Gericht / Entscheidungsdatum: LG Bielefeld, Beschl. v. 06.10.2021 - 2 Qs 354/21
Leitsatz: Die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nicht zulässig.
2 Qs 354/21
Landgericht Bielefeld
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
Verteidiger: Rechtsanwalt Acar,
Georgstr. 18, 26789 Leer
hat die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Bielefeld auf die sofortige Beschwerde des Beschuldigten vom 27.09.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 17.09.2021 Az. 9 Gs 4577/21 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht und die Richter am Landgericht am 06.10.2021
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 17.09.2021 wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist
jedoch unzulässig.
Mit der auf § 154 Abs. 1 StPO gestützten Einstellung mit Verfügung vom 13.08.2021 wurde das gegen den Beschuldigten geführten Ermittlungsverfahren abgeschlossen. Damit fehlte es auch wenn das Ermittlungsverfahren grundsätzlich wieder aufgenommen werden kann schon bei Einlegung der sofortigen Beschwerde am 27.09.2021 an einer gegenwärtigen, fortdauernden Beschwer des Beschuldigten durch die angefochtene Entscheidung. Für die Führung der Verteidigung besteht kein Bedürfnis mehr.
Eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung des Rechtsanwalts pp. als Pflichtverteidiger kommt vorliegend nicht in Betracht. Dies gilt auch ungeachtet der Tatsache, dass der Beiordnungsantrag mit Schreiben vom 15,06.2021 rechtzeitig gestellt wurde und in der Sache gemäß § 140 Abs. 2 StPO möglicherweise auch Erfolg gehabt hätte. Denn die Bestellung des Pflichtverteidigers dient nicht dem Kosteninteresse des Betroffenen oder seines Verteidigers, sondern verfolgt allein den Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Betroffener in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet ist (vgl. LG Osnabrück, Beschl. v. 16.11.2020 1 Qs 47/20 , OLG Oldenburg, Beschl. v. 15.07.2014 - 1 Ws 322/14 , zit. nach Burhoff in: Burhoff, Handbuch für das straf-rechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl. 2019, Rn. 3332; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 09.03.2020 1 Ws 19/20, BeckRS 2020, 4944; KG, Beschl. v. 09.04.2020 2 Ws 30-31/20 , Rn. 15, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschl. v. 16.09.2020 2 Ws 112/20 , Rn. 14-16, juris;). Auch der Bundesgerichtshof betont (in Bezug auf die alte Rechtslage), dass eine nachträgliche Bestellung eines Verteidigers nicht möglich sei, weil die Beiordnung nicht im Kosteninteresse des Beschuldigten erfolge (vgl. nur BGH, Verf. V. 19.12.1996 1 StR 76/96 , Rn. 3, juris; Beschl. v. 27.04.1989 1 StR 627/88 , juris).
Soweit in der Rechtsprechung nunmehr auch mit Blick auf den mit dem am 13. Dezember 2019 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I. S. 2128 ff.) verfolgten Zweck die Auffassung vertreten wird, unter besonderen Umständen sei eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unzulässigkeit einer nachträglichen Beiordnung zu machen, namentlich wenn so wie hier der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung vorlagen und das Be-gehren in verfahrensfehlerhafter Weise behandelt wurde (vgl. z. B. LG Hechingen, Beschl. v. 20.05.2020, BeckRS 2020, 14359; LG Aurich, Beschl. v. 05.05.2020 12 Qs 78/20 , juris lin. 7 mwN) folgt die Kammer dem nicht. Denn das Institut der notwendigen Verteidigung ist dazu bestimmt, dem Beschuldigten bzw. Angeklagten einen rechtskundigen Beistand zu sichern und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten. Die gerichtliche Bestellung eines Verteidigers kann nur für die Zeit ab dem Beiordnungsakt erfolgen, weil dieser Akt keinen Einfluss darauf hat, ob in zu-rückliegenden Verfahrensabschnitten ein Verteidiger tatsächlich mitgewirkt hat oder nicht. Für die erfolgte Verteidigermitwirkung nachträglich eine Bestellung anzuordnen, befriedigte nur noch das Kosteninteresse des Beschuldigten oder des Verteidigers, diente aber nicht mehr dem aufgezeigten Zweck der Sicherung einer Verteidigung.
Das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls (ABI. EU L 297 S. 1 ff.). Auch nach Art. 4 dieser Richtlinie besteht der "Anspruch auf Prozesskostenhilfe" aber nur dann, "wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich- ist", mithin für das weitere Verfahren von Bedeutung ist, mag durch die Umsetzung in § 141 StPO auch eine frühzeitige Verteidigerbestellung verfolgt werden (vgl. zu letzterem Aspekt allerdings AG Stuttgart, Beschl. v. 16.10.2020 26 Gs 8477/20 , zit. nach www.burhoff.de). Die Richtlinie sieht aber eben nicht vor, den Beschuldigten nachträglich in jedweder Phase des Verfahrens von den Kosten der Verteidigung frei zu halten. Es ist insoweit auch nichts für einen vom Gesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie beabsichtigten Systemwechsel in der Frage der Pflichtverteidigerbestellung im Sinne der Anknüpfung an eine Bedürftigkeitsprüfung statt wie bisher allein an die Prüfung des Rechtspflegeinteresses ersichtlich (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, aaO mwN). Der Gesetzgeber ging davon aus, dass die Richtlinie der Beibehaltung des deutschen Systems der notwendigen Verteidigung nicht entgegensteht. Nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie steht es den Mitgliedsstaaten frei, ob sie eine Bedürftigkeitsprüfung, eine Prüfung der materiellen Kriterien (vor allem Schwere der Straftat, Schwierigkeit der Rechtslage, Straferwartung, vgl. Art. 4 Abs. 4) oder beides vornehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs: 1 S. 1 StPO.
Einsender: RA M. Acar, Leer
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