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Entscheidungen

Corona

Corona, Einhaltung von Hygienemaßnahmen, Aufwendungen eines Sachverständigen, JVEG

Gericht / Entscheidungsdatum: Hess. LSG, Beschl. v. 15.11.2021 - L 2 SB 128/21 B

Leitsatz: 1. Die Kosten eines Sachverständigen für die Einhaltung der Hygienemaßnahmen anlässlich einer Begutachtung während der Covid-19-Pandemie sind besondere Aufwendungen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG.
2. Liegt ein Einzelnachweis der Aufwendungen nicht vor, ist zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs notwendige besondere Kosten auf einen pauschalisierenden Ansatz zurückzugreifen.
3. Für die Schätzung der Kosten ist auf Nr. 245 der Anlage Gebührenverzeichnis zur GOÄ zurückzugreifen, so dass sich ein Kostenansatz i.H.v. 6,41 € (1-facher Satz) netto ergibt.


In pp.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Fulda 9. August 2021 abgeändert und die Vergütung des Beschwerdeführers für das im Verfahren S 14 SB 76/19 erstellte Gutachten vom 26. Februar 2021 auf insgesamt 1.577,86 € festgesetzt.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Vergütung eines Sachverständigengutachtens nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

In dem Klageverfahren des B. gegen das Hessische Amt für Versorgung und Soziales Fulda (Sozialgericht Fulda, S 14 SB 76/19) erstellte der Beschwerdeführer ein Gutachten von Amts wegen zur Höhe des bei dem Kläger festzustellenden Grades der Behinderung (GdB). Die Vorsitzende der 14. Kammer beauftragte Prof. Dr. C. mit Beweisanordnung vom 26. August 2019 und fügte ergänzend an: "Ich bitte um Erstellung eines orthopädischen Zusatzgutachtens durch Herrn Dr. A., A-Stadt". Prof. Dr. C. gab die Gerichtsakte an den Beschwerdeführer weiter und legte sein Gutachten vom 13. November 2020 am 16. November 2020 vor.

Der Beschwerdeführer legte sein Gutachten am 27. Februar 2021 vor und machte mit Kostenrechnung vom 26. Februar 2021 eine Vergütung in Höhe von insgesamt 1.577,86 € geltend.

Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
HWS in 2 Ebenen 22,73 €
Digitalzuschlag 4,37 €
HWS ergänzende Ebene 12,12 €
Digitalzuschlag 2,33 €
LWS in 2 Ebenen 30,31 €
Digitalzuschlag 5,83 €
Vergütung für erhöhten Hygieneaufwand aus Anlass der Covid-19-Pandemie 6,41 €
Aktenstudium 2 Stunden150,00 €
Anamnese und Untersuchung 4 Stunden300,00 €
Abfassung der schriftlichen Beurteilung 7 Stunden525,00 €
Diktat und Korrektur 3 Stunden225,00 €
Schreibauslagen
32000 Anschläge28,80 €Portoauslagen 13,04 €
Zwischensumme 1.325,94 €
Umsatzsteuer 251,92 €
Gesamtbetrag 1.577,86 €

Die Rechnung wurde von der Urkundsbeamtin mit Schreiben vom 31. März 2021 um den Hygieneaufschlag in Höhe von 6,41 € nebst Umsatzsteuer gekürzt, so dass ein Gesamtbetrag in Höhe von 1.570,25 € anerkannt wurde.

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 6. April 2021 die richterliche Festsetzung der Vergütung. Er führte aus, dass der Hygieneaufschlag in Rheinland-Pfalz akzeptiert werde und verwies auf eine Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz vom 18. November 2020 (L 4 SB 122/19).

Mit Verfügung vom 14. April 2021 lehnte die Urkundsbeamtin eine Abhilfe ab.

Das Sozialgericht hat durch Beschluss vom 9. August 2021 die Entschädigung des Beschwerdeführers für die Erstattung seines Gutachtens im Verfahren S 14 SB 76/19 auf 1.570,25 € festgesetzt und die Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Vergütung wie beantragt mit Ausnahme der Mehraufwendungen wegen Hygienemaßnahmen aus Anlass der Covid-19-Pandemie zustünde. Die Kammer schließe sich der Auffassung an, die einen besonderen Vergütungsanspruch ablehne (Verweis auf LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. November 2020, L 10 KO 3421/20). Auch handele es sich bei de