Gericht / Entscheidungsdatum: LG Bremen, Beschl. v. 24.11.2021 4 T 431/21
Leitsatz des Gerichts: Zum Streitwert einer Herausgabeklage auf Mandantenunterlagen, wenn die Herausgabe ausschließlich wegen offener Honorarforderungen verweigert wird.
In pp.
1. Auf die Beschwerde der Kläger wird die vorläufige Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts Bremerhaven vom 26.07.2021 abgeändert und der Streitwert wird vorläufig auf 4.157,80 festgesetzt.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Streitwertbeschwerde ist zulässig.
Die Beschwerde gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung ist gemäß §§ 63 Abs. 1 Satz 2, 67 Abs. 1 Satz 1 GKG dann zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung zugleich beinhaltet, dass die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung weiterer, nach dem vorläufig festgesetzten Streitwert berechneter Kosten abhängig gemacht wird; anderenfalls ist die Partei durch die nur vorläufige Streitwertfestsetzung nicht beschwert (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 02. Juni 2020 1 W 16/20 , Rn. 3, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. April 2019, Az.: 6 W 21/19, juris Rn. 3; OLG Köln, Beschluss vom 28. Juni 2016, Az.: 10 WF 38/16; juris Rn. 5, 6; OLG Rostock, Beschluss vom 11. Oktober 2010, Az.: 3 W 170/10, juris Rn. 7). Dies ist hier der Fall.
II.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Bei der Klage eines Mandanten gegen seinen ehemaligen Berater (Rechtsanwalt oder Steuerberater) auf Herausgabe der Mandatsunterlagen werden hinsichtlich der Streitwertfestsetzung unterschiedliche Ansätze vertreten. Einer Ansicht nach ist der Streitwert mit demjenigen Aufwand zu bemessen, den der Mandant für die Neuerstellung der Unterlagen / Ermittlung der benötigten Informationen aufwenden müsste (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 18. Februar 2005 12 W 3/04 , Rn. 8, juris). Teilweise wird bei einem Steuerberater auf den möglichen steuerlichen Nachteil abgestellt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Dezember 2004 I-23 U 36/04 , Rn. 10, juris). Einer anderen Ansicht nach wird in Fällen, in denen sich der Berater auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen offener Honorare beruft, auf den Wert des Zurückbehaltungsrechts abgestellt (OLG München, Urteil vom 15. Februar 2017 20 U 3317/16 , Rn. 13 - 14, juris). Die Kammer ist der Auffassung, dass sich eine streng schematische Betrachtung verbietet. Vielmehr ist im Einzelfall zu schauen, worin der Schwerpunkt des Streites liegt, um daraus das wirtschaftliche Interesse der klagenden Partei ableiten zu können. Im vorliegenden Fall besteht nach dem Vortrag der Kläger kein Streit darüber, dass die Unterlagen überhaupt bei der Beklagten vorhanden sind. Die Beklagte verweigert die Herausgabe nach derzeitigem Stand ausschließlich unter Berufung auf ein offenes Honorar iHv 4.157,80 . Diese Summe entspricht demnach dem derzeitigen Aufwand, den die Kläger (vor-)leisten müssten, um an die begehrten Unterlagen zu kommen. Daher entspricht auch diese Summe dem Streitwert. Derzeit besteht das wirtschaftliche Interesse der Kläger darin, die Unterlagen ohne Vorleistung der vermeintlichen Honoraransprüche zu erlangen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
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