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Entscheidungen

OWi

Nichtüberlassung von Messunterlagen, Rechtsbeschwerde, Begründungsanforderungen

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 07.06.2021 – III-3 RBs 110/21

Eigener Leitsatz: Die Rüge der Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO) durch Nichtüberlassung von Messunterlagen ist nur dann ausreichend begründet, wenn nicht nur vorgetragen wird, dass die Unterlagen bereits vorgerichtlich angefordert wurden sowie die Aussetzung der Hauptverhandlung beantragt wurde, sondern auch, was sich aus den angeforderten Unterlagen, wenn sie übersandt worden wären, ergeben hätte oder, wenn dieser Vortrag mangels Kenntnis nicht möglich ist, was der Betroffene noch nach Erlass des Urteils versucht hat, um an die Unterlagen zu gelangen und somit diesen Vortrag zu vervollständigen.


In pp.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
Gründe

I.

Das Amtsgericht Bielefeld hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 240,00 Euro verurteilt und ihm unter Gewährung von Vollstreckungsaufschub für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Mit der Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).

Die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels beruht auf den Gründen, die die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 07. Mai 2021 dargelegt hat und die dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger zur Kenntnis gegeben worden sind. Mit Blick auf die Rechtsbeschwerdebegründung sowie die Gegenerklärung vom 14. Mai 2021 bemerkt der Senat lediglich – teilweise abweichend und ergänzend – Folgendes: Die Verfahrensrüge wegen der Ablehnung beantragter Einsicht in nicht bei der Bußgeldakte befindlicher Informationen ist bereits unzulässig.

Denn eine Verfahrensrüge ist nur dann ordnungsgemäß erhoben und ausgeführt, wenn die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig dargelegt werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aus der Begründungsschrift ersehen kann, ob ein Verfahrensverstoß bzw. eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör schlüssig dargetan ist (vgl. KK-OWiG/Senge, 5. Auflage 2018, § 79 Rdnr. 88 f., § 80 Rdnr. 41b). Zudem wird von der Rechtsprechung verlangt, dass der Beschwerdeführer nicht nur die ihm nachteiligen Tatsachen nicht übergeht, sondern auch, dass er Fakten vorträgt, die für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands sprechen können, der seiner Rüge den Boden entzieht (vgl. KK-StPO/ Gericke, 8. Auflage, § 344, Rdnr. 38 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2005 – 2 BvR 656/99, 657/99 und 683/99 – NJW 2005, 1999, 2001 m.w.N.). Dies folgt bereits aus dem Grundsatz eines vollständigen Vortrags (vgl. Cirener, Die Zulässigkeit von Verfahrensrügen in der Rechtsprechung des BGH, NStZ-RR 2016, 33, 36 m.w.N.). Entgegen diesen Anforderungen hat es der Betroffene hier u.a. unterlassen, mitzuteilen, welche Tatsachen sich aus welchen genau bezeichneten Stellen der Akten ergeben hätten und welche Konsequenzen für die Verteidigung daraus folgten, womit gleichzeitig das Erfordernis möglichst konkreten Vortrags bei einer Rüge wegen unterlassener Beiziehung von Akten unter dem Aspekt der Verletzung der Aufklärungspflicht korrespondiert (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 – 4 StR 599/09 -, NStZ 2010, 530, 531). Falls eine solche konkrete Bezeichnung des wesentlichen vorenthaltenen Aktenmaterials dem Verteidiger nicht möglich ist, weil ihm die Akten, in die er Einsicht nehmen will, verschlossen geblieben sind, so muss er sich jedenfalls bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge weiter um die Akteneinsicht bemüht haben und die entsprechenden Anstrengungen gegenüber dem Senat darlegen (vgl. BGH a.a.O. m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 03. September 2012 – III-3 RBs 235/12 -, Rn. 12, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 12. Mai 2014 – 1 Ss (OWi) 34/14 -, Rn. 3, juris; OLG Celle, Beschluss vom 10. Juni 2013 – 311 SsRs 98/13 -, juris). Daran fehlt es. Der Vortrag, dass der Verteidiger das Ordnungsamt nach Verkündung des angegriffenen Urteils unter dem 22. Oktober 2020 erneut wegen der weitergehenden Akteneinsicht angeschrieben und die Bußgeldstelle geantwortet habe, dass das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Bielefeld abgegeben worden sei und die Unterlagen bei der Bußgeldstelle nicht mehr vorlägen, reicht insofern nicht aus. Damit hat der Betroffene nicht alles ihm zumutbare getan, um die begehrten Unterlagen zu erhalten (vgl. OLG Celle, a.a.O.). Bis zu seinem Schreiben an die Bußgeldbehörde vom 22. Oktober 2020 waren seit der Verkündung des angegriffenen Urteils am 05. Oktober 2020 mehr als zwei Wochen vergangen, ohne dass der Betroffene entsprechende Maßnahmen ergriffen hätte. Aber auch nach Kenntnis der schriftlichen Urteilsgründe auf Grund der Zustellung des Urteils am 15. Oktober 2020 verging eine weitere Woche bis zu seinem Anschreiben an die Bußgeldbehörde. Auch auf die Antwort der Bußgeldbehörde vom 27. Oktober 2020, Eingang beim Verteidiger ausweislich des Posteingangsstempels am 30. Oktober 2020, dass man „das Verfahren (…) am 02.04.2020 an die Staatsanwaltschaft Bielefeld abgegeben“ habe, wurde der Betroffene trotz der noch mehr als zwei Wochen laufenden Rechtsbeschwerdebegründungsfrist nicht mehr aktiv. Das Schreiben der Bußgeldbehörde lässt erkennen, dass ein dortiges Missverständnis vorlag, dass der Betroffene Einsicht in die Verfahrensakte wünsche. Es kann dahinstehen, ob dieses Missverständnis auf der konkreten Abfassung des Anschreibens des Verteidigers vom 22. Oktober 2020 beruht. Jedenfalls hätte der Betroffene weitere Schritte ergreifen müssen, um deutlich zu machen, dass es ihm nicht die Einsicht in die Verfahrensakte ging, sondern um Einsicht in Unterlagen, die sich gerade nicht in der Verfahrensakte befinden. Ausführungen, warum der Betroffene solche Schritte nicht ergriff und mehr als zwei Wochen bis zum Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist verstreichen ließ, sind der Rechtsbeschwerde nicht zu entnehmen, weshalb der Zulassungsantrag als unzulässig zu verwerfen war (vgl. OLG Celle, a.a.O.).

Die auf die erhobene Sachrüge hin vorzunehmende Überprüfung des angefochtenen Urteils in materiell-rechtlicher Hinsicht lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 52 km/h. Auch der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Überprüfung stand. Sowohl die verhängte Geldbuße als auch das Fahrverbot entsprechen den Vorgaben des Bußgeldkatalogs und sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 07. Mai 2021 wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.




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