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Entscheidungen

Zivilrecht

Sachverständiger, Besorgnis der Befangenheit, Duzen

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Dresden, Beschl. v. 31.08.2021 – 4 W 587/21

Leitsatz: 1. Allein aus dem Umstand, dass sich der gerichtliche Sachverständige mit einem Arzt des beklagten Klinikums duzt, kann nicht auf seine Befangenheit geschlossen werden.
2. Einer eidesstattlichen Versicherung kommt im Verfahren über den Antrag auf Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit keine gesteigerte Beweiskraft zu.


In pp.

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 20.07.2021 - 4 O 599/20 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.297,91 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen behaupteter fehlerhafter Behandlung. Er stürzte am 03.08.2013 in der Häuslichkeit, wurde stationär bei der Beklagten am 04.08.2013 aufgenommen und untersucht, wobei eine vordere Kreuzbandruptur, eine Innenbandruptur sowie ein Einriss im Innenmeniskus festgestellt wurden. Am 09.08.2013 und 26.09.2013 fanden Arthroskopien des linken Knies statt. Der Kläger behauptet, wegen eines fehlerhaften Vorgehens bei diesen Untersuchungen habe er dauerhafte Bewegungseinschränkungen davon getragen. Das Landgericht hat ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T. M. eingeholt und ihn in der mündlichen Verhandlung vom 14.07.2021 angehört. Nach Abschluss der Anhörung wurde die mündliche Verhandlung kurzzeitig unterbrochen. In dieser Zeit unterhielt sich der Sachverständige mit dem Chefarzt der Beklagten Dr. S. N. Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung stellte der Kläger einen Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen, weil er sich nach Eintritt in die Pause freundschaftlich mit Herrn Dr. S. per Du unterhalten habe.

Dr. S. hat zu Protokoll gegeben, den Sachverständigen heute das erste Mal persönlich gesehen zu haben und ihn lediglich aus dem Schriftverkehr zu kennen. Er duze ihn nicht. Der Sachverständige hat ebenfalls ausgesagt, dass er Herrn Dr. S. erstmals in der Sitzung des Landgerichts begegnet sei. Er sei nicht mit ihm befreundet und auch nicht per Du.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 20.07.2021 den Ablehnungsantrag des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Gegen den dem Kläger am 26.07.2021 zugestellten Beschluss hat er mit am 05.08.2021 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, der das Landgericht mit Beschluss vom 10.08.2021 nicht abgeholfen hat.

II.

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß §§ 406 Abs. 5, 567 Abs. 2, 569 ZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Ablehnung des Sachverständigen Prof. Dr. M. wegen Besorgnis der Befangenheit nicht gerechtfertigt ist.

Ein Sachverständiger kann abgelehnt werden, wenn hinreichende Gründe vorliegen, die in den Augen einer vernünftigen Partei geeignet sind, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu wecken (vgl. Senat, Beschluss vom 12.12.2017 - 4 W 1113/16 - juris). Erforderlich sind objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber (vgl. Senat, a.a.O.; vgl. BGH, Beschluss vom 11.04.2013 - VII ZB 32/12 - juris). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Allein die berufliche Bekanntschaft zwischen einem medizinischen Sachverständigen und einem oder mehreren Behandlern der Beklagten in einem Arzthaftungsverfahren vermag die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen (vgl. Senat, Beschluss vom 18.04.2017 - 4 W 288/17 - juris). Ebenso wenig genügt eine persönliche Bekanntschaft. Entscheidend ist vor allem die Nähe der Beziehung (vgl. Senat, Beschluss vom 25.07.2019 - 4 W 610/19 - juris). Ein solches persönliches Näheverhältnis, dass aus Sicht einer vernünftigen Partei die Besorgnis der Befangenheit begründen könnte, ist hier aber nicht festzustellen.

Es kann unterstellt werden, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers den Sachverständigen und Herrn Dr. S. nach Rückkehr in den Gerichtssaal in freundschaftlich wirkender Pose dicht beieinander gestanden gesehen hat, wobei der eine zum Abschied kurz die Schulter des anderen berührt hat. Ein solches Beieinanderstehen mag aus der Sicht der Prozessbevollmächtigten des Klägers freundschaftlich ausgesehen haben. Dies stellt jedoch ebenso wie das kurze Berühren der Schulter keine belastbare Tatsache dar, aus der auf ein enges Näheverhältnis geschlossen werden könnte.

Soweit die Rechtsreferendarin der Prozessbevollmächtigten des Klägers in ihrer eidesstattlichen Versicherung angegeben hat, dass der Sachverständige seine mitgebrachten Unterlagen provokativ zugeklappt habe, als die Klägervertreterin mit der Befragung begonnen habe und der Tonfall ihr gegenüber auch deutlich härter und abweisender gewesen sei, wird dies schon durch die entgegenstehenden Beobachtungen der Mitglieder der Kammer des Landgerichts widerlegt. Ein abweisendes und hartes Auftreten gegenüber der Klägerseite durch den Sachverständigen konnte die Kammer nicht wahrnehmen. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers habe die bereits schriftsätzlich vorformulierten und durch die Kammer bereits gestellten Fragen mit verschiedenen Bezugnahmen und Umstellungen erneut gestellt. Mit zunehmender Dauer der Anhörung des Sachverständigen und der mehrfachen Wiederholung derselben Fragen habe der Sachverständige jedoch in zunehmendem Maße auf seine bereits getätigten Ausführungen verwiesen. Weder verächtliche Blicke noch Reaktionen konnte die Kammer wahrnehmen. Soweit die Rechtsreferendarin E. in ihrer eidesstattlichen Versicherung schilderte, dass sich der Sachverständige und der Chefarzt Dr. S. geduzt hätten und sie Sätze gehört habe wie: „Lass uns am Fenster reden.“, „Vor so etwas rufe ich immer telefonisch an, das gehört sich so unter Kollegen.“ und „Ich wünsche dir eine schöne Woche.“ steht dies im Widerspruch zu den übereinstimmenden Angaben des Prof. Dr. M. und des Dr. S., die erklärten, weder persönlich bekannt noch befreundet und auch nicht per Du zu sein. Eine irgendwie gearteten Arbeitsbeziehung wurde von dem Sachverständigen ebenfalls verneint. Herr Dr. S. erklärte, dass er den Sachverständigen lediglich gebeten habe, Grüße an einen bekannten Kollegen von ihm ausrichten zu lassen. Es besteht kein Anlass, den Angaben der Rechtsreferendarin E. mehr Glauben zu schenken als denen des Sachverständigen und des Arztes der Beklagten Dr. S. Unabhängig davon würde auch die Verwendung der Anrede „Du“ für sich genommen nicht den Schluss auf ein besonderes Näheverhältnis rechtfertigen, das aus Sicht einer vernünftigen Partei die Besorgnis der Befangenheit begründen könnte. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich auch nicht, in welchem Zusammenhang der Satz „Vor so etwas rufe ich immer telefonisch an, das gehört sich so unter Kollegen.“ gefallen sein soll. Eine Verfahrensbezogenheit der Aussage ist nicht ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens entspricht einem Drittel des Wertes der Hauptsache (vgl. Senat, Beschluss vom 02.01.2019 - 4 W 1108/18 - juris; BGH, Beschluss vom 15.12.2003 - II ZB 32/03 - juris).


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