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Entscheidungen

StPO

Akteneinsicht, Verletzter, Nebenkläger, Umfang

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Tiergarten, Beschl. v. 11.10.2021 - (255 Ls) 284 Js 4525/19 (15/21)

Leitsatz: Zur vollständigen Gewährung von Akteneinsicht für die Nebenklägerin in einem Aussage-gegen-Aussage-Fall.


Amtsgericht Tiergarten

Beschluss
Geschäftsnummer: (255 Ls) 284 Js 4525/19 (15/21) Datum: 11.10.2021

In der Strafsache
gegen pp.

Verteidiger

Rechtsanwalt Frank Glaser , Teltower Damm 38, 14167 Berlin,

wegen sexueller Nötigung, Vergewaltigung

wird gemäß § 406e Abs.1 S. 1 StPO der Nebenklagevertreterin, Rechtsanwältin pp., Akteneinsicht gewährt, da weder schutzwürdigen Interessen des Angeklagten überwiegen noch der Untersuchungszweck gefährdet ist.

Gemäß § 406e Abs. 1 StPO hat die Geschädigtenseite über ihren Rechtsanwalt grundsätzlich ohne Darlegung eines berechtigten Interesses ein Recht auf umfassende Akteneinsicht, das sich dem Umfang nach grundsätzlich auf den gesamten Akteninhalt erstreckt (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 23.03.2021, 516 KLs 5/21, m.W.n. zum Schrifttum). Damit wird dem Informationsrecht der Geschädigtenseite, deren Befugnisse und Rechte zuletzt auch durch das 2. Opferrechtsreformgesetz (BGBl. 2009 1228) erheblich erweitert und gestärkt wurden, grundlegend Rechnung getragen.

Eine Einschränkung dieses Rechts kann gemäß § 406e Abs. 2 Satz 1 StPO dann in Betracht kommen, wenn überwiegende Interessen des Angeklagten oder anderer Personen entgegenstehen. Bei der Entscheidung über die Gewährung der Akteneinsicht sind daher die Interessen der Betroffenen gegeneinander abzuwägen, um auf diese Weise festzustellen, welches Interesse im Einzelfall schwerer wiegt (vgl. KG, NStZ 2016, 438).

Diese Abwägung fällt wegen der Schwere des dem Angeklagten zur Last gelegten Verhaltens zugunsten der Geschädigtenseite aus. Besonders sensible Daten sind in den Ermittlungsakten nicht enthalten. Die Befassung mit Umständen aus dem privaten Lebensbereich des Angeklagten ist dem Charakter der ihm zur Last gelegten Straftaten geschuldet.

Die Akteneinsicht kann sodann nur aus den in § 406e Abs. 2 StPO benannten Gründen versagt werden. Nach § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO kann die Akteneinsicht danach insbesondere abgelehnt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, gefährdet erscheint. Mit dem Untersuchungszweck im Sinne dieser Norm ist die gerichtliche Sachaufklärung, d.h. die Erforschung der Wahrheit (§ 244 Abs. 2 StPO), gemeint (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 24. Oktober 2014 — 1 Ws 110/14 —; OLG Braunschweig, Beschluss vom 3. Dezember 2015 — 1 Ws 309/15 —). Dabei verlangt der gesetzliche Versagungsgrund keine konkrete, sondern — wie sich aus der Formulierung „erscheint" ergibt — lediglich eine abstrakte Gefahr für die Wahrheitsfindung durch das Gericht.

Eine derartige abstrakte Gefahr für die Wahrheitsfindung besteht durch die umfassende Akteneinsicht der Geschädigtenseite stets, wenn die schwierige Beweislage einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt. Eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation ist gegeben, wenn die Tatschilderungen des Beschuldigten und des einzigen Belastungszeugen zum Kerngeschehen entscheidend voneinander abweichen, ohne dass ergänzend auf weitere unmittelbar tatbezogene Beweismittel zurückgegriffen werden kann. Dabei ist, auch von einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation auszugehen, wenn der Angeklagte keine Angaben zum Tatvorwurf macht, sondern schweigt (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, a. a. 0.). In einem solchen Fall kommt der Aussage der einzigen Zeugin eine ganz besondere Bedeutung zu, deren Wahrheitsgehalt und Aussagewert schon dadurch beeinträchtigt werden kann, dass das Gericht nicht ausschließen kann, dass die Zeugin ihre Aussage nach Kenntnisnahme von dem Akteninhalt angepasst bzw. abgeändert hat. Da betreffend das Kerngeschehen keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stehen, gefährdet in diesem Fall schon die Möglichkeit einer präparierten Zeugenaussage die Wahrheitsfindung durch das Gericht. Bei Beurteilung dieser Frage steht dem Entscheidungsträger indes ein weiter Entscheidungsspielraum zu, wobei in der obergerichtlichen Rechtsprechung Einigkeit darüber besteht, dass die durch das Akteneinsichtsrecht der Verletztenseite stets begründete Gefahr einer anhand des Akteninhalts präparierten Zeugenaussage zur Versagung gerade nicht ausreichend ist (vgl. KG, Beschluss vom 16.03.2020, 4 Ws 12/20 m.w.N.; OLG Hamburg, Beschluss vom 24.10.2014, 1 Ws 110/14, zuletzt auch LG Berlin, a.a.O.).

Um eine vollständige Aushöhlung des Akteneinsichtsrechts der Geschädigtenseite zu verhindern, kann dabei die durch die Akteneinsicht stets begründete Gefahr einer anhand des Akteninhalts präparierte Zeugenaussage alleine die Versagung der Akteneinsicht daher denklogisch nicht begründen (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, a. a. O.). Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen. Das Gericht hat in jedem Fall die Verfahrens- und Rechtslage zu würdigen und den Grad der Gefahr gegen die Folgen der Versagung der Akteneinsicht für die Geschädigtenseite abzuwägen. Auch bei Vorliegen einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation muss das vom Gesetz eingeräumte Ermessen stets ausgeübt werden und darf sich nicht ohne Betrachtung des Einzelfalls darauf berufen werden, dass bei einer derart schwierigen Beweislage das gerichtliche Ermessen auf Null reduziert und die umfassende Akteneinsicht in aller Regel zu versagen sei.

Vorliegend ist nach den bisherigen Erkenntnissen eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation bzw. eine zumindest im Wesentlichen vergleichbare Konstellation gegeben. Der Tatverdacht beruht im Wesentlichen auf der Schilderung der Nebenklägerin.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Versagungsgrundes des § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO sind damit erfüllt. Die Gewährung der Akteneinsicht und die damit verbundene Möglichkeit der Kenntnisnahme der Geschädigtenseite vom Akteninhalt begründet jedenfalls eine abstrakte Gefahr der Beeinflussung der Aussage und damit eine Gefahr für die Wahrheitsfindung durch das Gericht.

Die Ausübung des auf der Rechtsfolgenseite eröffneten Ermessens führt jedoch im vorliegenden Fall dazu, dass die Akteneinsicht dennoch im vollen Umfang zu gewähren ist. Hierbei hat die Auslegung auch die in einfaches übernommene und damit der Strafprozessordnung gleichrangige „Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch" (BGBl. II 2015, 26) zu beachten. Danach sind die Vertragsparteien nach Art. 31 Abs. 1 verpflichtet, Geschädigten Auskunft über die veranlassten Maßnahmen und den Stand der Ermittlungen Auskunft zu erteilen und diese in die Lage zu versetzen, Beweismittel vorzulegen.

Die Akteneinsicht durch die anwaltlich vertretene Geschädigtenseite gefährdet die gerichtliche Wahrheitsfindung vorliegend nicht in dem Maße, dass die Akteneinsicht deshalb ganz oder teilweise zu versagen wäre. Dabei sind im Rahmen der Ermessensausübung der Grad der Gefährdung der gerichtlichen Wahrheitsermittlung und der Gefährdung der Freiheitsrechte des Angeklagten gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 20 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 GG als Ausfluss dieser gegen die Informationsrechte der Geschädigtenseite, sowie ihre Rechte auf Fürsorge, Gleichbehandlung und Schutz ihrer Menschenwürde, abzuwägen (vgl. OLG Braunschweig, a. a. 0.).

Durch die Gewährung der Akteneinsicht wird die ohnehin schwierige Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigtenseite zwar weiter erschwert, da das Gericht in diesem Fall zusätzlich die Möglichkeit berücksichtigen muss, dass eine festgestellte Aussagekonstanz darauf beruht, dass die Nebenklägerin Inhalte früherer Vernehmungen schlicht referiert, ohne sich tatsächlich daran erinnern zu können.

Die Beeinträchtigung des Beurteilungskriteriums der Aussagekonstanz führt jedoch nicht dazu, dass dem Gericht die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigtenseite nach der Gewährung der Akteneinsicht unmöglich wäre.

Zum einen wird das Realitätskriterium der Aussagekonstanz durch die Kenntnis der Geschädigtenseite vom Inhalt der Verfahrensakte nicht völlig entwertet. Vielmehr sieht der Bundesgerichthof selbst bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen grundsätzlich keinen Bedarf für eine Würdigung dieses Umstandes im Rahmen der Beweiswürdigung, jedenfalls dann nicht, wenn keine Hinweise auf eine konkrete Falschaussagemotivation der Zeugin vorliegen oder Besonderheiten in ihrer Aussage dazu Anlass geben (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2016 — 5 StR 40/16 —). Zum anderen spricht auch ohne Kenntnis des Akteninhalts die Konstanz einer Aussage nicht stets für deren Glaubhaftigkeit. Vielmehr sind bestimmte Arten von Inkonstanz gerade Anzeichen für die Wiedergabe eines real erlebten Geschehens, sodass das Gericht immer zu überprüfen hat, ob die festgestellte Konstanz oder Inkonstanz eher ein Indiz für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 — 1 StR 618/98 —; OLG Braunschweig, a.a.O.).

Darüber hinaus ist die inhaltliche Konstanz lediglich ein Kriterium im Rahmen der Bewertung der Glaubhaftigkeit einer Aussage, wenn auch ein wichtiges. Daneben stellen aussageimmanente Qualitätsmerkmale, wie etwa logische Konstanz, quantitativer Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, Schilderung ausgefallener Einzelheiten und psychischer Vorgänge sowie Entlastungen des Beschuldigten wichtige Realkennzeichen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage dar (vgl. BGH, a.a.O.). Deren Überprüfung und Bewertung durch das Gericht wird durch eine etwaige Kenntnis der Geschädigtenseite von den Niederschriften der früheren Vernehmungen nicht beeinträchtigt. Auch etwaige Motive für eine unzutreffende Belastung des Angeklagten und die allgemeine sprachliche und intellektuelle Leistungsfähigkeit der Zeugin sind wichtige Kriterien bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben (vgl. BGH, a. a. 0.).

Dem Tatgericht ist es daher auch bei einer Kenntnis der Geschädigtenseite von dem Inhalt der Verfahrensakte möglich, anhand der beschriebenen Kriterien und gezielter Nachfragen festzustellen, ob das Geschilderte erlebnisfundiert ist oder nicht. Zumal die Kenntnisnahme der Geschädigtenseite von den Inhalten der früheren Vernehmungen nicht zwingend nachteilig für die Qualität und Zuverlässigkeit ihrer Aussage sein muss. So wird von sonstigen Zeugen, insbesondere polizeilichen, in der Regel sogar erwartet, dass sie sich auf ihre Aussage vorbereiten und im Vorhinein versuchen, ihre Erinnerung anhand von selbst gefertigten Gedächtnisprotokollen oder im Ermittlungsverfahren abgegebenen schriftlichen zeugenschaftlichen Äußerungen aufzufrischen.

Die vollständige oder teilweise Versagung der Akteneinsicht würde demgegenüber die Informationsrechte und damit auch die Verfahrensrechte der Geschädigtenseite erheblich beschränken. Die Nebenklägerin ist gemäß §§ 395 ff. StPO eine mit besonderen Rechten ausgestattete Verfahrensbeteiligte, der das Gesetz insbesondere durch das Fragerecht, das Beweisantragsrecht und das Recht zur Beanstandung von Anordnungen und Fragen des Vorsitzenden das Recht zur aktiven Beteiligung an der Verhandlung einräumt. Diese Verfahrensrechte liefen weitestgehend leer, wenn der Nebenklägerin bzw. deren Vertreterin vor der Hauptverhandlung keine Einsicht in die Verfahrensakte gewährt würde. Die Nebenklägerin und ihre Vertreterin hätten in diesem Fall bis zum Beginn der Hauptverhandlung keinerlei Kenntnis von dem bisherigen Gang des Verfahrens und der Beweislage. Würde die Nebenklägerin dann auch noch auf ihr Anwesenheitsrecht während der Einlassung des Angeklagten verzichten, um den Beweiswert ihrer Aussage nicht zu reduzieren, unterschiede sich ihre Rechtsstellung kaum von der eines normalen Zeugen. Die Nebenklagevertreterin könnte ihre prozessualen Rechte kaum wahrnehmen. Sollte die Einlassung des späteren Angeklagten in der Hauptverhandlung von derjenigen abweichen, die er im Ermittlungsverfahren abgegeben hat, könnte dies der Nebenklagevertreterin nicht auffallen. Während der Zeugenvernehmung könnte sie ohne Kenntnis der Protokolle der bisherigen Vernehmungen ihr Frage- und Beanstandungsrecht kaum ausüben, da sie falsche oder unvollständige Vorhalte nicht als solche erkennen und auf Miss-verständnisse, andere Deutungsmöglichkeiten oder Besonderheiten in der Vernehmungssituation nicht hinweisen könnte. Ohne zu wissen, welche Beweismittel sich aus der Verfahrensakte ergeben, dürfte es der Nebenklagevertreterin auch nur sehr eingeschränkt möglich sein, ihr Beweisantragsrecht sinnvoll auszuüben. Letztlich könnte die Nebenklagevertreterin nicht einmal überprüfen, ob das Gericht bei seiner Entscheidung über die Gewährung der Akteneinsicht zu Recht von einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation ausgegangen ist (vgl. OLG Braunschweig, a. a. 0.).

Da die Gewährung der Akteneinsicht an die Nebenklagevertreterin aufgrund der dargestellten Umstände vorliegend nur eine geringe Gefahr für die gerichtliche Sachaufklärung darstellt, während die Verfahrensrechte der Geschädigtenseite durch eine Versagung der Akteneinsicht nahezu ausgehöhlt würden, überwiegen die Informationsrechte der Geschädigtenseite vorliegend die mögliche Gefährdung der Freiheitsrechte des Angeklagten und berechtigen ihre Vertreterin zur umfassenden Akteneinsicht.


Einsender: RA F. Glaser, Berlin

Anmerkung:


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