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Entscheidungen

StPO

Berufungsbeschränkung, Wirksamkeit, Ermächtigung, Zustimmung des Gegners

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 14.09.2021 - III-3 RVs 49/21

Leitsatz: 1. Zur ausreichenden Ermächtigung zur Beschränkung der Berufung.
2. Die gem. § 303 Satz 1 StPO erforderliche Zustimmung des Gegners zur (Teil)Rücknahme des Rechtsmittels kann durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Das Ausbleiben einer Reaktion auf eine (Teil)Rücknahme kann indes ohne weitere Anhaltspunkte nicht als Zustimmung gewertet werden.


III-3 RVs 49/21

Oberlandesgericht Hamm

Beschluss

Strafsache
gegen pp.

Verteidiger:
wegen Diebstahls.

Auf die Revision des Angeklagten vorn 20. Mai 2021 gegen das Urteil der VI. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 19. Mai 2021 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14. September 2021 durch den Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Angeklagten bzw. seines Verteidigers einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. Mai 2021 wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

Gründe:

Am 27. Oktober 2020 hat das Amtsgericht Minden den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft und unter Verwerfung der Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Bielefeld, ausgehend von einer Beschränkung beider Berufungen auf den Rechtsfolgenausspruch, das Urteil dahin neu gefasst, dass der Angeklagte unter Einbeziehung von Strafen aus Urteilen des Amtsgerichts Stadthagen und des. Amtsgerichts Detmold in Verbindung mit einem Urteil des Landgerichts Detmold zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt wird. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner rechtzeitig eingelegten Revision, die er mit der allgemeinen Sachrüge begründet hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.

Die zulässige Revision hat in der Sache vorläufigen Erfolg und führt gem. §§ 349 Abs. 4, 354 Abs 2 StPO zur Aufhebung des Berufungsurteils. mit den zugrundeliegenden Feststellungen und Zurückverweisung zu neuer Verhandlung und Entscheidung — auch über die Kosten der Revision — an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts.

Das angefochtene Urteil hält rechtlicher Überprüfung schon deshalb nicht stand, weil das Landgericht zu Unrecht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen ist und deshalb die erforderlichen eigenen Feststellungen zum Schuldspruch nicht getroffen hat.

1. Die mit Verteidigerschriftsatz vom 14. Dezember 2020 nach Rechtsmitteleinlegung erklärte Berufungsbeschränkung, deren Wirksamkeit das Revisionsgericht von Amts wegen und ohne Bindung an die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts prüft (BGH, Beschluss vom 30. November 1976 — 1 StR 319/76 juris; Schmitt, in: Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 64. Auflage 2021, § 318, Rn. 33), erweist sich als unwirksam. Denn bei der nachträglichen Beschränkung der Revision handelt es sich um eine Teilrücknahme des Rechtsmittels, so dass der Verteidiger gem. § 302 Abs. 2 StPO hierzu einer ausdrücklichen Ermächtigung bedurfte (Schmitt, a. a. O., § 302, Rn. 1). Eine solche ist nicht ersichtlich. Die in der allgemeinen Strafprozessvollmacht vom 1. Oktober 2020 enthaltene Befugnis, ,,Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen, zu beschränken", genügt schon deshalb nicht als ausdrückliche Ermächtigung im Sinne von § 302 Abs. 2 StPO, weil sie sich nicht auf ein konkretes Rechtsmittel bezieht (vgl. BGH, Beschluß vom 2. August 2000 - 3 StR 284/00, juris; Schmitt, a. a. 0., Rn. 32; Allgayer, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage 2016, § 302, Rn. 43). Zudem war diese Vollmacht mit Niederlegung des Wahlmandats und Beiordnung als Pflichtverteidiger in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 27. Oktober 2020 erloschen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 1990 — 4 StR 457/90 juris).

2. Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass in der Berufungshauptverhandlung am 19. Mai 2021 wirksam eine Berufungsbeschränkung erklärt worden ist.

Nach der Sitzungsniederschrift wurde die Berufung des Angeklagten „mit Schriftsatz vom 14.12.2020 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt". Dies legt nahe, dass der Angeklagte oder der Verteidiger in der Berufungshauptverhandlungen gerade keine weiteren Erklärungen zum Umfang der Berufung abgegeben haben, sondern die Beteiligten die Erklärung vom 14. Dezember 2020 zugrunde gelegt haben. Doch selbst wenn man das Schweigen des Angeklagten und des Verteidigers als durch schlüssiges Verhalten erneut erklärte Berufungsbeschränkung auslegen wollte, ändert dies an der Unwirksamkeit nichts. Denn in diesem. Fall hätte es gem. § 303 Satz 1 StPO der Zustimmung der Staatsanwaltschaft bedurft. Auch diese vermag der Senat nicht festzustellen.

Zwar kann die gem. § 303 Satz 1 StPO erforderliche Zustimmung ebenfalls durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Das Ausbleiben einer Reaktion kann indes ohne weitere Anhaltspunkte nicht als Zustimmung gewertet werden (MüKoStPO/Allgayer, 1. Aufl. 2016, StPO § 303 Rn. 6). So verhält es sich hier: Zwar hat auch die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Diese Beschränkung war allerdings schon mit der Berufungsbegründung vom 2. Dezember 2020 erklärt worden, so dass ihr ein Erklärungswert in Bezug auf Erklärungen des Angeklagten oder seines Verteidigers in der Berufungshauptverhandlung nicht zukommt. Auch andere Gesichtspunkte, die auf eine Zustimmung der Staatsanwaltschaft in der mündlichen Verhandlung hindeuten, bestehen nicht.

3. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich ergänzend auf Folgendes hin:

Die Einbeziehung von früheren Strafen in eine nachträgliche Gesamtstrafe gern § 55 StGB setzt die ausdrückliche Feststellung voraus, dass die frühere Strafe noch nicht vollständig vollstreckt ist. Dies ist im angefochtenen Urteil offen geblieben.

Auch werden die Voraussetzungen des § 64 StGB sorgfältiger als im angefochtenen Urteil zu prüfen sein. Ein Hang im Sinne von § 64 StGB setzt nicht voraus, dass die Tat im Rausch oder unter Suchtdruck begangen wird. Auch hat der Senat Zweifel, ob angesichts der Feststellung, dass der „Angeklagte überwiegend hochpreisige Alkoholika [stahl], da er seit seinem 12, Lebensjahr nur noch eine Niere hat und diese nicht mit minderwertigem Alkohol belasten wollte" und auch im vorliegenden Fall den Wodka für sich verwenden wollte, „keine Hinweise" auf eine Alkoholabhängigkeit bestehen. Unverständlich ist auch, warum die Strafkammer den Alkoholkonsum des Angeklagten, der den gestohlenen Schnaps nach den ausdrücklich getroffenen Feststellungen selbst trinken wollte, nicht ursächlich für die Tat hält.


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