Gericht / Entscheidungsdatum: AG Frankfurt a. M., Urt. v. 17.08.2021 976 Owi 661 Js-Owi 51914/20
Leitsatz: Zur vorschriftswidrigen Nutzung eines Mobiltelefons im Straßenverkehr.
In pp.
Gegen den Betroffenen wird wegen vorschriftswidrigen Benutzens eines elektronischen Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist (Mobiltelefon)
eine Geldbuße von 200,00 Euro
festgesetzt.
Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewandte Vorschriften:
§§ 23 Abs. 1a, 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat
Gründe:
I.
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 41 Jahre alte Betroffene ist verheiratet und von Beruf gelernter Dreher/Fräser. Er lebt in wirtschaftlich geordneten Verhältnissen.
Der Fahreignungsregisterauszug des Betroffenen enthält sieben Eintragungen:
Der Betroffene überschritt am 29.06.2018 die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 49 km/h. Die zulässige Geschwindigkeit betrug 80 km/h und die festgestellte Geschwindigkeit ergab nach Toleranzabzug 129 km/h. Dafür wurde gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 240 EUR festgesetzt sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Die Rechtskraft der Entscheidung ist am 02.11.2018 eingetreten.
Der zweite Eintrag ist die Mitteilung des einmonatigen Fahrverbots zur vorherigen Eintragung.
Der Betroffene überschritt am 20.08.2018 die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 48 km/h. Die zulässige Geschwindigkeit betrug 70 km/h und die festgestellte Geschwindigkeit ergab nach Toleranzabzug 118 km/h. Dafür wurde gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 320 EUR sowie ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt. Die Rechtskraft der Entscheidung ist am 02.04.2019 eingetreten.
Es folgt die Mitteilung des Fahrverbots aus der vorhergehenden Eintragung.
Am 20.05.2019 überschritt der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 40 km/h. Die zulässige Geschwindigkeit betrug 80 km/h und die festgestellte Geschwindigkeit ergab nach Toleranzabzug 120 km/h. Dafür wurde gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 200 EUR sowie ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt. Die Rechtskraft der Entscheidung ist am 31.01.2020 eingetreten.
Als Nr. 6 folgt die Mitteilung des Fahrverbots aus der Eintragung zu Nr. 5.
Am 31.03.2021 missachtete der Betroffene als Führer eines PKW das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage. Dafür wurde gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 150 EUR festgesetzt. Die Rechtskraft der Entscheidung ist am 10.06.2021 eingetreten.
II.
Der Betroffene befuhr am 20.05.2020 um 18:33 Uhr in Frankfurt am Main die pp. als Führer des Pkw pp. Hierbei geriet er in eine vorgenommene Geschwindigkeitsmessung. Nach der erfolgten Messung wurde durch das Messgerät ein Identifikationsfoto des Fahrzeugs aufgenommen. Während des Führens des Kraftfahrzeuges hielt der Betroffene ein Mobiltelefon in der rechten Hand am rechten Ohr.
III.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Betroffenen sowie des Verteidigers in der Hauptverhandlung. Die Feststellungen zu den Voreintragungen beruhen auf der Verlesung des Fahreignungsregisters des Betroffenen vom 06.07.2021.
Der Betroffene hat sich nach der ersten Hauptverhandlung für den Fortsetzungstermin von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbinden lassen, da die Fahrereigenschaft eingeräumt worden ist.
Die tatsächlichen Feststellungen beruhen auf den Einlassungen des Betroffenen, soweit ihnen gefolgt werden konnte, sowie dem in Augenschein genommen Lichtbild (Bl. 6 d.A.), auf deren Inhalt gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird.
Das Nutzen des Mobiltelefons ist auf dem Lichtbild Bl. 6 d.A. deutlich zu erkennen. Der Betroffene hält das Mobiltelefon mit der rechten Hand am rechten Ohr. Die Einlassung des Betroffenen, es handele sich hierbei zwar um ein Mobiltelefon, der Betroffene würde das Mobiltelefon allerdings nicht selbstständig halten, sondern nur an eine sogenannte und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen Handyspange andrücken, ist als Schutzbehauptung zurückzuweisen. Unabhängig von der Frage, ob das Benutzen eines Mobiltelefons mit einer sogenannten Handyspange unter den hiesigen Tatbestand fällt, ist eine solche in keinster Weise auf dem Lichtbild erkennbar. Weder sind die silbernen Spangen, die über den Kopf von einem zum anderen Ohr verlaufen, auf dem Lichtbild zu erkennen, noch ist der selbstklebende Halteknopf, der an der Außenseite des Mobiltelefons befestigt werden muss, um mit dem Gegenstück auf der Handyspange verbunden werden zu können, zu sehen. Hätte der Betroffene eine solche Handyspange tatsächlich getragen, dann müsste sie auf dem Lichtbild zu erkennen sein. Gegen die Benutzung mit einer Handyspange spricht auch der Griff, mit dem der Betroffene das Mobiltelefon festhält. Soweit der Betroffene hier behauptet, er habe das Telefon nur in diesem Moment an die Halterung der Handyspange angedrückt, so spricht das Umschließen des Randes des Mobiltelefons mit den Fingern des Betroffenen dafür, dass er das Telefon selbstständig hält und dies nicht durch eine Handyspange getragen wird.
Nach alledem ist das Gericht ohne jeden Zweifel und damit eine Verurteilung tragend davon überzeugt, dass der Betroffene den Verkehrsverstoß als Fahrzeugführer zum Tatzeitpunkt begangen hat.
IV.
Damit hat sich der Betroffene des vorschriftswidrigen Benutzens eines elektronischen Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist (Mobiltelefon) schuldig gemacht.
V.
Gegen den Betroffenen war daher eine Geldbuße in Höhe von 200,00 Euro festzusetzen, die das Gericht für tat- und schuldangemessen hält. Die Regelgeldbuße war angemessen zu erhöhen, da das Fahreignungsregister des Betroffenen mehrere Voreintragungen aufweist.
VI.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 46 OWiG in Verbindung mit § 465 Abs. 1 StPO.
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