist aber die Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit gesehen werden (vgl. Seitz/Bauer in: Göhler, OWiG, 18. Aufl., § 71 Rdn. 42 f. m.w.N.). Die getroffenen Feststellungen sind so unzureichend, dass sie eine Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht, ob der Betroffene zu Recht wegen der o.g. Verstöße verurteilt worden ist, nicht zulassen.

Aus den getroffenen Feststellungen ergeben sich schon nicht die Voraussetzungen, nach denen in § 3 Abs. 2 Nr. 1 CoronaSchVO NW eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung begründet ist. Die Vorschrift verlangt hierzu, dass die Tatörtlichkeiten "geschlossene Räumlichkeiten im öffentlichen Raum" sind. Diese müssen "Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besucherinnen und Besuchern zugänglich" sein.

Zu den Tatörtlichkeiten stellt das Amtsgericht lediglich "im Betrieb" fest. Hieraus ergibt sich schon nicht, dass es sich (1) um geschlossene Räumlichkeiten (2) im öffentlichen Raum handelt. Allenfalls dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann man entnehmen, dass es sich bei dem "Betrieb" des Betroffenen um geschlossene Räume handelt. Der Begriff "öffentlicher Raum" wird in § 1 Abs. 5 CoronaSchVO NW dahin definiert, dass es sich um alle nicht durch Art. 13 GG geschützten Bereiche handelt. Dem Schutz von Art. 13 GG unterfallen auch beruflich genutzte Räume, wenn und soweit die Räumlichkeiten der Privatsphäre der natürlichen Person zuzuordnen sind (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. April 2015 - 2 BvR 2279/13 - juris). Ob es sich vorliegend um solche Räumlichkeiten handelt oder nicht, kann aufgrund der unzureichend getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden.

Auch die Frage, ob (etwaige) Räumlichkeiten des "Betriebs" des Betroffenen "Kundinnen und Kunden bzw. Besucherinnen und Besuchern" zugänglich waren, kann anhand der getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden. Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich auch nicht zwangsläufig schon daraus, dass Kontrollen durch Beschäftige des Ordnungsamtes stattgefunden und diese etwa als Besucher Zugang gehabt haben, denn es ist nicht festgestellt, dass diese sich innerhalb etwaiger betrieblicher Räumlichkeiten aufgehalten haben (oder womöglich lediglich von außen, z.B. durch Fenster das Tatgeschehen beobachtet haben). Ähnliches gilt, soweit es in der Beweiswürdigung heißt, ein Zeuge habe beobachtet, dass Mindestabstände zwischen Mitarbeitern und Kunden nicht eingehalten worden seien.

Darauf, ob die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Würdigung, dass das in der Hauptverhandlung vorgelegte Attest nicht den Anforderungen entspreche, die an ein wirksames ärztliches Attest zu stellen sind, lückenhaft ist, weil der Inhalt des Attestes nicht näher wiedergegeben wird, kommt es nicht mehr entscheidend an.

Soweit der Betroffene auch wegen eines tateinheitliches Verstoßes gegen die in § 4 Abs. 1 CoronaSchVO NW geregelten Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen bei der Tat am 09.01.2021 verurteilt worden ist, fehlen jegliche Feststellungen dazu, wann welche Behörde welche Anforderungen vollziehbar angeordnet hat, insbesondere, ob das Vorhalten von Desinfektionsmitteln, welches hier fehlte, angeordnet war.

Auch die Rechtsfolgenentscheidung weist durchgreifende Rechtsfehler zu Lasten des Betroffenen auf, wenn ihm bußgelderhöhend angelastet wird, dass drei Verstöße in geschlossenen Räumen stattgefunden haben. Damit wird dem Betroffenen ein lediglich bußgeldbegründender Umstand bußgelderhöhend zur Last gelegt.

2. Da ergänzende Feststellungen notwendig und möglich sind, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Der von dem Betroffenen angestrebte Freispruch kam bei der gegebenen Sachlage nicht in Betracht. Dieser wäre nur in Betracht gekommen, wenn tatsächlich von der Nichtigkeit der einschlägigen Vorschriften der CoronaSchVO NW wegen Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht ausgegangen werden müsste. Dies ist indes aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift der Generalstaatsanwalt, welchen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, nicht der Fall.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat u.a. ausgeführt:
"Die Verordnungsermächtigung des § 32 S. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG verstößt nicht gegen das aus Artikel 80 Abs. 1 Grundgesetz folgende Wesentlichkeitsprinzip, sondern erweist sich als Ermächtigungsnorm für den Erlass von Rechtsverordnungen hinreichend bestimmt.

bb) Der aus Artikel 80 Abs. 1 GG folgende Vorbehalt des Gesetzes verlangt im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratiegebot, dass der Gesetzgeber in grundlegenden normativen Bereichen alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen hat und nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive überlassen darf. Dementsprechend muss auch ein Gesetz, das zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt, nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt sein, so dass sich aus der Ermächtigungsgrundlage ergibt, dass die wesentlichen Entscheidungen hinsichtlich des Inhalts der Rechtsverordnung, zu dessen Erlass das in Frage stehende Gesetz ermächtigt, durch den parlamentarischen Gesetzgeber selbst getroffen worden sind. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass die Ermächtigungsnorm ihrem Wortlaut nach so genau wie irgend möglich gefasst ist. Vielmehr reicht es aus, dass sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen lassen. Dabei sind grundsätzlich umso strengere Anforderungen an das Maß der Bestimmtheit sowie für Inhalt und Zweck der erteilten Ermächtigung zu fordern, je schwerwiegender die grundrechtsrelevanten Auswirkungen für die von der Rechtsverordnung potentiell Betroffenen sind. Dabei hängen die Anforderungen an Inhalt, Zweck und Ausmaß der gesetzlichen Regelung auch von der Eigenart zu regelnden Sachverhalts ab. So kann es gerechtfertigt sein, die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die Regelungen rascher und einfacher auf den neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber. Gerade bei komplexen Regelungsgegenständen sinkt daher das verfassungsrechtlich gebotene Maß gesetzgeberischer Regelungsdichte (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.2020 - III-4 RBs 3/21 -; Beschluss vom 08.02.2021 - III-1 RBs 2, 4-5/21 -; OVG Münster, Beschluss vom 06.04.2020 - 13 B 398/20.NE -; Beschluss vom 15.04.2020 - 13 B 440/20.NE -; OVG Bremen, Urteil vom 13.11.2020 - 1 B 350/20 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.11.2020 - 13 MN 448/20 -; ohne Corona-Bezug: BVerfG, Beschluss vom 21.09.2016 - 2 BvL 1/15 -; vgl. auch Martini/Thyiessen/Ganter, NJOZ 2020, 929, 930).

cc) An diesen Maßstäben gemessen genügt die vorbezeichnete Verordnungsermächtigung für die hier zu prüfende Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in geschlossenen Räumlichkeiten im öffentlichen Raum, soweit diese auch Kundinnen und Kunden zugänglich sind, dem aus Artikel 80 Abs. 1 GG folgenden Bestimmtheitsgebot und dem Parlamentsvorbehalt.

(1) Mit der durch das dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (3. Bevölkerungsschutzgesetz) vom 18.11.2020 geschaffenen Norm des § 28a Abs. 1 IfSG hat der Gesetzgeber eine Norm geschaffen, in der nunmehr exemplarisch aufgeführt ist, um welche notwendigen Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG es sich insbesondere handeln kann. Dementsprechend handelt es sich bei § 28a Abs. 1 IfSG nicht um eine neue bzw. eigenständige Ermächtigungsgrundlage. Vielmehr ist § 28a Abs. 1 IfSG zusammen mit § 28 Abs. 1 IfSG zu lesen. Denn durch § 28a IfSG werden die bereits in § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG teilweise als Generalklausel ausgestalteten Voraussetzungen für das Ergreifen von besonderen Schutzmaßnahmen auf Tatbestands- und Rechtsfolgenseite in Form von Regelbeispielen präzisiert und dabei unter die zusätzliche Voraussetzung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag gestellt (zu vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.05.2021 - 11 S 64/21 -; VGH Mannheim, Beschluss vom 25.02.2021 - 1 S 381/21 -; Greve, NVwZ 2020, 1786, 1788; Sangs, NVwZ 2020, 1780, 1784).

(2) Mit dem in dem Katalog des § 28a Abs. 1 IfSG konkret bezeichneten Schutzmaßnahmen hat der Gesetzgeber ausdrücklich entschieden, dass es sich dabei um von ihm als notwendig erachtete Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG handelt. Insoweit heißt es in den Gesetzesmaterialien zum dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (zu vgl. BT-Drs. 19/23944, S. 2):

"Die bisher auf Grundlage der §§ 28 ff., 32 IfSG getroffenen notwendigen Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie führen teilweise zu erheblichen Eingriffen in grundrechtliche Freiheiten. Sie dienen zum Schutz der Bevölkerung vor Neuinfizierung mit dem Coronavirus SARS-COV 2 und erfolgen in Umsetzung der Gewährleistung des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Artikel 2 Abs. 2 S. 1 des Grundgesetzes. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Parlamentsvorbehalts aus Artikel 80 Abs. 1 S. 1 und 2 des Grundgesetzes angesichts der länger andauernden Pandemielage und fortgesetzt erforderlichen eingriffsintensiven Maßnahmen zu entsprechen, ist eine gesetzliche Präzisierung im Hinblick auf Dauer, Reichweite und Intensität möglicher Maßnahmen angezeigt. Der Gesetzgeber nimmt vorliegend die Abwägung der zur Bekämpfung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite erforderlichen Maßnahmen und der betroffenen grundrechtlichen Schutzgüter vor und regelt somit die wesentlichen Entscheidungen."

Daraus folgt, dass die Rolle des Gesetzgebers durch Einfügen des § 28a Abs. 1 IfSG im Vergleich zur alten Rechtslage in signifikantem Umfang gestärkt worden ist (zu vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15.12.2020 - 13 B 1731/20.NE -). Insbesondere setzen sämtliche in § 28a IfSG genannten Maßnahmen voraus, dass der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 S. 1 IfSG feststellt. Mit der Feststellung einer solchen Lage gehen gemäß § 5 Abs. 1 S. 5 IfSG Berichtspflichten der Bundesregierung an den Bundestag einher. Ferner lässt sich den vorbezeichneten Ausführungen zweifelsfrei entnehmen, dass der Bundestag die in § 28a Abs. 1 IfSG genannten Schutzmaßnahmen als im Grundsatz zulässige Maßnahmen ausdrücklich gebilligt hat, so dass auch die potentielle inhaltliche Reichweite der zur Verfügung stehenden Maßnahmen und Instrumente durch den Gesetzgeber selbst abgesteckt und mit unmittelbarer demokratischer Legitimation durch das Parlament versehen worden sind (zu vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15.12.2020 - 13 B 1731/20. NE -).

(3) Schließlich erweist sich die in §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG enthaltene Ermächtigungsgrundlage für die Schaffung einer Rechtsverordnung, mit der das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an bestimmten Orten angeordnet werden kann, als hinreichend bestimmt im vorbezeichneten Sinne.

(a) Bei der Bestimmung des Maßstabes des erforderlichen Maßes an Bestimmtheit ist hier zunächst festzustellen, dass es sich bei dieser Maskenpflicht zwar um einen Eingriff in Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG handelt, dieser Eingriff jedoch auch unter Berücksichtigung des finanziellen Aufwandes für die Beschaffung einer entsprechenden Mund-Nasen-Bedeckung und der Belastung sowie der Nachteile für das soziale Miteinander von geringer Intensität ist (zu vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.10.2021 - 13 MN 415/21 -; Kießling/Kießling, 2. Aufl., IfSG, § 28a, Rn. 35). Mit Blick auf diese geringe Eingriffsintensität sinkt daher auch - wie oben bereits dargestellt - das erforderliche Maß an Bestimmtheit für die Ermächtigungsgrundlage.

(b) Zudem sind hier insbesondere mit Blick auf die Komplexität des Regelungsgegenstandes, der ebenfalls - wie oben dargestellt - Einfluss auf das verfassungsrechtlich gebotene Maß gesetzgeberischer Regelungsdichte hat, die Besonderheiten des Infektionsschutzrechts in den Blick zu nehmen. Denn gerade das Infektionsschutzrecht zeichnet sich nicht nur durch eine komplexe Regelungsmaterie, sondern insbesondere auch durch eine hohe Vielgestaltigkeit und mit Blick auf das dynamische Infektionsgeschehen durch einen hohen Anpassungsbedarf der gesetzlichen Regelungen auf das jeweils konkrete Infektionsgeschehen aus. Dementsprechend ist es dem Gesetzgeber insbesondere vor dem Hintergrund der Sperrigkeit und der zeitlichen Dauer des Gesetzgebungsverfahrens nicht immer möglich, zum einen die erforderlichen Schutzmaßnahmen voraus zu sehen und zum anderen diese in der nötigen Geschwindigkeit auf die konkrete Situation angepasst in ein Gesetz zu fassen. Auf diese Dynamik kann daher regelmäßig die Exekutive aufgrund ihrer Handlungsflexibilität zeitnah reagieren, so dass gewährleistet ist, dass die Behörden bei einer Pandemie flexibel, an die örtlichen Gegebenheiten angepasst und damit effektiver reagieren können (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.2020 - III-4 RBs 3/21 -; Beschluss vom 08.02.2021 - III-1 RBs 2, 4-5/21 -; OVG Münster, Beschluss vom 15.12.2020 - 13 B 1731/20.NE -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2020 - OVG 11 S 104/20 -; Martini/Thiessen/Ganter, NJOZ 2020, 929, 930).

(c) Vor diesem Hintergrund berührt es die gemäß Artikel 80 Abs. 1 GG erforderliche Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage der §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG nicht, dass die dort normierte Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung die konkrete Art bzw. die erforderliche Qualität einer solchen Mund-Nasen-Bedeckung nicht weiter konkretisiert bzw. definiert. Denn diese gesetzliche Vorgabe lässt sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln, insbesondere mit Hilfe einer am Wortlaut und am Sinn und Zweck orientierten Auslegung ohne weiteres inhaltlich erschließen.

(aa) So ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Begriffes "Mund-Nasen-Bedeckung" insbesondere auch unter Berücksichtigung des in § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG enthaltenen Klammerzusatzes (Maskenpflicht), dass es sich bei einer solchen Mund-Nasen-Bedeckung jedenfalls um eine Bedeckung handelt, die in Form einer Maske jedenfalls den Mund und die Nase einer Person komplett bedecken soll.

(bb) Hinsichtlich der erforderlichen Qualität einer Mund-Nasen-Bedeckung bzw. hinsichtlich der Art und Weise, wie eine solche zu tragen ist, ist der sachliche Zusammenhang bzw. der Sinn und Zweck der Regelung, wie er sich nach dem Willen des Gesetzgebers darstellt, heranzuziehen. Insoweit heißt es hierzu in den Gesetzesmaterialien (zu vgl. BT-Drs. 19/23944, S. 32):

"Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) nach Nr. 3 ist ein zentraler Baustein zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV 2. Sie stellt eine notwendige und einfache Schutzmaßnahme dar. Wissenschaftliche Studien belegen den signifikanten Nutzen zur Verringerung der Infektionszahlen (vgl. etwa https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/MCOV2019/ FAQ_mund_nasen_schutz.html; siehe auch https://www.who.int/emergencies/ diseases/novelcoronavirus-2019/questionandanswershub/qadetail/qaoncovid-19-andmasks) der mit der Maskenpflicht verbundene grundsätzlich sehr geringe Eingriff in die Handlungsfreiheit der Betroffenen ist angesichts des überragend wichtigen Ziels des Infektionsschutzes bei steigenden Infektionszahlen hinzunehmen."

In dem sich aus den vorbezeichneten Ausführungen in den Gesetzesmaterialien ergebenden Verweis auf die Internetpräsenz des Robert-Koch-Instituts (RKI) heißt es unter der Überschrift "Was ist beim Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ("OP-Maske") in der Öffentlichkeit zu beachten?" u.a.:

"Das Robert-Koch-Institut (RKI) empfiehlt weiterhin das generelle Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS, "OP-Maske") in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum als einen weiteren Baustein, um den Infektionsdruck und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren und somit Risikogruppen zu schützen.
...
Das Tragen eines MNS trägt dazu bei, andere Personen vor feinen Tröpfchen und Partikeln, die man z.B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstößt, zu schützen (Fremdschutz). Wichtig ist hierbei, dass Mund und Nase bedeckt sind und die Masken an den Rändern möglichst dicht anliegen. Das Tragen eines MNS kann auch zum Schutz des Trägers beitragen (Eigenschutz).

Das situationsbedingte generelle Tragen von MNS in der Bevölkerung ist ein wichtiger Baustein, um Übertragungen zu reduzieren (AHA-Regeln). Der Einsatz von Masken kann andere zentrale Schutzmaßnahmen, wie die (Selbst-)Isolierung von Infizierten, die Einhaltung der physischen Distanz von mindestens 1,50 Meter und von Hustenregeln und Händehygiene, sowie die Notwendigkeit des Lüftens nicht ersetzen, sondern ergänzt diese."

Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung beruht somit auf der Grundannahme des Gesetzgebers, dass sich das Coronavirus nach derzeitigen Erkenntnissen bei direkten persönlichen Kontakten im Wege einer Tröpfcheninfektion oder über Aerosole, bestehend aus kleinsten Tröpfchenmengen, die längere Zeit in der Umgebungsluft schweben und sich z.B. in Innenräumen anreichern und größere Distanzen überwinden können, besonders leicht von Mensch zu Mensch verbreiten und diese feinen Tröpfchen und Partikel durch den Einsatz von Masken abgefangen werden können (zu vgl. OVG Münster, Beschluss vom 19.05.2020 - 13 B 557/20.NE -; Beschluss vom 20.08.2020 - 13 B 1197/20.NE -; OVG Koblenz, Beschluss vom 06.07.2020 - 6 B 10669/20.OVG -).

Dementsprechend hat eine Mund-Nasen-Bedeckung die Funktion, als mechanische Barriere dazu beizutragen, die Verbreitung durch virushaltige Tröpfchen in die unmittelbare Umgebung, die man z.B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstößt, zu reduzieren und dadurch andere Personen sowie sich selbst zu schützen. Aus dieser Funktion folgt dabei unmittelbar und für jedermann sofort einsichtig, dass die Mund-Nasen-Bedeckung möglichst eng anliegen und gut sitzen muss, um das Vorbeiströmen von Luft an den Rändern der Maske zu verringern. Dementsprechend muss eine Mund-Nasen-Bedeckung eine Beschaffenheit aufweisen, die dies weitgehend ermöglicht. Daher fallen unter den Begriff der "Mund-Nasen-Bedeckung" nach dem Sinn und Zweck der Maskenpflicht Masken, die (etwa in Eigenherstellung auf Basis von Anleitungen aus dem Internet oder industriell gefertigt als modisches Gesichtstextil) aus handelsüblichen Stoffen genäht werden, wobei die Dichtigkeit des textilen Stoffes geeignet sein muss, die entsprechende Filterwirkung hinsichtlich feiner Tröpfchen und Partikel bewirken zu können (zu vgl. VG Koblenz, Beschluss vom 07.09.2020 - 4 L 764/20.KO -; VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 10.09.2020 - 5 L 757/20.NW -; Kießling/Kießling, a.a.O., § 28a, Rn. 34). Daher erfüllen etwa Kunststoffvisiere oder etwa Gewebe aus durchlässigem, mit kleinen Löchern versehenem Gaze-Stoff oder Spitzenstoff die Voraussetzungen für eine Mund-Nasen-Bedeckung im vorbezeichneten Sinne nicht (zu vgl. VG Koblenz, a.a.O.; VG Neustadt an der Weinstraße, a.a.O.).

(cc) Der hinreichenden Bestimmtheit der vorbezeichneten Ermächtigungsgrundlage steht ebenfalls nicht entgegen, dass in § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG lediglich die grundsätzliche Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung geregelt ist, ohne dass eine Eingrenzung dieser Verpflichtung auf bestimmte, im infektionsschutzrechtlichen Sinne besonders gefährliche Orte oder im Hinblick auf besonders gefährliche Situationen erfolgt ist (zu vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.05.2021 - 11 S 64/21 -). Insoweit ist - wie oben bereits dargelegt - § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG nicht isoliert zu betrachten, sondern in einer inhaltlichen Gesamtschau mit § 28 Abs. 1 IfSG zu sehen.

§ 28 Abs. 1 S. 1, 2. Halbsatz IfSG ermächtigt dazu, Personen zu verpflichten, bestimmte Orte oder öffentliche Orte nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG stellt somit nicht nur ein Regelbeispiel für eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 S. 1 1. Halbsatz IfSG dar, sondern konkretisiert gleichzeitig als Regelbeispiel eine bestimmte Bedingung im Sinne des § 28 Abs. 1 S. 1, 2. Halbsatz IfSG. Der vorbezeichneten Vorschrift lässt sich zudem entnehmen, dass die Verpflichtung, einen Ort nur unter bestimmten Bedingungen - hier also mit einer Mund-Nasen-Bedeckung - zu betreten, insbesondere (auch) für öffentliche Orte angeordnet werden kann. Damit ist auch hinsichtlich der Konkretisierung der Örtlichkeiten, bei deren Betretung die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet werden kann, § 28a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 S. 1, 2. Halbsatz IfSG hinreichend bestimmt. Was unter einem öffentlichen Ort im vorbezeichneten Sinne zu verstehen ist, lässt sich insbesondere unter Berücksichtigung der mit den Regelungen des IfSG verfolgten Zielen hinreichend sicher ermitteln. Denn mit Blick auf den Umstand, dass die §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 IfSG insbesondere auch bezwecken, größere Ansammlungen von Menschen im öffentlichen Raum zur Verhinderung der Übertragung des Coronaviruses zu verhindern, wird deutlich, dass mit dem Begriff des öffentlichen Ortes jedenfalls solche Orte gemeint sind, an denen typischerweise eine Vielzahl von Menschen auf einem jedermann zugänglichen, jedoch nur begrenzten Raum zusammen kommen. Dass es sich dabei auch um Geschäftsräume, die dem Kundenverkehr zugänglich sind, handelt, liegt dabei auf der Hand. Dementsprechend ist es auch für jeden vorhersehbar, dass sich die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung jedenfalls auch auf für den Kundenverkehr zugängliche Ladenlokale oder sonstige Geschäftsräume bezieht.

dd) § 3 Abs. 2 Nr. 1 CoronaSchVO NRW findet in § 32 S. 1 i.V.m. mit § 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nr. 2 IFSG eine hinreichende Grundlage.

(1) § 3 Abs. 2 Nr. 1CoronaSchVO NRW ist formell rechtmäßig.

(a) Die Landesregierung hat in zulässiger Weise von der ihr gemäß § 32 S. 2 IfSG eingeräumten Befugnis, die Zuständigkeit zum Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung auf eine andere Stelle zu übertragen, Gebrauch gemacht. Durch § 13 IfSBG NRW hat sie die ihr eingeräumte Ermächtigung zum Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung auf das für Gesundheit zuständige Ministerium - hier also auf das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen - übertragen.

(b) Soweit in § 13 IfSBG NRW auf § 32 IFSG insgesamt und nicht etwa speziell auf § 32 S. 1 IfSG verwiesen wird, liegt hierin keine Nichtbeachtung des Zitiergebots, das zur Nichtigkeit der betreffenden Verordnung führen könnte. Denn insoweit ist es unschädlich, wenn - ohne konkrete Benennung seines Satzes 1 - in der Verordnung bzw. dem Gesetz, mit dem die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung delegiert wird, insgesamt auf § 32 IfSG verwiesen wird. Eine konkrete Bezeichnung des einschlägigen Satzes ist nur bei Normen erforderlich, die mehrere Ermächtigungsgrundlagen beinhalten. § 32 IfSG enthält jedoch nur eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Ge- bzw. Verboten, so dass auch bei einem pauschalen Verweis auf § 32 IfSG Zweifel darüber, von welcher Ermächtigungsgrundlage nunmehr Gebrauch gemacht werden soll, nicht aufkommen können (zu vgl. BeckOK InfSchR/Johann/Gabriel, 7. Ed., IfSG, § 32, Rn. 4).

(c) Ebenfalls unschädlich ist es, wenn die Verordnungsermächtigung - anders als in § 32 S. 2 IfSG explizit vorgesehen - nicht durch Verordnung, sondern durch ein verordnungsersetzendes Landesgesetz delegiert wird. Denn diese Befugnis ist dem Landesgesetzgeber gemäß Artikel 80 Abs. 4 Grundgesetz ausdrücklich eingeräumt (zu vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 20.12.2017 - 13 KN 67/14 -; BeckOK InfSchR/Johann/Gabriel, a.a.O., Rn. 7).

(2) Die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 CoronaSchVO NRW normierte Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands in geschlossenen Räumlichkeiten im öffentlichen Raum, soweit diese - mit oder ohne Eingangskontrolle - auch Kundinnen und Kunden bzw. Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind, ist auch materiell rechtmäßig.

(a) Zum Tatzeitpunkt lag weiterhin die übertragbare Krankheit COVID-19 vor. Auch ist die gemäß § 28a Abs. 1 IfSG erforderliche Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 S. 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag am 18.11.2020 erfolgt.

(b) Zutreffend hat das Amtsgericht auch § 3 Abs. 2 Nr. 1 CoronaSchVO NRW in der Fassung vom 30.11.2020 angewandt.

(aa) Auch wenn der zur Tatzeit geltende § 3 Abs. 2 Nr. 1 CoronaSchVO NRW bis zum Ablauf des 10.01.2021 befristet (§ 19 Abs. 3 CoronaSchVO NRW in der Fassung vom 30.11.2020) und somit zum Zeitpunkt der Entscheidung am 01.06.2021 nicht mehr in Kraft war, steht dies einer Verurteilung auf Grundlage des zur Tatzeit geltenden § 3 Abs. 2 Nr. 1 CoronaSchVO NRW nicht entgegen. Denn gemäß § 4 Abs. 4 OWiG ist ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, auf Handlungen, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist, wobei der Gesetzesbegriff dabei nicht nur Gesetze in formellen, sondern auch im materiellen Sinne und damit auch Rechtsverordnungen umfasst (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.2020 - III-4 RBs 3/21 -).

(bb) Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn das Zeitgesetz nicht aus Gründen der Befristung oder des Wegfalls seiner tatsächlichen Voraussetzungen, sondern deshalb aufgehoben wird, weil sich der Gesetzgeber zu der getroffenen Regelung aufgrund eines Wandels der Rechtsüberzeugung nicht mehr bekennt. In diesem Fall kommt dann wieder das aus § 4 Abs. 3 OWiG folgende Meistbegünstigungsprinzip zum Tragen (zu vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 17.02.2021 - 2 RB 69/20 -; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.06.2021 - 2 Rb 35 Ss 94/21 -; KK-OWiG Rogall, 5. Aufl., OWiG, § 4, Rn. 36).

Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Denn auch in der aktuell geltenden CoronaSchVO NRW vom 17.08.2021 in der ab dem 19.10.2021 gültigen Fassung ist in § 3 Abs. 1 CoronaSchVO NRW nach wie vor eine Maskenpflicht in Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammentreffen, soweit diese Innenräume - mit oder ohne Eingangskontrolle - auch Kundinnen und Kunden zugänglich sind, geregelt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaSchVO NRW), so dass es an einer relevanten Bewertungsänderung durch den Gesetzgeber fehlt, da sich aus der vorbezeichneten Vorschrift unzweifelhaft ergibt, dass der Verordnungsgeber die Maskenpflicht in Geschäftsräumen mit Kundenzugang auch weiterhin für geeignet und erforderlich hält, um die Zahl der Neuinfektionen zu begrenzen.

(c) Schließlich ist § 3 Abs. 2 Nr. 1 CoronaSchVO NRW auch hinreichend bestimmt (zu vgl. OVG Münster, Beschluss vom 19.05.2020 - 13 B 557/20.NE zu § 2 Abs. 2 CoronaSchVO NRW in der ab dem 11.05.2020 gültigen Fassung, der eine vergleichbare Begrifflichkeit ("textile Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch)") wie § 3 Abs. 1 CoronaSchVO NRW enthält).

Insbesondere hat der Verordnungsgeber in § 3 Abs. 1 CoronaSchVO NRW in dem erforderlichen Maße konkretisiert, was unter einer Alltagsmaske, zu deren Tragen § 3 Abs. 2 Nr. 1 CoronaSchVO NRW verpflichtet, zu verstehen ist. Gemäß § 3 Abs. 1 CoronaSchVO NRW ist eine Alltagsmaske im Sinne dieser Verordnung eine textile Mund-Nasen-Bedeckung einschließlich Schals, Tüchern usw. oder eine gleich wirksame Abdeckung von Mund-Nase aus anderen Stoffen (OP-Maske usw.). Damit ist für jeden Normadresstaten auch hinreichend sicher vorhersehbar, zu welcher Art von Mund-Nasen-Bedeckung er durch § 3 Abs. 2 Nr. 1 CoronaSchVO NRW verpflichtet wird.

(d) Der Umstand, dass durch § 3 Abs. 2 Nr. 1 CoronaSchVO NRW die gesamte Bevölkerung, die sich im Geltungsbereich der Verordnung aufhält, in Anspruch genommen wird, steht der Rechtmäßigkeit der vorbezeichneten Vorschriften nicht entgegen.

Denn § 28 Abs. 1 IfSG erlaubt auch Maßnahmen gegenüber Dritten, also sogenannten Nichtstörern, wenn ein Tätigwerden allein gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern (sogenannten Störern) eine effektive Gefahrenabwehr nicht gewährleistet. Dass diese Voraussetzung erfüllt ist, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass im Regelfall gar nicht klar ist, ob eine Person infiziert ist oder nicht und damit als Störer oder Nichtstörer in Anspruch genommen werden kann. Denn eine Übertragung des Virus durch eine infizierte Person kann schon mehrere Tage vor Symptombeginn oder auch bei einem asymptomatischem Verlauf der Erkrankung, den der Betroffene selbst gar nicht wahrgenommen hat, stattfinden (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.2020 - III-4 RBs 3/21 - m.w.N.).

(e) Schließlich erweist sich die Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 CoronaSchVO NRW auch als verhältnismäßig, da sie geeignet, erforderlich und angemessen ist.

(aa) Die Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 CoronaSchVO NRW beruht - wie bereits dargestellt - dabei auf der Grundannahme, dass sich das Coronavirus nach derzeitigen Erkenntnissen bei direkten persönlichen Kontakten im Wege einer Tröpfcheninfektion oder über Aerosole, bestehend aus kleinsten Tröpfchenkernen, die längere Zeit in der Umgebungsluft schweben und sich z.B. in Innenräumen anreichern und größere Distanzen überwinden können, besonders leicht von Mensch zu Mensch verbreitet. Grundsätzlich ist die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber Tröpfchen und Aerosolen im Umkreis von ein bis zwei Metern um eine infizierte Person herum erhöht (zu vgl. OVG Münster, Beschluss vom 22.12.2020 - 13 B 1670/20.NE -). Dementsprechend stellt das Tragen einer Maske im öffentlichen Raum einen Baustein dar, um die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren und somit Risikogruppen zu schützen. Die Wirksamkeit von Alltagsmasken zum Infektionsschutz ist mittlerweile auf breiter, international gewonnener Erfahrungen in zahlreichen wissenschaftlichen Publikationen bestätigt worden (zu vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.06.2021 - 2 RB 35 Ss 94/21 -). Auch das Robert-Koch-Institut gelangt zu dieser Einschätzung und empfiehlt daher das generelle Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum (zu vgl. OVG Münster, Beschluss vom 22.12.2020 - 13 B 1670/20 -), so dass an der grundsätzlichen Geeignetheit des Tragens von Alltagsmasken keine ernsthaften Zweifel bestehen können.

(bb) Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in dem in § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaSchVO NRW näher bezeichneten Orten ist auch erforderlich, da der vorbezeichnete verfolgte Zweck nicht durch ein anderes, den Grundrechtsträger weniger stark belastendes Mittel erreicht werden kann. Denn mildere, aber gleich effektive Mittel sind nicht ersichtlich, da ein sicheres Abstandhalten angesichts der typischen räumlichen Bedingungen in Geschäftsräumen sowie der regelmäßig hohen Anzahl von Kunden nicht ausreichend sicher gewährleistet ist.

(cc) Schließlich erweist sich die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 CoronaSchVO NRW normierte Maskenpflicht auch als angemessen, da der damit verbundene Eingriff in die Grundrechte nicht außer Verhältnis zu dem von der Maßnahme angestrebten Erfolg steht.

Allerdings greift die Verpflichtung zum Tragen eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht in das in Art. 2 Abs. 2 GG garantierte Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ein. Denn durch das (sachgerechte) Tragen einer entsprechenden Mund-Nasen-Bedeckung gehen gesundheitliche Risiken nicht einher (zu vgl. Greifswald, Beschluss vom 20.05.2020 - 2 KM 384/20 OVG -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.11.2020 - 13 MN 448/20 -).

Demgegenüber stellt die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung - wie oben bereits dargestellt - zwar grundsätzlich einen Eingriff in die Handlungsfreiheit dar. Auch wenn diese Verpflichtung im Einzelfall als lästig erscheinen mag, so ist jedoch die damit verbundene Belastung des Einzelnen eher geringfügig (zu vgl. BayObLG, Beschluss vom 28.06.2021 - 202 ObOWi 74/21 -, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.06.2021 - 2 Rb 35 Ss 94/21 -; OVG Bremen, Beschluss vom 12.05.2020 - 1 B 140/20 -; OVG Saarlouis, Beschluss vom 13.05.2020 - 2 B 175/20 -; OVG Greifswald, Beschluss vom 20.05.2020 - 2 KM 384/20 OVG -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.10.2021 - 13 MN 415/21 -; ), zumal nicht das Tragen einer speziellen Maske (etwa einer FFP-2-Maske), sondern nur das Tragen einer einfachen Bedeckung gefordert wird (zu vgl. OVG Bremen, Urteil vom 12.05.2020 - 1 B 140/20 -; OVG Münster, Beschluss vom 19.05.2020 - 13 B 557/20 -). Entsprechende einfache Masken (OP-Masken) sind, soweit der Betroffene sich eine solche nicht selber herstellt, zudem kostengünstig im Einzelhandel zu erwerben, so dass auch die finanzielle Belastung gering ist (zu vgl. OVG Münster, Beschluss vom 19.05.2020 - 13 B 557/20 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.11.2020 - 13 MN 448/20 -).

Hinzu kommt, dass in § 3 Abs. 2 Nr. 1 CoronaSchVO NRW nicht etwa eine generelle Maskenpflicht im gesamten öffentlichen Raum angeordnet worden ist, sondern die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung die Mehrzahl der Betroffenen nur für eine kurze Zeit und lediglich in bestimmten Alltagssituationen (einkaufen etc.) betrifft, so dass die Verpflichtung zum Tragen einer entsprechenden Mund-Nasen-Bedeckung in räumlicher und zeitlicher Hinsicht auf bestimmte Situationen beschränkt ist (zu vgl. OVG Münster, Beschluss vom 30.04.2020 - 13 B 539/20.NE -; Beschluss vom 19.05.2020 - 13 B 557/20.NE -; OVG Greifswald, Beschluss vom 20.05.2020 - 2 KM 384/20 OVG - ), bei denen es zudem der Normadressat in vielen Fällen selber in der Hand hat, ob er sich in eine solche Situation begibt oder ob er sie vermeidet (zu vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 13.05.2020 - 2 B 175/20 -).

Zudem werden die Konsequenzen für den Normadressat durch die zahlreichen in § 3 CoronaSchVO NRW vorgesehenen Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung erheblich abgemildert (zu vgl. OVG Münster, Beschluss vom 30.04.2020 - 13 B 539/20.NE -; Beschluss vom 19.05.2020 - 13 B 557/20.NE -; OVG Bremen, Beschluss vom 12.05.2020 - 1 B 140/20 -). So kann gemäß § 3 Abs. 5 CoronaSchVO NRW die aus Absatz 2 folgende Verpflichtung für Inhaber und Inhaberinnen oder Beschäftigte durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder Ähnliches) ersetzt werden (zu vgl. OVG Münster, Beschluss vom 30.04.2020 - 13 B 539/20.NE -). In § 3 Abs. 4 CoronaSchVO NRW ist geregelt, dass insbesondere Kinder bis zum Schuleintritt, Beteiligte an Prüfungen sowie Personen, die aus medizinischen Gründen keine Alltagsmaske tragen können, von der Verpflichtung zum Tragen einer entsprechenden Maske ausgenommen sind. Schließlich sieht § 3 Abs. 6 CoronaSchVO NRW die Möglichkeit des vorübergehenden Ablegens der Mund-Nasen-Bedeckung vor, wenn dies zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung auf behördliche oder richterliche Anordnung oder aus anderen Gründen, insbesondere auch zur notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken erforderlich ist.

Diesem nur geringen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit steht das hohe Rechtsgut des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit, dem jeweils nach der verfassungsrechtlichen Ordnung ein Höchstwert bzw. besonderes Gewicht zukommt, gegenüber. Mit Blick auf die besonders hohe Werthaltigkeit dieser Rechtsgüter, zu deren Schutz der Staat verpflichtet ist, muss daher die zudem nicht schrankenlos gewährleistete und nur geringfügig beeinträchtigte Handlungsfreiheit der Normadressaten zurücktreten (zu vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.06.2021- 2 Rb 35 Ss 94/21 -; Beschluss OVG Münster, Beschluss vom 30.04.2020 - 13 B 539/20.NE -; OVG Bremen, Urteil vom 12.05.2020 - 1 B 140/20 -; OVG Greifswald, Beschluss vom 20.05.2020 - 2 KM 384/20 OVG -), zumal auch die notwendige zeitliche Befristung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung erfolgt ist, wodurch gleichzeitig gewährleistet ist, dass der Verordnungsgeber seiner Beobachtungs- und Überprüfungspflicht hinsichtlich der Erforderlichkeit der Maßnahme nachkommt und die es ihm ermöglicht, auf Grundlage der jeweils aktuell gewonnenen Erkenntnisse die einschränkende Maßnahme an das jeweilige Infektionsgeschehen anzupassen (zu vgl. OVG Münster, Beschluss vom 19.05.2020 - 13 B 557/20.NE -)."

Ergänzend bemerkt der Senat, dass auch gegen § 18 Abs. 3 CoronaSchVO NW keine durchgreifenden Bedenken wegen seiner Bestimmtheit bestehen. Der Verstoß muss sich - anders als die Rechtsbeschwerde meint - schon seinem Wortlaut nach nicht unmittelbar unter die CoronaSchVO NW subsumieren lassen, sondern die bebußten Verhaltensanforderungen werden durch eine entsprechende behördliche Anordnung konkretisiert. Ob diese Konkretisierung zum Tatzeitpunkt in einer für eine bußgeldrechtliche Ahndung hinreichenden Bestimmtheit vorlag, kann der Senat indes aus den o.g. Gründen nicht beurteilen.


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