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Entscheidungen

StPO

Adhäsionsverfahren, Umfang der Pflichtverteidigerbestellung, PKH-Antrag

Gericht / Entscheidungsdatum: BGH, Beschl. v. 08.12.2021 - 5 StR 162/21

Eigener Leitsatz:

Zum Umfang der Pflichtverteidigerbestellung


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

5 StR 162/21
vom
8. Dezember 2021
in der Strafsache
gegen pp.
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. hier: Gehörsrüge des Angeklagten

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2021 beschlossen:

Die Gehörsrüge des Angeklagten betreffend Ziffer 1 des Senats-beschlusses vom 27. Oktober 2021 wird auf seine Kosten zurück-gewiesen.

Gründe:

Das Landgericht hatte den Angeklagten unter anderem wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt sowie Adhäsions- und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 27. Oktober 2021 im Wesentlichen gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Zugleich hat er den Antrag des Angeklagten abgelehnt, ihm für das Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz seinen Verteidiger beizuordnen (Ziffer 1 des Senatsbeschlusses). Betreffend die Ablehnung des Beiordnungsantrags rügt der Angeklagte die Verletzung rechtlichen Gehörs.

Die Gehörsrüge nach § 356a StPO ist unbegründet, da eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei der Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Revisionsführer nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Beiordnung des Verteidigers für das Adhäsionsverfahren nach § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und damit einen entsprechenden Antrag unter Beifügung einer Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse voraus (§ 405 Abs. 5 Satz 1 StPO iVm § 117 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 GVG von der in der Gehörsrüge in Bezug genommenen Entscheidung des 6. Strafsenats des Bundesgerichtshofs liegt nicht vor. Denn der Antrag des dortigen Angeklagten, ihm für die Revisionsinstanz zur Verteidigung gegen den Adhäsionsantrag Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verteidigerin zu bewilligen, blieb ebenfalls erfolglos (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2021 — 6 StR 307/21, NJW 2021, 2901).


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