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Entscheidungen

Gebühren

Kosten-/Auslagenentscheidung, Berufung der StA, Berufung des Nebenklägers

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Brandenburg, Beschl. v. 06.12.2021 – 1 Ws 135/21 (S)

Eigener Leitsatz: 1. Nach § 464 Abs. 3 Satz 1 2. HS StPO ist eine (sofortige) Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen nur unzulässig, wenn eine Anfechtung der Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer schlechthin nicht nicht angefochten werden kann oder der Beschwerdeführer grundsätzlich zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Hauptentscheidung nicht befugt ist.
2. Zur Kosten- und Auslagenentscheidung betreffend den Nebenkläger im Fall einer in vollem Umfang erfolglosen Berufung der Staatsanwaltschaft und einer teilweise erfolgreichen – Berufung des Verurteilten.


In pp.

Auf die sofortige Beschwerde des Nebenklägers wird das Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Neuruppin vom 17. Juni 2021 im Kostenausspruch zur Nebenklage aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Berufungsrechtszug werden zu ¼ dem Angeklagten auferlegt. Im Übrigen trägt der Nebenkläger die ihm im Berufungsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen selbst.
Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird um ¼ ermäßigt. Die notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Beschwerdeverfahren werden zu ¼ der Staatskasse auferlegt.

Gründe

I.

Mit Urteil vom 29. September 2020 erkannte das Amtsgericht Schwedt/Oder wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten gegen den Verurteilten. Zudem entzog es ihm die Fahrerlaubnis, zog seinen Führerschein ein und wies die Verwaltungsbehörde an, dem Verurteilten vor Ablauf von noch 18 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens und die dem mit Beschluss vom 24. August 2020 gemäß § 396 Abs. 2 StPO als Nebenkläger zugelassenen Ehemann der Getöteten entstandenen notwendigen Auslagen legte das Amtsgericht dem Verurteilten auf.

Gegen dieses Urteil legten sowohl der Verurteilte als auch die Staatsanwaltschaft Neuruppin – diese zum Nachteil des Verurteilten – Berufung ein. Der Nebenkläger schloss sich am 11. Februar 2021 dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft an.

Auf die Berufung des Verurteilten setzte das Landgericht Neuruppin mit Urteil vom 17. Juni 2021 die Vollstreckung der bei einem Jahr und sechs Monaten belassenen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus. Die weitergehende Berufung des Verurteilten und diejenige der Staatsanwaltschaft verwarf die Berufungskammer als unbegründet. Das Landgericht ermäßigte die Gebühr für das Berufungsverfahren um ¾ und legte die notwendigen Auslagen des Verurteilten zu ¾ der Staatskasse auf. Die notwendigen Auslagen des Nebenklägers hatte nach der Entscheidung des Landgerichts dieser selbst zu tragen.

Gegen die zu seinem Nachteil ergangene Kostenentscheidung dieses Urteils, das im Übrigen seit dem 25. Juni 2021 rechtskräftig ist, legte der Nebenkläger mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 24. Juni 2021, der am selben Tag bei dem Landgericht einging, sofortige Beschwerde ein. Mit seiner Beschwerdebegründung vom 25. August 2021 macht er geltend, gemäß § 472 Abs. 1 S. 1 StPO habe der Verurteilte die notwendigen Auslagen der Nebenklage zu tragen.

Dieser Auffassung schließt sich die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in ihrer Stellungnahme vom 03. November 2021 an und beantragt, das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 17. Juni 2021 hinsichtlich der Kostenentscheidung zu den notwendigen Auslagen des Nebenklägers aufzuheben und diese dem Verurteilten aufzuerlegen.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist es unbegründet.

1. Die sofortige Beschwerde des Nebenklägers ist gemäß § 464 Abs. 3 S. 1 StPO unabhängig davon statthaft, ob dieser die Hauptentscheidung nach § 400 Abs. 1 StPO anfechten konnte (vgl. KG, Beschluss vom 22. Dezember 2014, 4 Ws 120/14; OLG Hamm, Beschluss vom 27. Mai 2014, 1 RVs 31/14; OLG Köln, Beschluss vom 22. August 2008, 2 Ws 406/08; sämtlich zitiert nach Juris). Sie ist ferner entsprechend §§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO form- und fristgerecht eingelegt worden.

2. In Abweichung von der angefochtenen Entscheidung waren die notwendigen Auslagen des Nebenklägers 2. Instanz zu ¼ dem Verurteilten aufzuerlegen, im Übrigen hat der Nebenkläger seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen.

a) Für die zu treffende Entscheidung ist zunächst zwischen der – in vollem Umfang erfolglosen – Berufung der Staatsanwaltschaft Neuruppin und der – teilweise erfolgreichen – Berufung des Verurteilten zu differenzieren.

aa) Bei erfolglosem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zuungunsten des Angeklagten hat der Nebenkläger, der sich diesem Rechtsmittel angeschlossen hat, die ihm im Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Auslagen selbst zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2018, 4 StR 642/, Rz. 4 m. w. N.; Beschluss vom 20. Juni 2018, 5 StR 136/18, Rz. 3; jeweils zu den Kosten des Revisionsverfahrens und jeweils zitiert nach Juris). Danach ergibt sich hier mit Blick auf die beiderseitige Berufungseinlegung, dass der Nebenkläger die Hälfte der ihm im Rechtsmittelzug entstandenen notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat.

bb) Bezogen auf die Berufung des Verurteilten greift zunächst die Bestimmung des § 472 Abs. 1 S. 1 StPO. Sie gilt für die im Rechtsmittelverfahren zu treffende Entscheidung über die Nebenklageauslagen entsprechend (Münchener Kommentar – Maier zu § 472, Rz. 41). Danach sind die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft. Diese Voraussetzung liegt hier unproblematisch vor. Gründe dafür, aus Billigkeitsgründen von dieser Auferlegung der notwendigen Auslagen ganz oder teilweise abzusehen (§ 472 Abs. 1 S. 3 StPO), liegen nicht vor.

Die Vorschrift des § 472 Abs. 1 S. 1 StPO ist allerdings zu derjenigen des § 473 Abs. 4 StPO in Relation zu setzen. Danach hat das Gericht bei teilweisem Erfolg eines Rechtsmittels – wie hier betreffend die Berufung des Verurteilten – die notwendigen Auslagen der Beteiligten ganz oder teilweise der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Die Bestimmung gilt beim Teilerfolg eines Rechtsmittels des Angeklagten im Fall der Nebenklage entsprechend, deren notwendige Auslagen sind dann zwischen dem Nebenkläger und dem Angeklagten zu verteilen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Februar 2011, III-4 Ws 59/11, Rz. 22; Beschluss vom 04. Oktober 1991, 4a Ws 184-186/91; Beschluss vom 30. März 1990, 4 Ws 44/90; OLG Celle, Beschluss vom 23. April 1999, 3 Ws 120/99, Rz. 3; sämtlich zitiert nach Juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage, zu § 473 Rz. 29 m. w. N. auch zur abw. Auff.). Danach sind die Kosten der Berufung des Verurteilten jeweils hälftig diesem und dem Nebenkläger aufzuerlegen.

b) Zusammengefasst bedeutet dies, dass der Verurteilte ¼ der dem Nebenkläger im Berufungsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat. Dies hat im Nachgang zu seiner Urteilsverkündung auch das Landgericht erkannt, wie sich aus seiner Begründung der Kostenentscheidung am Ende der schriftlichen Urteilsgründe ergibt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 21 GKG, 467 StPO analog.


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