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Entscheidungen

OWi

Leivtec XV3, Wiederaufnahme

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Oldenburg, Beschl. v. 03.11.2021 - 29 OWi 775 Js 56106/20 (342/21)

Leitsatz: Spätestens mit der Stellungnahme der PTB vom 9.6.2021 ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Messverfahren Leivtec XV 3 nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren im Sinn der Rechtsprechung des BGH handelt und somit neue Beweismittel im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO, § 85 OWiG vorliegen, die zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen.


Amtsgericht Oldenburg (Oldb)
Beschluss

29 OWi 775 Js 56106/20 (342/21)

In der Bußgeldsache
gegen pp.

Verteidiger:
Rechtsanwalt
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat das Amtsgericht - OWI-Sachen - Oldenburg (Oldb) durch den Richter am Amtsgericht am 03.11.2021 beschlossen:

Die Wiederaufnähme des Verfahrens wird angeordnet.

Die Erneuerung der Hauptverhandlung wird angeordnet.

Gründe:

Der Antrag auf Wiederaufnähme des Verfahrens ist gem. § 85 OWiG i. V. m. 359 Satz 1 Nr. 5 StPO zulässig. Der Betroffene hat mit seinem Antrag mit Schriftsatz seines Verteidigers neue Tatsachen und Beweismittel beigebracht, die in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Betroffenen oder zumindest die Verfahrenseinstellung zu begründen geeignet sind.

Der Antragsteller wurde durch Urteil des Amtsgerichts Cloppenburg vom 02.12.2020 zum AZ 18 OWi 552/20 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 480 € verurteilt. Zudem wurde dem Antragsteller untersagt, für die Dauer von einem Monat im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen. Das Urteil ist seit dem 05.03.2021 rechtskräftig.

Der Antrag richtet sich demzufolge gem. § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG gegen eine Verurteilung zu einer Geldbuße von über 250 € wie auch zu einem Fahrverbot und der Antrag wurde gem. § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 OWiG innerhalb der vorgesehenen Frist nach Rechtskraft des Urteils gestellt.

Die dem Verfahren zu Grunde liegende Geschwindigkeitsmessung wurde ausweislich des o.g. Urteils mit dem Messgerät Leivtec XV 3 durchgeführt.

Der Wiederaufnahmeantrag ist gem. § 359 Nr. 5 StPO begründet. Die vom Tatgericht getroffenen Feststellungen werden durch neue Tatsachen erschüttert. Die neu beigebrachten Tatsachen sind im Sinne der §§ 366 Abs. 1, 368 Abs. 1, 370 Abs. 1 StPO geeignet, das Wiederaufnahmeziel zu erreichen (s. auch Amtsgericht Güstrow, Beschl. v. 09.06.2021, 971 OWi 458/21, zitiert bei www.burhoff.de).

Mit Veröffentlichung der ergänzenden Gebrauchsanweisung vom 14.12.2020 hat der Hersteller für das Messsystem LEIVTEC XV3 neue Kriterien für die Messung festgesetzt.

Hierin heißt es wie folgt:

„Zur Verwertbarkeit der Beweisbilder muss für alle in Kapitel 5.4. aufgeführten Kriterien zusätzlich folgende Bedingung für das Messung-Start-Bild erfüllt sein:

Sofern sich im Messung-Start-Bild nicht das komplette Kennzeichen innerhalb des Messfeldrahmens befindet, muss die innerhalb des Messfeldrahmens abgebildete Breite des Kennzeichens mindestens der zweifachen Höhe des Kennzeichens entsprechen."

Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) eröffnete am 09.06.2021 in diesem Zusammenhang ihren sog. Abschlussstand, nachdem sie bereits zuvor mit Schreiben vom 12.03.2021 Zweifel an der Verwertbarkeit von Messergebnissen äußerte, bei denen im Messung-Start-Bild nicht das vollständige Kennzeichen abgebildet ist. In dem sog. Abschlussstand heißt es wörtlich wie folgt:

„Beim Geschwindigkeitsüberwachungsgerät Leivtec XV3 (Erstzulassung 18.11 / 09.04 vom 02.07.2009) fand eine Gruppe von Sachverständigen kürzlich für speziell präparierte Fahrzeuge beim Vergleich mit anderen, unabhängigen Messeinrichtungenunzulässige Messwertabweichungen (M. Kugele, T. Gut, L. Hähnle, Versuche zum Stufeneffekt beim Geschwindigkeitsüberwachungsgerät LeivtecXV3, Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik, März 2021). Der PTB ist es in langen Versuchsreihen gelungen, in Einzelfällen ebenfalls unzulässige Messwertabweichungen zu Gunsten eines Betroffenen zu dokumentieren, siehe den Bericht über den Zwischenstand der Untersuchungen (Zwischenstand im Zusammenhang mit mutmaßlichen Messwertabweichungen beim Geschwindigkeitsüberwachungsgerät Leivtec XV3. Stand: 27. Mai 2021 / Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DO/: 10.7795/520.20210527), Im Zuge dieser Angelegenheit haben zahlreiche Kontakte mit den Sachverständigen, mit dem Hersteller und mit den Verwendungsüberwachungsbehörden stattgefunden. Die internen Abstimmungen sind mittlerweile abgeschlossen.

In Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 6 Einheiten- und Zeitgesetz stellt die PTB hier einige messtechnische Beobachtungen dar, die sie auch an den Hersteller und an die Verwendungsüberwachungsbehörden kommuniziert hat:

a) In den vielen Tausend Fahrzeugdurchfahrten im Rahmen der Bauartprüfung wurde kein einziger Fall einer unzulässigen Messwertabweichung gefunden. Selbst mit speziell präparierten Fahrzeugen bedurfte es weit über tausend Durchfahrten, um eine Kombination aus Fahrzeugpräparation und darauf abgestimmten Aufstellbedingungen und Fahrgeschwindigkeit zu finden, bei der manchmal unzulässige Messwertabweichungen beobachtet werden konnten. Die stärksten in den PTB-Versuchen beobachteten Abweichungen betrugen -5,29 km/h bei XV3-Messwerten bis 100 km/h bzw. -4,19% bei XV3-Messwerten oberhalb 100 km/h.

b) Alle Fälle unzulässiger Abweichungen, die zu Ungunsten des Betroffenen ausgefallen wären, traten bei einer Rechtsmessung auf, also wenn das Messgerät aus Fahrersicht am linken Fahrbahnrand platziert war.

c) Alle Fälle unzulässiger Abweichungen aus dem DEKRA-Artikel haben gemeinsam, dass im Messung-Start-Bild das Nummernschild des betroffenen Fahrzeuges nicht vollständig im Messfeldrahmen enthalten war.

d) Alle Fälle unzulässiger Abweichungen haben gemeinsam, dass die Länge der Messstrecke (abzulesen als Hilfsgröße „Auswertestrecke" in der Bildschirmmaske „Zusatzdaten anzeigen" des Referenz- Auswerteprogramms Speed Check) weniger als 12,2 m betrug."

Mit dieser abschließenden Stellungnahme kommt die PTB zu der Schlussfolgerung, dass unter Einhaltung bestimmter Kriterien nach wie vor verwertbare Messergebnisse erzielt werden können. Gleichwohl erfüllt die Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät Leivtec XV3 nicht mehr die Anforderungen an ein standardisiertes Messverfahren (vgl. schon OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 20.04.2021 - 2 Ss (OWi) 92/21 -, Rn. 6, juris und nunmehr OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 26.08.2021 - 2 Ss (OWi) 199/21 -, Rn. 6, juris).

Standardisiert ist ein durch Regelungen vereinheitlichtes technisches Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (OLG Celle, Beschluss vom 18.06.2021 - 2 Ss (Owi) 69/21 -, Rn. 9, juris, m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen nach Auffassung des Gerichts auch dann nicht vor, wenn die Anforderungen der am 14.12.2020 geänderten Gebrauchsanweisung eingehalten wurden, da auch bei Einhaltung dieser Anforderungen nach wie vor Rechtsmessungen zugelassen sind und hier unzulässige Abweichungen festgestellt werden konnten (vgl. auch OLG Gelle a. a. 0, Rn. 18 ff.).

Auch von einer Differenzierung der Bewertung dahingehend, ob im jeweiligen Einzelfall eine Links-, Rechts- oder Geradeausmessung vorlag, hat das Gericht Abstand genommen und schließt sich insoweit den folgenden Ausführungen des OLG Gelte (aaO) in dessen Beschluss vom 18.06.2021 an:

„Der Senat hat aufgrund der Tatsache, dass die PTB unzulässige Abweichungen zu Ungunsten Betroffener nur bei Rechtsmessungen beobachten konnte, erwogen, eine Differenzierung dahingehend vorzunehmen, ob im jeweiligen Einzelfall eine Links-, Rechts- oder Geradeausmessung vorlag. Allerdings lässt die derzeitige Gebrauchsanweisung des Messgerätes - wie dargelegt - auch Rechtsmessungen explizit zu. Zudem erschöpft sich der Abschlussbericht der PTB in der Mitteilung, alle Fälle unzulässiger Abweichungen, die zu Ungunsten des Betroffenen ausgefallen wären, seien bei einer Rechtsmessung aufgetreten, ohne indes eine eindeutige Aussage dahingehend zu treffen, dass unzulässige Messwertabweichungen zu Ungunsten Betroffener in Fällen von Links- und Geradeausmessungen kategorisch ausgeschlossen wären. Der abschließenden PTB-Stellungnahme sind auch keine statistischen Daten zu entnehmen, die einen Rückschluss des Senates auf eine solche Einschätzung zulassen würden. Sie enthält keine Angaben darüber, in wie vielen Fällen von Links- und Geradeausmessungen keine Messwertabweichungen zu Ungunsten Betroffener zu beobachten waren und ab welcher Anzahl unauffälliger Messungen eine derartige Aussage zulässig ist." (s. OLG Gelle, Beschluss vom 18.06.2021 - 2 Ss (Owi) 69/21 Rn. 22).

Insgesamt sieht daher das Gericht die Anforderungen an ein standardisiertes und damit die Richtigkeit der ermittelten Geschwindigkeitsmessungen nicht mehr (vgl. OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 26.08.2021 - 2 Ss (OWi) 199/21).

Spätestens mit der Stellungnahme der PTB vom 09.06.2021 liegen somit neue Beweismittel im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO vor.

Antragsgemäß war daher die Wiederaufnähme des Verfahrens anzuordnen.


Einsender: RA K. Spangenberg, Cloppenburg

Anmerkung:


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