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Entscheidungen

Corona

Maskenpflicht, Verfassungsmäßigkeit, IfSG

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Oldenburg, Beschl. v. 03.01.2022 – 2 Ss (OWi) 240/21

Leitsatz des Gerichts: Ein Verstoß gegen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung konnte auch vor Inkrafttreten des § 28a IfSG mit einem Bußgeld geahndet werden.


In pp.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Aurich vom 09.07.2021 wird vom rechts unterzeichnenden Einzelrichter zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Die Sache wird vom rechts unterzeichnenden Einzelrichter auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das vorgezeichnete Urteil wird auf seine Kosten mit der Maßgabe verworfen, dass der Betroffene wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die Niedersächsische Corona-Verordnung vom 30.10.2020 -Verstoß gegen die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung- zu einer Geldbuße von 100 € verurteilt wird.

Gründe

I.

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen eine Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich betreffend die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an öffentlichen Plätzen zu einer Geldbuße von 100 € verurteilt.

Es hat folgendes festgestellt:

Am TT.MM.2020 um (pp.) Uhr trug der Betroffene (pp.), keine Mund-Nasen-Bedeckung, obwohl, wie er wusste, eine entsprechende Pflicht bestand. Der Betroffene weigerte sich auch auf eine entsprechende Aufforderung der Polizei hin, die Maske aufzusetzen.

II.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Der rechts unterzeichnende Einzelrichter hat die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zugelassen, da die Frage zu klären ist, ob der Bußgeldtatbestand der im Tenor genannten Verordnung wirksam ist. Obwohl die Frage, nach Inkrafttreten des § 28a IfSG im November 2020, ihre Relevanz verloren hat, bleibt die Klärungsbedürftigkeit für die bis dahin –mutmaßlich zahlreich- begangenen Verstöße von Bedeutung

III.

1. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

2. § 3 Abs. 2 der niedersächsischen Coronaverordnung vom 30.10.2020 (im folgenden: Verordnung) lautete wie folgt:

Eine Mund-Nasen-Bedeckung soll unbeschadet des § 2 Abs. 2 Satz 2 auch jede Person an Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, tragen, wenn in Bezug auf das Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem oder in der die jeweils betreffende Örtlichkeit liegt, die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung 35 oder mehr Fälle je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen beträgt. Das für Gesundheit zuständige Ministerium gibt auf der Internetseite https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/Inzidenz-Ampel/ bekannt, in welchen Landkreisen und kreisfreien Städte die nach Satz 1 geregelte Zahl der Neuinfizierten erreicht ist. Ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe nach Satz 2 ist Satz 1 anzuwenden. Beträgt die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung 50 oder mehr Fälle je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen, so muss abweichend von Satz 1 jede Person an den Örtlichkeiten im Sinne des Satzes 1 eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen; im Übrigen sind die Sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Die Landkreise und kreisfreien Städte legen in den Fällen der Sätze 1 und 4 durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung die betreffenden Örtlichkeiten im Sinne der Sätze 1 und 4 fest.

Gemäß § 19 der Verordnung stellten Verstöße gegen die §§ 2-10 und 14-17 Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. 1 a Nr. 24 IfSG dar.

Der Landkreis Aurich hatte durch im Amtsblatt vom 03.11.2020 bekannt gemachte Allgemeinverfügung die Bereiche, in denen eine Mund-Nasen Bedeckung zu tragen war, festgelegt.

Das Amtsgericht hat festgestellt, dass sich der Betroffene in diesem Bereich befand.

3. Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit der Rechtsgrundlagen der Verordnung -nämlich § 32 Satz 1 und 2 IfSG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG- bestehen nicht. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf den sogenannten Parlamentsvorbehalt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die überzeugenden Ausführungen des OVG Lüneburg vom 18. November 2020 (13 MN 448/20, juris) verwiesen.

Auch die in der Verordnung auferlegte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Auch insoweit wird auf die oben genannte Entscheidung des OVG Lüneburg verwiesen, das sich zur Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unter anderem wie folgt geäußert hat:

„Keine Zweifel an der Angemessenheit hegt der Senat hingegen für die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, wie sie unter anderem in §§ 1 Satz 2, 2 Abs. 2 Satz 2, 3 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung bestimmt ist, und auch nicht für die damit korrespondierende Pflicht zum Hinweisen und Hinwirken auf die Einhaltung dieser Pflicht, wie sie sich aus § 3 Abs. 7 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung ergibt. Einen Eingriff in das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit der Antragstellerin vermag der Senat insoweit nicht nachzuvollziehen. Den von der Antragstellerin behaupteten gesundheitlichen und hygienischen Risiken eines Gebrauchs von Mund-Nasen-Bedeckungen ist jedenfalls durch deren Auswahl, Pflege und konkrete Benutzung vorzubeugen. Die Belastung erschöpft sich folglich darin, in den in der Verordnung bestimmten Alltagssituationen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und die damit für den Träger verbundenen subjektiven Unannehmlichkeiten zu ertragen. Die Beschaffung der Mund-Nasen-Abdeckung dürfte angesichts der an sie in der Verordnung gestellten minimalen Anforderungen regelmäßig mit keinem messbaren Aufwand verbunden sein. Stehen gesundheitliche Gründe der Nutzung einer Mund-Nasen-Bedeckung von vorneherein entgegen, bestimmt § 3 Abs. 6 der Verordnung eine ausnahmsweise Befreiung von der grundsätzlichen Pflicht. Der damit verbleibende Eingriff in die grundrechtlich geschützte Handlungsfreiheit ist (auch) von der Antragstellerin zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung, einem auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG überragend wichtigen Gemeinwohlbelang (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.7.2008 - 1 BvR 3262/07 u.a. -, BVerfGE 121, 317, 350 - juris Rn. 119 m.w.N.), hinzunehmen.“
(OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. November 2020 – 13 MN 448/20 –, Rn. 108, juris)

Soweit der Betroffene seine Weigerung, eine Maske zu tragen, u.a. damit begründet, dass für die deutsche Bevölkerung „nie eine außergewöhnliche Bedrohung durch die lediglich politisch ausgerufene Corona-Pandemie“ bestanden habe und bestehe, empfindet der Senat dies angesichts von mehr als 100.000 Toten im Zusammenhang mit Corona, dem Erfordernis der Verlegung von Intensivpatienten mit Maschinen der Bundeswehr und der Notwendigkeit des Verschiebens von Operationen als schwer erträglich.

4. Soweit der Betroffene beanstandet, in den vom Landkreis festgelegten Bereichen sei die Einhaltung von Mindestabständen von 1,5 m jederzeit möglich gewesen, kann dahinstehen, ob die Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich rechtswidrig gewesen ist (vgl. insoweit OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.05.2021, ME 234/21, juris, zu einer Allgemeinverfügung betreffend die Innenstadt von Lüneburg).

Die Allgemeinverfügung würde deswegen nämlich nicht an einem derart gravierenden Mangel leiden, dass sie nichtig wäre.

Der durch einen bloß rechtswidrigen Verwaltungsakt bzw. eine bloß rechtswidrige Allgemeinverfügung Betroffene muss sich aber drauf verweisen lassen, dagegen Rechtsmittel einzulegen. Bis zu einem Erfolg seines Rechtsmittels ist er an die Vorgaben des Verwaltungsaktes bzw. der Allgemeinverfügung gebunden (vergleiche OLG Hamm Beschluss vom 02.09.2021, 4 RBs 257/21, juris). Der Betroffene (…) hätte deshalb um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen die Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich nachsuchen müssen, war aber nicht berechtigt, sich eigenmächtig darüber hinwegzusetzen.

5. Die Bußgeldbewehrung eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist auch nicht verfassungswidrig.

Der Senat folgt nicht dem Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 01.03.2021 (VerfGH 18/20), wonach es an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für eine Bußgeldbewehrung eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung fehle, da sich § 28 Abs. 1 Satz 1IfSG eine entsprechende Verpflichtung nicht entnehmen lasse.

Damit sei dem in Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz verankerten Bestimmtheitsgebot nicht hinreichend Rechnung getragen, dass sich die möglichen Fälle einer Strafbarkeit -für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gelte nichts Anderes- schon aufgrund des Gesetzes voraussehen lassen müsse.

Das Kammergericht hat hierzu Folgendes ausgeführt:

„Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG liegt nicht vor (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O. m.w.N.).

Die Begründung, dass es sich bei § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG (in der bis 18. November 2020 geltenden Fassung) um ein sogenanntes „Blankettgesetz“ handle, aus dem sich nicht unmittelbar ergebe, welches Verhalten konkret untersagt ist, der parlamentarische Gesetzgeber aber die Festlegung konkret untersagter Verhaltensweisen nicht dem Verordnungsgesetzgeber hätte überlassen dürfen, trägt den Besonderheiten der hochdynamischen tatsächlichen Entwicklung im Rahmen der Corona-Pandemie nicht ausreichend Rechnung (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.).

Aufgrund dieser besonderen Dynamik, die mit in kurzer Zeit stark ansteigenden Infektionszahlen und einer drohenden Überlastung des gesamten Gesundheitssystems und insbesondere der Intensivstationen einherging, sowie deren Beispiellosigkeit in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland, durften aufgrund von übergeordneten Gründen des Gemeinwohls für einen begrenzten Zeitraum nicht hinnehmbare, erst jetzt als solche erkannte gravierende Regelungslücken auf der Grundlage von Generalklauseln geschlossen werden (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O., m.w.N.). Dies muss auch im Hinblick auf die Bußgeldtatbestände gelten, da ansonsten Verstöße gegen (verfassungsgemäß) in der SARS-VO festgelegte Verhaltensvorschriften folgenlos bleiben würden und zu besorgen wäre, dass die Bürger sich mangels drohender Sanktion nicht (mehr) an die Einhaltung der für das Gemeinwohl essentiellen Verhaltensregeln gebunden fühlen und ihr im Hinblick auf die Pandemieentwicklung gemeinschädliches Verhalten fortsetzen bzw. wiederaufnehmen würden (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.).

Des Weiteren können – entgegen der Ansicht des Thüringer Verfassungsgerichtshofs – im Lichte der Entscheidung des BVerfG zum Rindfleischetikettierungsgesetz (BVerfGE 143, 38-64) in diesem Zusammenhang nicht ohne weiteres die gleichen Anforderungen an Straf- und Ordnungswidrigkeitstatbestände gestellt werden.

Danach muss die Ermächtigungsnorm in ihrem Wortlaut nicht so genau wie irgend möglich gefasst sein; sie hat von Verfassungs wegen nur hinreichend bestimmt zu sein. Dazu genügt es, dass sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Entstehungsgeschichte der Norm (vgl. BVerfG a.a.O.).

Welche Anforderungen an das Maß der erforderlichen Bestimmtheit im Einzelnen zu stellen sind, lässt sich somit nicht allgemein festlegen. Zum einen kommt es auf die Intensität der Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen an. So muss die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm der Grundrechtsrelevanz der Regelung entsprechen, zu der ermächtigt wird. Greift die Regelung erheblich in die Rechtsstellung des Betroffenen ein, sind höhere Anforderungen an den Grad der Bestimmtheit der Ermächtigung zu stellen, als wenn es sich um einen Regelungsbereich handelt, der die Grundrechtsausübung weniger tangiert (vgl. BVerfG a.a.O., m.w.N.). Ob hinsichtlich der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten geringere Anforderungen an den Grad der Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm zu stellen sind als im Fall der Strafbewehrung, lässt das BVerfG zwar dahinstehen. Dafür spricht nach seiner Ansicht jedenfalls, dass die Beurteilung einer Handlung als ordnungswidrig nicht zugleich einen sozialethischen Vorwurf enthält, wie er das Wesen der Kriminalstrafe charakterisiert (vgl. BVerfG a.a.O., m.w.N.).

Zum anderen hängen die Anforderungen an Inhalt, Zweck und Ausmaß der gesetzlichen Determinierung von der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts ab, insbesondere davon, in welchem Umfang der zu regelnde Sachbereich einer genaueren begrifflichen Umschreibung überhaupt zugänglich ist (vgl. BVerfG a.a.O., m.w.N.). Dies kann es auch nahelegen, von einer detaillierten gesetzlichen Regelung abzusehen und die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber (vgl. BVerfG a.a.O. m.w.N.).

Letzteres trifft aber auf das Erfordernis, auf einen bislang unbekannten Virus und eine beispiellose weltweite Pandemielage schnell und effektiv reagieren zu müssen, zu.“
(KG Berlin, Beschluss vom 13. 8. 2021 – 3 Ws (B) 198/21 –, Rn. 37 - 45, juris)

Dem schließt sich der Senat an (vergleiche im Übrigen auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Juni 2021, 2 Rb 35 Ss 94/21; Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss vom 28.6. 2021, 202 ObOWi 704/21; Beschluss vom 5.10.2021, 202 ObOWi 1158/21, jeweils juris).

Das OLG Karlsruhe hat in der vorbezeichneten Entscheidung zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass der begrenzte Zeitraum, in dem § 28 Abs. 1 IfSG als ausreichende Ermächtigungsgrundlage auch für in landesrechtlichen Verordnungen enthaltene Bußgeldtatbestände anzuerkennen sei, ohnehin durch das Inkrafttreten von § 28a IfSG zum 19.11.2020 beendet worden sei, sodass sich schon hieraus der vorübergehende Charakter der im Normalfall (möglicherweise) unzureichenden, im vorliegenden Ausnahmefall aber ausreichend anzusehenden Regelung ergebe.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zwar um eine lästige, nicht aber gravierend belastende Auflage handelt. Einer möglichen Unzumutbarkeit des Tragens einer Mund-Nasenbedeckung war durch die Möglichkeit, sich durch ein ärztliches Attest von der Verpflichtung befreien zu lassen, ausreichend Genüge getan.

Soweit das OLG Stuttgart (Beschluss vom 14.5.2021, 1 Rb 24 Ss 95/21, juris) zur Verfassungsgemäßheit eine abweichende Auffassung vertritt, bedarf es einer Vorlage an den Bundesgerichtshof nicht, weil die Ausführungen insoweit nicht tragend waren, da das Oberlandesgericht festgestellt hatte, dass die Urteilsfeststellungen des Amtsgerichtes bereits einen Verstoß gegen die Coronaverordnung Baden-Württembergs nicht tragen würden.

6. Soweit der Betroffene rügt, er habe sich wegen seiner Verweisung aus dem Sitzungssaal nicht ausreichend verteidigen können, ist die erforderliche Verfahrensrüge nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden, da hierzu der Verfahrensgang, der zum Ausschluss des Betroffenen aus der Sitzung geführt hat, im Einzelnen hätte dargelegt werden müssen.

Ohnehin ist zum einen aber die Anordnung eines Vorsitzenden, in der Hauptverhandlung eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, nicht zu beanstanden (vergleiche OLG Celle Niedersächsische Rechtspflege 2021, 251 und Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 9.8.2021, 202 ObOWi 860/21, juris), zum anderen war die Durchführung einer Abwesenheitsverhandlung -und nicht die Verwerfung des Einspruchs- die rechtlich fehlerfreie Vorgehensweise (vergleiche Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 09.08.2021, a.a.O.).

Da das OVG Lüneburg im oben genannten Beschluss vom 03.05.2021 zutreffend ausgeführt hat, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an bestimmten Örtlichkeiten unmittelbar durch § 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung angeordnet wird -und nicht durch eine Allgemeinverfügung des Landkreises- hat der Senat den Tenor insoweit klargestellt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG.


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