Gericht / Entscheidungsdatum: AG Wetzlar, Beschl. v. 21.09.2021 - 47 Gs - 2 Js 58061/21
Leitsatz: Die rückwirkende Bestellung des Pflichtverteidigers ist zulässig.
Amtsgericht Wetzlar
Beschluss vom 21.09.2021
47 Gs - 2 Js 58061/21
Beschluss
In der Ermittlungssache
gegen pp.
wegen des Verdachts des Diebstahls
wird dem Beschuldigten Frau Rechtsanwältin pp. rückwirkend als Pflichtverteidigerin bestellt, da eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist bzw. sind:
Der Beschuldigte befindet sich aufgrund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt (§ 140 Abs. 1 Nr. 5 Strafprozessordnung (StPO)).
Richterin am Amtsgericht
Einsender: RÄin C. Bender, Wetzlar
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