Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 16.11.2021 - III-3 Ws 433/21
Leitsatz: Die das Verfahren abschließende Entscheidung muss ausdrücklich zum Ausdruck bringen, dass ein Dritter und - wie im Falle des Freispruchs - die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen eines Angeklagten zu tragen hat.
Oberlandesgericht Hamm
Beschluss
III-3 Ws 433/21
Strafsache
gegen pp.
Verteidiger: Rechtsanwalt Scheffler, Waldhilbersheimer Str. 1, 55452 Windesheim,
wegen schweren Raubes
(hier: sofortige Beschwerde gegen die unterbliebene Auslangenentscheidung)
Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten pp. vom 27. September 2021 gegen die im Urteil der 3. großen Strafkammer Jugendkammer des Landgerichts Bielefeld vom 27. September 2021 unterbliebene Auslagenentscheidung hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 16.11.2021 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung und auf Antrag, der Generalstaatsanwaltschaft sowie nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Das Urteil der 3. großen Strafkammer Jugendkammer des Landgerichts Bielefeld vom 27. September 2021 (Aktenzeichen: 03 KLs 20/21) wird soweit es den Angeklagten pp. betrifft dahingehend abgeändert und ergänzt, dass die Staatskasse auch die dem Angeklagten pp. entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt-die 'Staaskasse.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Bielefeld hat unter dem 5. März 2021 Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen Beihilfe zu einem versuchten schweren Raub beim Landgericht Jugendkammer Bielefeld erhoben. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens hat die 3. große Strafkammer Jugendkammer des Landgerichts Bielefeld den Beschwerdeführer mit Urteil vom 27. September 2021 freigesprochen und zwei Mitangeklagte verurteilt. Die Kostenentscheidung in der Urteilsformel lautet wie folgt:
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit es sie betrifft und soweit sie verurteilt wurden.
Im Übrigen fallen die Kosten der Landeskasse zur Last."
Mit seiner sofortigen Beschwerde vom 27. September 2021 Eingang beim Landgericht Bielefeld am selben Tag wendet sich der Angeklagte gegen die unterbliebene Auslagenentscheidung.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. September 2021 bezüglich des Angeklagten pp. dahingehend abzuändern und zu ergänzen, dass die Staatskasse auch die dem Angeklagten pp. entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
II.
Die sofortige Beschwerde gegen die unterbliebene Auslagenentscheidung ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Zulässigkeit steht auch § 464 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz StPO. nicht entgegen, da gegen die Hauptentscheidung ein Rechtsmittel als solches statthaft ist und dieses wie hier aufgrund des Freispruchs lediglich mangels Beschwer nicht zulässig wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Mai 2005 3 Ws 212/05 juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage, § 464, Rdnr. 19 m.w.N.).
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Die das Verfahren abschließende Entscheidung muss ausdrücklich zum Ausdruck bringen, dass ein Dritter und wie im Falle des Freispruchs die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen eines Angeklagten zu tragen hat (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 29'. November 2000 2 Ws 316/00, BeckRS 2007, 18586; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage, § 467, Rdnr. 20).
Gemäß § 467 Abs. 1 StPO hat die Staatskasse die einem freigesprochenen Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Dementsprechend ist das Urteil abzuändern und zu ergänzen.
Die-Kosten- und-Auslagenentscheidung betreffend das Beschwerdeverfahren folgt aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 473 Abs. 3, 467 StPO.
Einsender: RA T. Scheffler, Windesheim
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