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Entscheidungen

StPO

Zustellung, Strafbefehl, Ausländer, Übersetzung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Bremen, Beschl. v. 21.10.2021- 93 Cs 349/18

Leitsatz: 1. Bei einem nicht der deutschen Sprache mächtigen Beschuldigten bedarf es zwingend der Übersendung einer Übersetzung des Strafbefehls um die Einspruchsfrist in Gang zu setzen.
2. Zur Bestellung eines Pflichtverteidigers bei einem ausländischen Angeklagten


Amtsgericht Bremen

Beschluss
93 Cs.510 Js 25379/18 (349/18)
21.10.2021

In der Strafsache
gegen

Rechtsanwalt

wegen Verstoßes gegen das BtMG

wird
a) festgestellt, dass der Einspruch vom 05.04.2021 gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Bremen in dieser Sache vom 13.09.2018 fristgerecht eingelegt wurde;
b) Herr Rechtsanwalt pp. wird dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet.'

Gründe:

a) Gegen den erlassenen Strafbefehl steht dem Angeklagten das Recht zu, Einspruch einzulegen. Allerdings setzt § 410 Abs. 1 StPO voraus, dass der Einspruch innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung beim Gericht eingeht.

Der Strafbefehl wurde dem inzwischen Verurteilten ausweislich der Zustellurkunde am 02.10.2018 zugestellt. Der nunmehr eingelegte Einspruch des Verteidigers erreichte das Gericht am 05.04.2021. Mithin wäre der Einspruch nicht innerhalb der Frist des § 410 Abs. 1 StPO eingegangen. Jedoch bedarf es bei einem nicht der deutschen Sprache mächtigen Beschuldigten zwingend der Übersendung einer Übersetzung, um die Frist in Gang zu setzen (§ 37 Abs. 3 GVG). Diese Vorschrift gilt nach Ansicht des Gerichts auch für das Strafbefehlsverfahren. Die bloße Kenntnisnahme vom Strafbefehl durch Erhalt und Begleichung einer Zahlungsaufforderung ändert dann nichts daran, dass die Einspruchsfrist nicht zu laufen begonnen hat. Eine sichere spätere Kenntniserlangung der vermeintlichen Zahlungspflicht kann nach Ansicht des Gerichts Zweifel an der formalen Zustellung beseitigen, aber nicht das Grunderfordernis der Übersetzung ersetzen.

Das Gericht hatte hier bereits darauf hingewiesen, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich aus dem Tathergangsbericht nicht ergibt, dass die Beamten mit dem Beschuldigten nicht auf Deutsch kommunizieren konnten. Diese Information wäre zwingend aufzunehmen gewesen, was dann auch zu einer Zustellung des Strafbefehls mit Übersetzung geführt hätte. Bereits im Parallelverfahren 93 Cs 520 Js 520 Js 77443/19 wurde erst über Nachermittlungen bekannt, dass die Beamten sich 2019 nur auf Englisch mit dem Beschuldigten pp. verständigen konnten, dies aber im Tathergangsbericht nicht festgehalten wurde.

b) Dem Beiordnungsantrag ist stattzugeben. Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Für die Beurteilung der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO kommt es grundsätzlich zunächst auf den Sachverhalt an, der dem Strafbefehl zugrunde lag. Dieser ist hier nicht schwierig oder komplex. Die Schwierigkeit der Rechtslage ergibt sich hier aber aus den vorstehenden Erläuterungen. Ohne die Akteneinsicht durch den Verteidiger und dessen Vortrag wäre nicht aufgefallen, dass es mangels Übersetzung noch keinen rechtskräftigen Strafbefehl gibt. Gerade weil der Angeklagte aufgrund sprachlicher Defizite die Problematik nicht erfassen konnte und ohne einen Anwalt weder den Fehler erkannt noch die notwendigen Schritte hätte einleiten können, ist hier eine Beiordnung, gerechtfertigt.


Einsender: RA J. Sürig, Bremen

Anmerkung:


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