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Entscheidungen

StPO

Durchsuchung, Anfangsverdacht, legales Verhalten

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Mainz, Beschl. v. 09.08.2021 - 3 Qs 43/21

Leitsatz: Der für die Anordnungen einer Durchsuchung erforderliche Anfangsverdacht kann grundsätzlich auch aus legalem Verhalten erwachsen, falls weitere Umstände hinzutreten. Ein solcher Umstand kann u.a. einem kriminalistischen Erfahrungssatz liegen. Erforderlich ist jedoch, dass der kriminalistische Erfahrungssatz im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bezogen auf das jeweilige Delikt hinreichend konkretisiert ist. Es ist nicht ausreichend, dass bei bestimmten Handlungen nach kriminalistischer Erfahrung lediglich die Möglichkeit besteht, dass das Verhalten des Beschuldigten einen strafbaren Hintergrund hat.


3 Qs 43/21

Landgericht Mainz

Beschluss
gegen pp.

Verteidiger:

wegen: Verstoßes gegen das Neue-Psychoaktive-Stoffe-Gesetz
hier: Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Durchsuchung

In der Strafsache

hat die 3. Große Strafkammer Beschwerdekammer — des Landgerichts Mainz am 09.08.2021 beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten vom 08.07.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 15.12.2020 (409 Gs 3506/20) wird festgestellt, dass die im angefochtenen Beschluss angeordnete Durchsuchung rechtswidrig ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten hat die Staatskasse zu tragen.






Gründe
l.
Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, am 02.10.2020 mit der synthetischen und zu diesem Zeitpunkt nicht unter das Neue-Psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) fallenden Substanz „1cP-LSD“ Handel getrieben zu haben, indem er an den minderjährigen A. D. 10 Einheiten mit jeweils 100 µg dieser Substanz veräußerte.

Letzterer wurde auf den Beschuldigten und die erworbene Substanz über die Online- Plattform bzw. Internetseite mit der Domain „www…“ aufmerksam, auf welcher die Rufnummer des Beschuldigten unter der Rubrik „Barverkauf" angegeben war. Bei der Internetseite handelte es sich um eine Vertriebsseite für die synthetischen Substanzen „1cP-LSD“ und „2F-Ketamin", bei welcher unter der Beschreibung der Substanz „1cP-LSD“ u.a. angegeben war, dass „1P-LSD" nunmehr verboten sei und deshalb „1cP-LSD“ zum Verkauf angeboten werde. Weitergehende Ermittlungen, ob die im Impressum angegebene Firma tatsächlich existent war, wurden seitens der Ermittlungsbehörden nicht angestellt.

Vor diesem Hintergrund kontaktierte der die Ermittlungen leitende Polizeibeamte zwecks Abklärung der Strafbarkeit des Handeltreibens mit der synthetischen Substanz „1cP-LSD“ fernmündlich unter Sachverhaltsvortrag den für diesen Bereich beim Landeskriminalamt zuständigen Sachverständigen und fertige über dessen erteilte Auskunft am 18.11.2020 einen entsprechenden Gesprächsvermerk. In diesem hielt er u.a. fest, dass der Sachverständige im Gespräch mitgeteilt habe, dass die Substanz „1cP-LSD" aufgrund der Substanzstruktur unter das Neue-Psychoaktive-Stoffe-Gesetz fallen dürfte, für weitere detailliertere Angaben allerdings ein entsprechendes Behördengutachten anzustreben wäre.

Ohne ein solches Gutachten einzuholen und diese Frage abschließend zu klären, erließ das Amtsgericht Mainz auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 15.12.2020 den im Tenor bezeichneten Beschluss zur Durchsuchung der Wohnräume des Beschuldigten, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses der Anfangsverdacht eines Handeltreibens mit einem neuen psychoaktiven Stoff nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 1, 2 Nr. 1 i.V.m. Anlage zum NpSG bestanden habe.

Infolge der am 21.01.2021 vollzogenen Durchsuchung der Wohnräume des Beschuldigten konnten bei diesem neben Trips der Substanz „1cP-LSD" auch solche der unter das Neue-Psychoaktive-Stoffe-Gesetz fallenden Substanzen „1P-LSD“ und „ALD-52“ aufgefunden und sichergestellt werden.

In der Folge legte der Beschuldigte gegen die Anordnung der Durchsuchung seiner Wohnung durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 08.07.2021 Beschwerde ein und beantragte, festzustellen, dass die Anordnung der Durchsuchung rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Substanz „1cP-LSD“ zum Tatzeitpunkt am 02.10.2020 nicht unter das NpSG falle, da der Gesetzgeber den Umgang mit der Substanz „1cP-LSD“ erst durch die 2. Verordnung zur Änderung der Anlage des NpSG vom 28.06.2021 unter Strafe gestellt habe und diese Verordnung am 02.07.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und somit erst am 03.07.2021 – also weit nach der vollzogenen Durchsuchungsmaßnahme – in Kraft getreten sei. Im Übrigen sei eine Rückwirkung von Strafgesetzen ausgeschlossen, so dass die Veräußerung von „1cP-LSD“ Anfang Oktober 2020 nicht verboten, mithin nicht strafbar, gewesen sei.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Staatsanwaltschaft beantragt nunmehr, die Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss als unbegründet zu verwerfen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass die Ermittlungsbehörden zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses davon ausgegangen seien, dass die Substanz „1cP-LSD“ unter das NpSG falle und sich hieraus bereits ein Anfangsverdacht ergeben habe. Zudem habe auch ein Verdacht dahingehend bestanden, dass der Beschuldigte neben „1cP-LSD“ mit weiteren Betäubungsmitteln nach dem BtMG oder neuen psychoaktiven Stoffen nach dem NpSG Handel treibe, da der Beschuldigte über die Internetseite „www…" solche Trips anbiete und letztlich auch im Rahmen der Durchsuchung entsprechende Trips mit der Substanz bzw. dem Wirkstoff „1P-LSD“ sowie „ALD-52“, welche damals wie heute verboten und deren Handel strafbar seien, aufgefunden und sichergestellt worden konnten.

Il.

Die Beschwerde mit dem Rechtsschutzziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der richterlichen Durchsuchungsanordnung im Beschluss vom 15.12.2020 (409 Gs 3506/20) ist als solche zulässig.

Die Durchsuchungsanordnung ist zwischenzeitlich vollzogen, wodurch sie ihren faktischen Abschluss gefunden hat. Grundsätzlich ist eine Beschwerde zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer durch Vollzug oder auf andere Weise erledigten richterlichen Anordnung zwar unzulässig. Anderes gilt jedoch – wie hier – in Konstellationen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe, wenn sich die Belastung durch die Maßnahme nach dem typischen Verfahrensverlauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren kaum erlangen kann (Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Auflage 2020, Vor § 296 Rn. 18, 18a m.w.N.). Die Beschwerde darf dann im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht wegen prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden. Vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu überprüfen und ggf. deren Rechtswidrigkeit festzustellen. Diese Voraussetzungen liegen im Falle einer auf Grund richterlicher Anordnung vorgenommenen Durchsuchung von Wohnräumen ohne Weiteres vor.

Die Beschwerde ist auch begründet. Die Voraussetzungen für eine richterliche Durchsuchungsanordnung nach den §§ 102, 162 Abs. 1 StPO waren zum Zeitpunkt der Anordnung nicht gegeben.

Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen in Betracht kommenden Durchsuchung gemäß § 102 StPO reicht der auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht aus, dass eine Straftat begangen worden ist und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommt. Ein erhöhter Verdachtsgrad ist dabei nicht erforderlich. Mit der Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung durch Art. 13 Abs. 1 GG erfährt die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen allerdings einen besonderen grundrechtlichen Schutz. Das Gewicht des Eingriffs verlangt daher Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Auflage 2020, S 102 Rn. 2 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall fehlt es zum Zeitpunkt der richterlichen Durchsuchungsanordnung bereits an tatsächlichen Anhaltspunkten für einen solchen Verdacht, dass eine Straftat, ein Handeltreiben oder Inverkehrbringen mit einem neuen psychoaktiven Stoff nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 1, 2 Nr. 1 i.V.m. Anlage zum NpSG begangen worden ist. Lediglich die Tatsache, dass der Beschuldigte am 02.10.2020 10 Einheiten mit jeweils 100 µg einer zu diesem Zeitpunkt (der Umgang mit der Substanz „1cP-LSD“ wurde erst durch die 2. Verordnung zur Änderung der Anlage des NpSG vom 28.06.2021 (BR-Drs. 403/21) unter Strafe gestellt und ist erst mit Verkündung am 02.07.2021 im Gesetzblatt (BGBI. I, 2231) am 03.07.2021 in Kraft getreten; nichts Anderes gilt für die Substanz „2F-Ketamin“) legalen, allerdings den Neuen-Psychoaktiven-Stoffen in seiner chemischen Zusammensetzung ähnlichen, Substanz („1cP-LSD“) an eine minderjährige Person veräußert haben soll, begründet für sich allein gesehen nicht den Anfangsverdacht, dass er konkret oder generell mit unter das Betäubungsmittel- oder Neue-Psychoaktive-Stoffe-Gesetz verbotenen Substanzen handelt und sich dadurch strafbar machen könnte. Denn allein der Umstand, dass von dem Beschuldigten synthetische Substanzen zum Erwerb angeboten werden, die noch nicht die Aufnahme in den Anlagen I-III des Betäubungsmittelgesetzes oder in der Anlage des Neuen-Psychoaktive-Stoffe-Gesetzes gefunden haben, kann nicht zur Begründung eines Anfangsverdachtes ausreichen.

Ein Anfangsverdacht kann zwar grundsätzlich auch aus legalem Verhalten erwachsen, falls weitere Umstände hinzutreten (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Auflage 2020, S 152, Rn. 4a, § 102 Rn. 2 jeweils m.w.N.). Ein solcher Umstand kann unter anderem in einem kriminalistischen Erfahrungssatz liegen. Erforderlich ist jedoch insoweit, dass der kriminalistische Erfahrungssatz im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bezogen auf das jeweilige Delikt hinreichend konkretisiert ist. Denn es ist nicht ausreichend, dass bei bestimmten Handlungen nach kriminalistischer Erfahrung lediglich die Möglichkeit besteht, dass das Verhalten des Beschuldigten einen strafbaren Hintergrund hat.

Auch gemessen an diesen Grundsätzen begründet das Verhalten des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung keine zureichenden Anhaltspunkte, die eine Durchsuchung seiner Wohnräume rechtfertigen könnten. Auf der Online-Plattform „www…“, auf der die synthetischen Substanzen „1cP-LSD“ und „2F-Ketamin“ zum Verkauf angeboten werden und die Rufnummer des Beschuldigten unter der Rubrik „Barverkauf“ angegeben ist, wurden zum Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung ausschließlich zu diesem Zeitpunkt legale Substanzen angeboten. Dass die Internetseite unter der Domain „www...“ zu finden ist, begründet ebenso wenig wie das Veräußerungsgeschäft von „1cP-LSD“ – auch wenn „1P-LSD“ unter das Neue-Psychoaktive-Stoffe-Gesetz fällt und ein Handeltreiben nach § 4 NpSG unter Strafe gestellt ist – einen Anfangsverdacht, da auf der Online-Plattform bzw. Internetseite unter den gegenständlichen „1cP-LSD“ Blotter 100 µg in der Beschreibung der Substanz ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich der Domaininhaber darüber bewusst ist, dass ein Handeltreiben mit „1P-LSD“ nunmehr verboten ist und deshalb ausschließlich zu diesem Zeitpunkt legales „1cP-LSD“ zum Verkauf angeboten wird.

Nicht zuletzt ergeben sich aus Sicht der Ermittlungsbehörden auch keine weiteren Anhaltspunkte zur Begründung eines Anfangsverdachts aus dem Umstand, dass der die Ermittlungen leitende Polizeibeamte zur Abklärung der Strafbarkeit des Handeltreibens mit der synthetischen Substanz „1cP-LSD“ unter Sachverhaltsvortrag eine fernmündliche Auskunft des für diesen Bereich zuständigen Sachverständigen des Landeskriminalamts einholt und hierüber einen Vermerk fertigt. Denn ausweislich des polizeilichen Vermerks vom 18.11.2020 war sich der Sachverständige im Zeitpunkt des Gesprächs selbst nicht sicher, ob die synthetische Substanz „1cP-LSD“ unter die Anlage des Neuen-Psychoaktive-Stoffe-Gesetz fällt. Im Übrigen teilte er mit, dass für weitere detailliertere Angaben ein Behördengutachten zur Abklärung anzustreben sei, wofür die Ermittlungsbehörden zu diesem Zeitpunkt, angesichts der erst mehrere Wochen später angeordneten Durchsuchungsmaßnahme mit Beschluss vom 15.12.2020 noch ausreichend Zeit gehabt hätten und auf welches sie trotz ungeklärter Sachlage offensichtlich verzichtet haben.

Da die Durchsuchung hier gerade der Ermittlungen der Tatsachen gedient hat, die zur Begründung des Verdachts erforderlich sind, war auch vor dem Hintergrund des Ausschlusses der Rückwirkung von Strafgesetzen nach § 1 StGB, Art. 103 Abs. 2 GG, die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung festzustellen. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass im Rahmen der Durchsuchung entsprechende Trips der Substanz bzw. mit dem Wirkstoff „1P-LSD“ bzw. „ADL-52“ aufgefunden und sichergestellt werden konnten.

Die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen beruht auf § 467 StPO analog.


Einsender: RA Dr. Sobota, Wiesbaden

Anmerkung:


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