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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Wetzlar, Beschl. v. 21.09.2021 - 47 Gs - 2 Js 58061/21

Leitsatz: Die rückwirkende Bestellung des Pflichtverteidigers ist zulässig.


Amtsgericht Wetzlar

Beschluss vom 21.09.2021

47 Gs - 2 Js 58061/21

Beschluss

In der Ermittlungssache
gegen pp.
wegen des Verdachts des Diebstahls

wird dem Beschuldigten Frau Rechtsanwältin pp. rückwirkend als Pflichtverteidigerin bestellt, da eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist bzw. sind:

Der Beschuldigte befindet sich aufgrund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt (§ 140 Abs. 1 Nr. 5 Strafprozessordnung (StPO)).

Richterin am Amtsgericht


Einsender: RÄin C. Bender, Wetzlar

Anmerkung:


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