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Entscheidungen

StPO

Kostenentscheidung, JGG-Verfahren, Begründungspflicht

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Potsdam, Beschl. v. 14.07.2021 - 22 Qs 14/21

Leitsatz: Wegen der jugendstrafrechtlichen Sonderregelung des § 74 JGG unterliegt die Kostenentscheidung bei Anwendung von Jugendstrafrecht einer zumindest kurzen und nachvollziehbaren Begründungspflicht.


22 Qs 14/21
Landgericht Potsdam

Beschluss

In der Strafsache
gegen pp.

Verteidiger

wegen schweren Raubes

Dem Verurteilten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist gewährt.

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird die Kostenentscheidung in dem Urteil des Amtsgerichts Rathenow vorn 28.4.2021 aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Rathenow zurückverwiesen.

Gründe:

Dem Verurteilten war aus den Gründen den Antrags — auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird — Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 44 StPO). Insoweit hat der Verteidiger im Schriftsatz vom 10.6.2021 nicht widerlegbar glaubhaft gemacht, den Schriftsatz mit der hier gegenständlichen sofortigen Beschwerde rechtzeitig am 28.4.2021 versandt zu haben. Unabhängig davon wäre ein Verschulden des Verteidigers dem Angeklagten nicht zuzurechnen (BVerfG NJW 1991, 351).

Die Kostenentscheidung im Urteil des Amtsgerichts, wonach dem Angeklagten gemäß § 465 StPO die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden, unterliegt der Aufhebung.

Der bloße Hinweis in dem Urteil, „die Kostenentscheidung folgt aus § 465 I StPO" (vgl. UA S. 4) genügt wegen der jugendstrafrechtlichen Sonderregelung des § 74 JGG nicht (vgl. Eisenberg/ Kölbel, 63. Auflage 2020, § 54 Rn.41 m.w.N). Insoweit unterliegt die Kostenentscheidung bei Anwendung von Jugendstrafrecht, wie im vorliegenden Fall, einer zumindest kurzen und nachvollziehbaren Begründungspflicht.

Dem Tatrichter ist bei seiner Entscheidung, dem Angeklagten die Kosten aufzuerlegen und von der Vorschrift des § 74 JGG keinen Gebrauch zu machen, ein weiter Ermessensspielraum zuzubilligen. Die Prüfung des Beschwerdegerichts ist darauf beschränkt, ob das erkennende Gericht das ihm eingeräumte Ermessen frei von Rechtsfehlern ausgeübt hat. Fehlt es vollständig an einer solchen Begründung, wird das Beschwerdegericht nicht in die Lage versetzt, die Entscheidung des Tatgerichts zu überprüfen. Insoweit ist nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht die Vorschrift in § 74 JGG übersehen hat.

Die Auferlegung der Kosten gemäß § 465 StPO kommt in geeigneten Fällen durchaus infrage. Das Amtsgericht wird bei der Entscheidung jedenfalls im Blick haben müssen, dass die Kostenentscheidung nicht zu einer der Geldstrafe ähnlichen Sanktion führen darf (vgl. BGH BeckRS 2016, 5080).

Potsdam, 14.07.2021
Landgericht Potsdam, — Jugendkammer —


Einsender: RA Dr. T. Elobied, Berlin

Anmerkung:


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