Gericht / Entscheidungsdatum: LG Frankfurt a. M., Beschl. v. 30.09.2021 5/31 Qs 22/21
Leitsatz: 1. Aus der beabsichtigten und erfolgten Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 StPO folgt nicht der Ausschluss der Pflichtverteidigerbeiordnung. Die Möglichkeit, von einer Bestellung in denjenigen Fällen abzusehen, in denen beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen (§ 141 Abs. 2 Satz 3 StPO), gilt nicht für Fälle einer beantragten Pflichtverteidigerbeiordnung nach § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO, sondern nur für die antragsunabhängige Pflichtverteidigerbeiordnung nach § 141 Abs. 2 StPO. (Rn. 7)
2. Die Möglichkeit, von einer Bestellung in denjenigen Fällen abzusehen, in denen beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen (§ 141 Abs. 2 Satz 3 StPO), gilt nicht für Fälle einer beantragten Pflichtverteidigerbeiordnung nach § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO, sondern nur für die antragsunabhängige Pflichtverteidigerbeiordnung nach § 141 Abs. 2 StPO.
In pp.
wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 25.08.2021 (Az. 921 Gs - 858 Js 18941/21) auf die sofortige Beschwerde vom 02.09.2021 aufgehoben.
Dem ehemals Beschuldigten pp. wird Rechtsanwältin pp. rückwirkend als Pflichtverteidigerin beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe:
I.
Die Amtsanwaltschaft führte gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Erschleichens von Leistungen. Dieses Verfahren wurde mit Verfügung vom 03.08.2021 gemäß § 154 StPO eingestellt (Bl. 51 d.A.).
Seit 16.06.2021 befand sich der Beschuldigte in Untersuchungs-, seit dem 12.07.2021 in Strafhaft, jeweils in anderer Sache.
Bereits mit Schreiben vom 30.07.2021 beantragte die Verteidigerin die Beiordnung als Pflichtverteidigerin gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 StPO. Dies hat das Amtsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 25.08.2021 (Bl. 55 d.A.) abgelehnt und zur Begründung angeführt, nach Bekanntwerden des Aufenthaltsorts des Beschuldigten sei - wie dann auch erfolgt - die zeitnahe Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 1 StPO beabsichtigt gewesen.
Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde vom 02.09.2021 mit der Begründung, § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO, wonach bei beabsichtigter zeitnaher Einstellung von der Beiordnung abgesehen werden könne, gelte nur bei der Beiordnung von Amts wegen nach § 141 Abs. 2 StPO, nicht aber bei der beantragten Beiordnung nach § 141 Abs. 1 StPO.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO vor, denn der Beschuldigte befand und befindet sich - in anderer Sache - in Untersuchungs- bzw. Strafhaft (siehe Vollstreckungsblatt Bl. 45 d.A.). Zu der von § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO erfassten Anstaltsunterbringung gehören insbesondere Straf- und Untersuchungshaft (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Aufl. 2020, § 140, Rn. 16, m.w.N.). Dass die Inhaftierung in anderer Sache erfolgte, spielt keine Rolle, denn die Verteidigung wird hierdurch ebenfalls erschwert (BeckOK-StPO/Krawczyk, 40. Edition, Stand: 01.07.2021, § 140, Rn. 12, m.w.N.).
7Auch aus der beabsichtigten - und sodann erfolgten - Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 StPO folgt nicht der Ausschluss der Pflichtverteidigerbeiordnung. Die Möglichkeit, von einer Bestellung in denjenigen Fällen abzusehen, in denen beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen (§ 141 Abs. 2 Satz 3 StPO), gilt nicht für Fälle einer beantragten Pflichtverteidigerbeiordnung nach § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO, sondern nur für die antragsunabhängige Pflichtverteidigerbeiordnung nach § 141 Abs. 2 StPO (vgl. BeckOK-StPO/Krawczyk, a.a.O., § 141, Rn. 23, m.w.N.; LG Flensburg, Beschluss v. 09.12.2020, Az. II Qs 43/20, BeckRS 2020, 35948). Wenn - wie vorliegend - die Pflichtverteidigerbeiordnung ausdrücklich beantragt ist (§ 141 Abs. 1 StPO) und ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, kommt die Anwendung von § 141 Abs. 2 Satz 3, die bereits nach Wortlaut und Systematik ausgeschlossen ist, weder unmittelbar noch analog in Betracht (ebenso LG Freiburg, Beschl. v. 26.08.2020, Az. 16 Qs 40/20, NStZ 2021, 191).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung.
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