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Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Sicherstellung nach Polizeirecht, beschlagnahmtes Bargeld, Herausgabe

Gericht / Entscheidungsdatum: VG Mainz, Beschl. v. 26.11.2021 - 1 L 887/21.MZ

Leitsatz: Bargeld aus Geschäften mit (noch) nicht verbotenen Substanzen darf mit Rücksicht auf die Einheit der Rechtsordnung, die ein ausdifferenziertes System zur Drogenregulierung vorsieht, in der Regel nicht sichergestellt werden.


1 L 887/21.MZ

In pp.

wegen Polizeirechts hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO; Sicherstellung

hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz aufgrund der Beratung vom
26. November 2021, an der teilgenommen haben pp. beschlossen:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 8. November 2021 gegen den Sicherstellungsbescheid des
Antragsgegners vom 25. Oktober 2021 wird wiederhergestellt.
Die vorläufige Auszahlung des Guthabens i.H.v. 34.531,00 € der Landesoberkasse an den Antragsteller wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 25.898,25 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Hauptantrag, der auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 8. November 2021 gegen den Sicherstellungsbescheid des Antragsgegners vom 25. Oktober 2021 gerichtet ist, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft und auch ansonsten zulässig. Mit diesem Antrag wendet sich der Antragsteller gegen die „Anschlusssicherung“ im Sinne der § 1 Abs. 7, § 22 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes – POG – vom 25. Oktober 2021. Dabei handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – (vgl. allgemein VG Mainz, Urteil vom 3. Juli 2018 – 1 K 1228/17.MZ –, juris, Rn. 35).

1. Die Begründung des Sofortvollzugs in dem Bescheid des Antragsgegners vom 25. Oktober 2021 genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Der Antragsgegner hat in seiner Begründung ausgeführt, dass nur durch eine sofortige Vollziehung der Anschlusssicherung eine effektive und zeitnahe Gefahrenabwehr geleistet werden könne. Es sei zu befürchten, dass das sichergestellte Bargeld für den Handel mit gesundheitsgefährdenden Stoffen, z.B. von 1V-LSD, eingesetzt werde. Dadurch würde das Schutzgut der körperlichen Unversehrtheit gefährdet. Dies gelte vor allem deshalb, weil der Antragsteller erst kürzlich erneut polizeilich in Erscheinung getreten sei, indem er 1V-LSD zum Verkauf bei sich geführt habe und dieses Produkt auch auf seiner Webseite zum Verkauf anbiete. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Gesundheitsgefährdungen überwiege das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an der vorübergehenden Rückgabe seines Geldes.

Damit genügt der Antragsgegner den formellen Anforderungen des Begründungserfordernisses. Der Antragsgegner hat die Gründe angegeben, die nach seiner Ansicht im konkreten Fall dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts den Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Antragstellers einräumen. Ob die von der Behörde angestellten Erwägungen tatsächlich genügen, um die Anordnung des Sofortvollzugs zu rechtfertigen, ist für die Einhaltung des formellen Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht von Bedeutung (vgl. OVG RP, Beschluss vom 3. April 2012 – 1 B 10136/12 –, juris, Rn. 11; VGH BW, Beschluss vom 24. Januar 2012 – 10 S 3175/11 –, juris, Rn. 4; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 3. Juli 2019 – 3 K 2803/19 –, juris, Rn. 2ff.). Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, dass gerade im Bereich des Gefahrenabwehrrechts die Interessen, die Voraussetzung für den Erlass des Verwaltungsakts sind, zugleich die Anordnung des Sofortvollzugs rechtfertigen können.

2. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg, denn insoweit ergibt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist. Unter diesen Umständen gebührt dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines gegen den Bescheid eingelegten Widerspruchs Vorrang gegenüber der sofortigen Vollziehung der Verfügung.

Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids des Antragsgegners vom 25. Oktober 2021 überwiegt hier nicht das private Interesse des Antragstellers daran, vorläufig bis zur endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit des Bescheids über sein Geldvermögen verfügen zu können.

Im Rahmen der vom Gericht bei seiner Ermessensentscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung ist insbesondere auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen. Ist der Widerspruch bzw. die Klage in der Hauptsache im Rahmen einer summarischen Prüfung offensichtlich erfolgreich, kann in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kein überwiegendes öffentliches Interesse am Vollzug eines rechtwidrigen Bescheides bestehen. Andererseits kann der Bürger regelmäßig kein schutzwürdiges privates Interesse daran haben, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben. Insoweit ist eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage geboten, aber auch ausreichend.

Nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nach Auffassung der Kammer davon auszugehen, dass der Widerspruch des Antragstellers voraussichtlich erfolgreich sein wird, weil sich der Sicherstellungsbescheid des Antragsgegners als offensichtlich rechtswidrig erweist. Zwar findet sich in § 22 Nr. 1 POG eine Rechtsgrundlage für die Anschlusssicherstellung von Buchgeld (a)) und ist die Anordnung formell rechtmäßig (b)) erfolgt. Nach Auffassung der Kammer ist der Sicherstellungsbescheid jedoch materiell rechtswidrig (c)):

a) Rechtsgrundlage für die Sicherstellung von Buchgeld ist § 22 POG analog. Gemäß § 22 Nr. 1 POG können die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Der Sachbegriff des § 22 POG entspricht dem des § 90 BGB und umfasst sämtliche körperlichen Gegenstände (vgl. VG Mainz, Urteil vom 3. Juli 2018 – 1 K 1228/17.MZ –, juris, Rn. 33; BremOVG, Urteil vom 24. Juni 2014 – 1 A 255/12 –, juris, Rn. 23).
Bargeld ist als körperlicher Gegenstand, sei es in Form von Banknoten oder in Form von Münzen, taugliches Objekt einer Sicherstellung (vgl. VG Mainz, Urteil vom 3. Juli 2018, a.a.O.; BremOVG, a.a.O.; siehe allgemein zu der präventivpolizeilichen Sicherstellung von Bargeld: De Clerck/Schmidt/Pitzer/Baunack, Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz, 23. Erg., Februar 2016, § 22, S. 10 f.).

Hier lag jedoch im Zeitpunkt der Sicherstellungsanordnung kein Bargeld des Antragstellers mehr vor. Das sichergestellte Geld wurde im Rahmen einer Durchsuchung in einem strafprozessualen Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller zunächst als Bargeld aufgefunden und sodann beschlagnahmt. Zum Zeitpunkt der Sicherstellungsanordnung war das aufgefundene Bargeld in Höhe von 34.531,00 € bereits auf ein Konto bei der Landesoberkasse eingezahlt und das Ermittlungsverfahren eingestellt.

Da es sich bei Buchgeld nicht um einen körperlichen Gegenstand handelt, ist es nicht als Sache im Sinne des § 90 BGB zu qualifizieren (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2019 – 1 StR 205/19 –, NStZ-RR 2019, 379; Fritzsche, in: BeckOK BGB,
59. Ed. 1.8.2021, BGB § 90 Rn. 20).
§ 22 POG findet jedoch nach Auffassung der Kammer analoge Anwendung für Anschlusssicherstellungen von solchem Buchgeld, das zunächst als Bargeld durch strafprozessuale oder vergleichbare Sicherstellungsmaßnahmen vereinnahmt wurde.

Eine Analogie setzt voraus, dass der Anwendungsbereich der Norm wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig ist. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 9. September 2014 – Au 1 K 13.1276 –, juris, Rn. 28 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1978 – 6 C 46.78 –, juris, Rn. 19).

Für die Sicherstellung von Buchgeld bzw. Forderungen liegt eine Regelungslücke vor. Anders als in anderen Bundesländern (siehe z.B. § 40 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung – HSOG –, Art. 25 Abs. 2 des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes – PAG –) enthält das rheinland-pfälzische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz keine ausdrückliche Regelung, dass auch Buchgeld bzw. Forderungen oder andere Vermögensrechte sichergestellt werden können. Auch die Strafprozessordnung – StPO – regelt in §§ 111b, 111c Abs. 3 StPO die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme von Forderungen. Die Zivilprozessordnung – ZPO – sieht in §§ 829 ff. ZPO sowie §§ 916 ff. ZPO und § 930 Abs. 1 Satz 3 ZPO die Pfändung von Bankguthaben vor. Die Möglichkeit, dass das Buchgeld wieder in Bargeld umgewandelt werden kann und dadurch ein taugliches Sicherstellungsobjekt vorliegt, ändert nichts daran, dass eine ausdrückliche Regelung für die Sicherstellung von Forderungen im RheinlandPfälzischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz fehlt (vgl. zur früher vergleichbaren Situation in Bayern: VG Augsburg, a.a.O., Rn. 29).

Ob auch ohne eine solche ausdrückliche Regelung aufgrund einer analogen Anwendung des § 22 POG Buchgeld aus Gründen der Gefahrenabwehr sichergestellt werden kann, weil es sich um eine planwidrige Regelungslücke handelt, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt.

Es wird einerseits vertreten, dass nur Bargeld als körperlicher Gegenstand sicherstellungsfähig sei. Das sichergestellte Bargeld müsse sodann auch körperlich verwahrt werden und dürfe nicht auf ein Bankkonto eingezahlt werden. Sobald das Bargeld in Buchgeld umgewandelt sei, könne es nicht mehr Gegenstand einer präventivpolizeilichen Sicherstellung sein und der Betroffene habe einen Herausgabeanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Alt. 2 BGB analog (vgl. Söllner, Bargeld im Sicherheitsrecht, NJW 2009, 3339; OVG BB, Beschluss vom 16. September 2002 – 1 N 13.00 –, juris, Rn. 11; VG Augsburg, a.a.O. Rn. 26 ff.; BayVGH, Urteil vom 23. Februar 2016 – 10 BV 14.2353 – juris, Rn. 18 f.). Folglich wird auch teilweise eine analoge Anwendung des § 22 POG auf die Sicherstellung von Buchgeld abgelehnt. Abgesehen davon, dass Analogien im Bereich der Eingriffsverwaltung generell problematisch seien, wird davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber die Sicherstellung von Buchgeld bewusst nicht geregelt habe. Die Sicherstellung von Forderungen sei dem Bereich der Gefahrenabwehr wesensfremd. Die strengeren Voraussetzungen in der Strafprozessordnung, dem Strafgesetzbuch und in der Zivilprozessordnung würden zeigen, dass der Gesetzgeber im Polizeirecht planvoll von einer Regelung abgesehen habe und den Gerichten die Entscheidung über den Entzug von Vermögen zuerkenne. Außerdem würden die Grenzen zwischen repressivem und präventivem polizeilichen Handeln verwischt. Es bestehe auch kein praktisches Bedürfnis, da das Geld ohne weiteres bar aufbewahrt werden könne. Zudem sei auch keine vergleichbare Interessenlage anzunehmen, da bei Buchgeld – anders als bei Bargeld – eine besondere Schadensnähe fehle, da stets der Zwischenschritt der Auszahlung notwendig sei, um das Geld wieder in illegale Geschäfte einfließen zu lassen (vgl. VG Augsburg, a.a.O.; BayVGH, a.a.O. Rn. 20 ff.).

Nach anderer Auffassung kann jedenfalls Buchgeld, das als Bargeld durch strafprozessuale oder vergleichbare Sicherstellungsmaßnahmen vereinnahmt und zur weiteren Verwahrung auf ein Konto eingezahlt wird, im Wege einer Analogie tauglicher Gegenstand einer sich anschließenden polizeirechtlichen Sicherstellung sein. Insoweit sei eine planwidrige Regelungslücke anzunehmen. In Bezug auf den Zweck der Sicherstellung, einer Person die tatsächliche Verfügungsgewalt über den sicherzustellenden Gegenstand zu entziehen, mache es keinen Unterschied, ob es sich hierbei um Bargeld oder Buchgeld handelt. Asservatenkammern oder Verwahrstellen seien angesichts der mit der Deponierung höherer Bargeldbeträge verbundenen Sicherheitsrisiken nicht als Verwahrungsstellen geeignet. Es bestehe deshalb ein praktisches Bedürfnis, Bargeld möglichst nicht in einer verschlossenen Räumlichkeit zu verwahren, sondern es auf ein durch entsprechende Sicherheitsvorkehrungen schwer zugängliches Verwahrkonto einzuzahlen (vgl. Nds.OVG, Urteil vom 7. März 2013 – 11 LB 438/10 –, juris, Rn. 31 ff.; Beschluss vom 21. November 2013 – 11 LA 135/13 – juris, Rn. 6; BremOVG, Urteil vom 19. April 2016 – 1 LB 200/15 –, Rn. 37 f.).

Die Kammer folgt der in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Ansicht, dass für den – auch hier vorliegenden – Sonderfall, dass die Sicherstellung von Buchgeld erfolgt, nachdem zunächst Bargeld als strafprozessuale Maßnahme beschlagnahmt und zur Verwahrung in Buchgeld umgewandelt wurde, § 22 POG analog anzuwenden ist. Für diesen Fall ist eine planwidrige Regelungslücke mit vergleichbarer Interessenlage ausnahmsweise anzunehmen.

Insofern ist zu berücksichtigen, dass es reiner Förmelei entspräche, wenn Geldvermögen, das als körperliche Sache in die Sphäre der Polizei gelangt ist, nur deshalb nicht sichergestellt werden könnte, weil es zwischenzeitlich aus Sicherheitserwägungen auf ein Konto eingezahlt worden ist.

Schließlich verbleibt es auch in diesem Falle bei dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Zweck, der mit der Sicherstellung verfolgt werden soll: Es sollen Gefahren abgewehrt werden, die von der Sache ausgehen. Bei Geld ist eine Sicherstellung grundsätzlich zulässig, wenn die im Zeitpunkt der Sicherstellung bekannten Tatsachen die Prognose rechtfertigen, dass das Geld im Falle der Rückgabe an den früheren Gewahrsamsinhaber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für die Begehung von Straftaten verwendet werden wird (vgl. VG Mainz, Urteil vom 3. Juli 2018 – 1 K 1228/17.MZ –, juris, Rn. 33). Eine solche Gefahr kann auch dann begründet sein, wenn das ursprünglich beim Antragsteller vorhandene Bargeld mittlerweile als Buchgeld beim Antragsgegner vorhanden ist und dem Antragsteller zurücküberwiesen würde. Denn auch dann könnte er das Geld wieder beispielsweise für Drogengeschäfte einsetzen, ggf. indem er große Beträge von seinem Konto abhebt und als Bargeld umsetzt.

Dass der Gesetzgeber bei seiner letzten Gesetzesänderung im September 2020 keine klarstellende Regelung hinsichtlich der Sicherstellung von Buchgeld getroffen hat, lässt sich nicht als Argument dafür anführen, dass Forderungen grundsätzlich nicht auf Grundlage des rheinland-pfälzischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes möglich sein sollen. Angesichts dessen, dass die Problematik bislang – soweit ersichtlich – in Rheinland-Pfalz nicht rechtlich aufgegriffen wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber ein Regelungsbedürfnis erkannt hat. Dafür spricht auch gerade die Rechtslage in Bayern: Hier hat der Gesetzgeber tatbestandlich die Sicherstellung von Forderungen und sonstigen Vermögenswerten explizit geregelt, nachdem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entsprechende Sicherstellungen nach der früheren Ermächtigungsnorm für Sicherstellungen für unzulässig erklärt hatte. Der bayerische Gesetzgeber hat es also gerade als grundsätzlich zulässig und mit den Zwecken der Gefahrenabwehr vereinbar erachtet, dass Buchgeld sichergestellt werden kann. Insofern regelt das Bayerische Polizeiaufgabengesetz nunmehr sogar Sicherstellungen von Forderungen generell, also sogar auch außerhalb von Anschlusssicherstellungen.

Auch geht es bei der Sicherstellung von Buchgeld, das – wie hier – zunächst als Bargeld beim Betroffenen aufgegriffen wurde, nicht um eine Gewinnabschöpfung.

Schließlich soll das Geld sichergestellt, aber nicht das Eigentum an dem Geld entzogen werden.

Sofern die Vorschriften über die Verwertung, Vernichtung und Einziehung – wie der Antragsteller vorträgt – nicht auf die Sicherstellung von Buchgeld „passen“, können diese schlicht nicht angewendet werden. Dies trifft im Übrigen in vergleichbarer Weise auch auf Bargeld zu. Eine Verwertung oder Vernichtung von Buchgeld ist nicht möglich bzw. nicht zulässig.

Es kann offenbleiben, ob die Situation möglicherweise anders zu beurteilen wäre, wenn bei einem Betroffenen unmittelbar von seinem Konto Forderungen sichergestellt werden.

b) Die Anordnung der Anschlusssicherstellung ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde der Antragsteller zuvor gemäß § 28 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes – LVwVfG – angehört.
c) Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist der Sicherstellungsbescheid jedoch materiell rechtswidrig, da im Zeitpunkt der Anordnung nicht von einer gegenwärtigen Gefahr ausgegangen werden konnte, welche die Sicherstellung des Geldes des Antragstellers rechtfertigt.

Die Gefahrenlage braucht nicht in einer Eigenschaft der sicherzustellenden Sache begründet zu sein (vgl. OVG RP, Beschluss vom 8. Mai 2015 – 7 B 10383/15 –, juris, Rn. 11; Urteil vom 30. Oktober 2009 – 7 A 10723/09 –, juris, Rn. 28), sondern kann sich auch aus der Verwendung der Sache ergeben (vgl. BremOVG, Urteil vom 24. Juni 2014, a.a.O.; Nds.OVG, Urteil vom 2. Juli 2009 – 11 LC 4/08 –, juris, Rn. 36). Die Sicherstellung von Geld, das sich bereits in öffentlicher Verwahrung befindet, ist gemäß § 22 Nr. 1 POG (analog) deshalb grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die zum Zeitpunkt der Sicherstellung bekannten Tatsachen die Prognose rechtfertigen, dass das Geld im Falle einer Rückgabe an den früheren Gewahrsamsinhaber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für die Begehung von Straftaten verwendet werden wird (vgl. BremOVG, Urteil vom 24. Juni 2014, a.a.O., Rn. 25). Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Gefahr der Begehung von Betäubungsmitteldelikten besteht und dadurch wichtige Rechtsgüter, wie die Gesundheit von Dritten, beeinträchtigt werden können (vgl. VG Mainz, Urteil vom 3. Juli 2018, a.a.O., Rn. 33). Nichts anderes gilt für die Sicherstellung von Buchgeld.
Maßgeblicher Zeitpunkt – nach materiellem Recht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2006 – 5 B 90/05 –, juris, Rn. 6) – sowohl für die Tatsachenfeststellung als auch für die Prognoseentscheidung ist dabei der Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung am 25. Oktober 2021 (vgl. VG Mainz, Urteil vom 3. Juli 2018 – 1 K 1228/17.MZ –, juris, Rn. 34; BayVGH, Urteil vom 22. Mai 2017 – 10 B 17.83 –, juris, Rn. 25; HessVGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 8 A 103/15 –, juris, Rn. 19; BremOVG, Urteil vom 24. Juni 2014 – 1 A 255/12 –, juris, Rn. 25; OVG RP, Urteil vom 30. Oktober 2009 – 7 A 10723/09 –, juris, Rn. 43; VG München, Urteil vom 10. Dezember 2014 – M 7 K 12.4367 –, Rn. 22).

Bei Erlass der Sicherstellungsverfügung am 25. Oktober 2021 lagen nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass eine gegenwärtige Gefahr insoweit besteht, als der Antragsteller das zuvor beschlagnahmte Geld im Falle einer Herausgabe mit hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbar zum Handel mit neuen – verbotenen – psychoaktiven Stoffen verwenden wird, deren Konsum Gesundheitsbeeinträchtigungen herbeiführen kann.

Eine gegenwärtige Gefahr ist – nach allgemeiner Auffassung – eine Gefahr, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht (vgl. etwa BremOVG, Urteil vom 24. Juni 2014, a.a.O., Rn. 25; OVG RP, Urteil vom 30. Oktober 2009, a.a.O., Rn. 28; Kuhn, in: PdK RhPf K-30, Stand: August 2013, § 22 POG, Ziff. 6). Sie zeichnet sich damit durch einen besonders hohen Grad an Wahrscheinlichkeit und die besondere zeitliche Nähe zu dem befürchteten Schadenseintritt aus. Die Gefahrenprognose muss daher eine hohe Sicherheit aufweisen (vgl. BremOVG, a.a.O., Rn. 25; Nds. OVG, Urteil vom 2. Juli 2009, a.a.O., Rn. 38). Es bedarf zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der gegenwärtigen Gefahr grundsätzlich der Prognose, das Geld werde bei Rückgabe in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zur Begehung von Straftaten verwendet werden (vgl. BremOVG, Urteil vom 24. Juni 2014, a.a.O., Rn. 22, 25). Bloße Vermutungen, vage Verdachtsgründe und Ähnliches reichen hierfür jedenfalls als Tatsachengrundlage nicht aus (vgl. VG München, Urteil vom 10. Dezember 2014 – M 7 K 12.4367 –, juris, Rn. 24). Es muss stets gewährleistet bleiben, dass Annahmen und Schlussfolgerungen einen konkret umrissenen Ausgangspunkt im Tatsächlichen haben (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 – 1 BvR 668/04 –, juris, Rn. 151). Dabei sind nach einem das Polizei- und Ordnungsrecht beherrschenden Rechtsgedanken an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 – 1 BvR 668/04 –, juris, Rn. 151).

Ist anhand von hinreichenden Indizien davon auszugehen, dass das Geld offensichtlich aus Drogengeschäften stammt, kommt diesem Umstand bei der Prüfung der Frage, ob eine (gegenwärtige) Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt, ein erhebliches Gewicht zu (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 7. März 2013 – 11 LB 438/10 –, juris, Rn. 38). Denn es entspricht kriminalistischer Erfahrung, dass das aus Drogengeschäften gewonnene Geld in der Regel zumindest teilweise wieder in die Beschaffung von Betäubungsmitteln investiert wird (Nds. OVG, Urteil vom 7. März 2013, a.a.O.; VG München, Urteil vom 10. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 25).

Hier lagen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass das Geld aus – illegalen – Drogengeschäften stammt und unmittelbar wieder dafür eingesetzt werden sollte. Der Antragsteller handelt – unbestritten durch den Antragsgegner – nur mit solchen psychoaktiven Stoffen, die noch nicht in der Anlage zum Neuepsychoaktive-Stoffe-Gesetz enthalten sind. Der Handel mit diesen Stoffen ist also derzeit nicht strafbar (siehe dazu auch den Beschluss des Landgerichts Mainz vom 9. August 2021, Az. 3 QS 43/21).

Zwar spricht es für eine gegenwärtige Gefahrenlage, dass ein bestimmtes szenetypisches „Muster“ zu erkennen ist, wonach immer wieder neue psychoaktive Stoffe auf den Markt gebracht werden, die sich geringfügig von den bereits mit dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz verbotenen Stoffgruppen unterscheiden und damit von dem Verbot nicht mitumfasst sind, aber trotzdem eine vergleichbare Wirkung versprechen. In einer Art Wettlauf gegen die Zeit werden diese Stoffe für einen überschaubaren Zeitraum solange zum Verkauf angeboten, bis dieser Stoff ebenfalls in der Anlage zum Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz gelistet wird. Wegen der offenbar nur geringfügig abweichenden chemischen Zusammensetzung verweist der Antragsteller selbst auf seiner Webseite darauf, dass er zwar ausschließlich legale Produkte anbiete, diese aber in ihrer Wirkung mit – den zwischenzeitlich verbotenen – 1P-LSD und 1cPLSD vergleichbar sei („Da es ein Prodrug ist, teilt es viele ähnliche Eigenschaften des LSD selbst, aber auch mit 1PLSD, 1cPLSD und 1B-LSD.“, abzurufen unter: …).

Gleichwohl kann es grundsätzlich keine Vorwirkung des Neue-psychoaktive-StoffeGesetzes dahingehend geben, dass der Umgang mit Stoffen bzw. Stoffgruppen, die noch nicht in die Liste aufgenommen sind, zwar noch nicht verboten oder strafbewehrt wäre, aber gleichwohl ein Vorgehen der Polizeibehörden im Wege der Gefahrenabwehr erlaubt. Dies widerspräche grundsätzlich der Gesetzessystematik des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes, das vorsieht, dass Stoffe/Stoffgruppen erst dann verboten sind, wenn sie in die anliegende Liste aufgenommen worden sind. Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz sowie das Betäubungsmittelgesetz sind Teile der objektiven Rechtsordnung im Sinne der öffentlichen Sicherheit, deren Gefährdung eine Sicherstellungsmaßnahme rechtfertigen könnte. Solange ein Verstoß gegen das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz nicht angenommen werden kann, ist auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (aus diesem Grunde) nicht zu befürchten.

Der vorliegende Fall ist auch nicht mit dem Sachverhalt zu vergleichen, der den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Freiburg und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zugrunde lag (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 3. Juli 2019 – 3 K 2803/19 –, juris; VGH BW, Beschluss vom 4. Juli 2019 – 1 S 1772/19 –, juris). In diesen Entscheidungen haben die beiden Gerichte jeweils vertreten, dass – ausnahmsweise aufgrund einer „besonderen Konstellation“ – eine Beschlagnahme eines noch nicht verbotenen, neuartigen, psychoaktiven Stoffes zulässig sei. Anders als im vorliegenden Fall hatte der Bundesrat nämlich im Zeitpunkt der Beschlagnahmeanordnung bereits der Aufnahme des Stoffes in die Anlage zum Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz zugestimmt, sodass das Inkrafttreten der geänderten Anlage unmittelbar in wenigen Tagen bevorstand. Zudem lag den Polizeibehörden in dem Fall ein Gutachten des Landeskriminalamtes vor, das im Rahmen des vorangegangenen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erstellt worden war und eine starke Ähnlichkeit der chemischen Struktur des beschlagnahmten Stoffes mit dem bereits verbotenen LSD festgestellt hatte. Eine vergleichbare, konkrete Gefahrenlage ist im vorliegenden Fall jedoch nicht anzunehmen. Es bestehen lediglich Mutmaßungen, dass das sichergestellte Geld im Falle einer Rückgabe zur Verwendung von Geschäften im Zusammenhang mit neuen psychoaktiven Stoffen (konkret: 1V-LSD), die zwar noch nicht verboten sind, aber eine ähnliche Gefährlichkeit aufweisen könnten, eingesetzt wird. Dies reicht – auch zur Wahrung der Einheit der Rechtsordnung, die ein ausdifferenziertes System zur Drogenregulierung vorsieht – nicht aus, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begründen. Ob eine Gefahrenabwehr ausnahmsweise gerechtfertigt wäre, weil das vom Gesetzgeber tolerierte Stadium der Legalität bis zu einem Verbot durch Aufnahme in die Anlage erhebliche Gesundheitsgefahren für Dritte befürchten ließe, lässt sich aufgrund der nur allgemeinen Mutmaßungen über die Gefährlichkeit hier nicht hinreichend prognostizieren. Hierfür wäre es erforderlich gewesen, dass der Antragsgegner weitergehende Ermittlungen hinsichtlich der Gefährlichkeit und Vergleichbarkeit des aktuell vom Antragsteller gehandelten 1V-LSD mit einem bereits verbotenen psychoaktiven Stoff durchgeführt hätte. Die Angaben zur Vergleichbarkeit der Stoffe in dem Online-Shop reichen insofern nicht aus.

II. Der Antrag auf Herausgabe des sichergestellten Bargeldbetrags ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO zulässig und begründet. Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung steht dem Antragsteller ein Anspruch auf Herausgabe des sichergestellten Geldes zu.

§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO sieht vor, dass das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen kann, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist. Die Vorschrift stellt nach überwiegender Meinung, der sich die Kammer anschließt, keine eigenständige Rechtsgrundlage für die gerichtliche Anordnung zur Aufhebung der Vollziehung dar. Die Vorschrift trifft lediglich eine verfahrensrechtliche Regelung. Sie räumt dem Gericht im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO prozessual die Befugnis ein, zusammen mit der Herstellung der aufschiebenden Wirkung die Rückgängigmachung einer bereits erfolgten Vollziehung zu bewirken. Erfolg kann ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO indes nur haben, wenn der Antragsteller auch materiell-rechtlich einen Anspruch auf Aufhebung der Vollziehung hat (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 9. Februar 2017 – 17 E 7585/16 –, juris, Rn. 32 m.w.N.).

Der Antragsteller hat nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage einen Anspruch auf Herausgabe des sichergestellten Geldes. Ob dieser Anspruch auf Grundlage des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984 – 3 C 81/82 – beck-online) oder gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 POG auch bei – wie hier – bereits anfänglicher Rechtswidrigkeit der Sicherstellung besteht, kann dahinstehen, da die Voraussetzungen beider Anspruchsgrundlagen jedenfalls erfüllt sind.

Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 POG an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Dabei handelt es sich um einen gesetzlich geregelten
Folgenbeseitigungsanspruch (vgl. Neuhäuser, in: BeckOK PolR Nds, 21. Ed. 1. November 2021, NPOG § 29 Rn. 4). Die Voraussetzungen einer Sicherstellung des Geldes liegen nicht vor (siehe oben unter I.), daher hat der Antragsteller einen Rückgabeanspruch.

Auch die Voraussetzungen eines Folgenbeseitigungsanspruchs liegen vor, da in der Sicherstellung des Geldes ein hoheitlicher Eingriff in das Eigentumsrecht des Antragstellers zu sehen ist, der fortdauernd und rechtswidrig ist. Die Zweifel des Antragsgegners am Eigentum des Antragstellers an dem Geld betreffen allein die Problematik, ob an den Erlösen aus Drogengeschäften Eigentum des Verkäufers entstehen kann. Da es sich vorliegend jedoch um (derzeit) rechtmäßige Geschäfte handelt, erlangt der Antragsteller an den Einnahmen grundsätzlich Eigentum. Im Übrigen ist sein Eigentum an dem Geld nicht bestritten worden

Im Rahmen der Ermessensausübung hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich bei dem Geld nach den Angaben des Antragstellers um seine Ersparnisse handelt und er das Geld zur Begleichung von Schulden und zur Zahlung von Anwaltskosten benötigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Nr. 1.5 und 35.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Abdruck in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, Anhang zu § 164, Rn. 14). Wegen der teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache war der Wert des
Verfahrensgegenstandes auf 25.898,25 € (3/4 des sichergestellten Geldbetrages) festzusetzen.


Einsender: RA Dr. S. Sobota, Wiesbaden

Anmerkung:


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