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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Störung des Vertrauensverhältnisses, unzureichende Kontaktaufnahme

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Görlitz, Beschl. v. 28.06.2021 - 11 Qs 4/21

Leitsatz: Jedenfalls dann, wenn der Pflichtverteidiger über ein Jahr keinen Kontakt zu seinem Mandanten aufgenommen hat, liegt aus verständiger Sicht eines Angeklagten eine unzureichende Kontaktaufnahme vor, die eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses und damit eine Umbeiordnung rechtfertigt.


Landgericht Görlitz

Beschluss vom 28.06.2021

In dem Strafverfahren
gegen pp.

Verteidiger,:

Rechtsanwalt:

wegen unerlaubten Handeltreiben, Herstellen, Abgeben oder Besitz von BtM in nicht geringer Menge

1. Der Beschluss des AG Kamenz vom 29.04.2021 wird aufgehoben.
2. Der beigeordnete Pflichtverteidiger Rechtsanwalt pp. wird entpflichtet. Dem Angeschuldigten wird Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger beigeordnet.
3. Die Kosten und Auslagen des Beschwerdeverfahrens und die. notwendigen Kosten des Angeschuldigten trägt die Staatskasse.


Gründe:

I.

Mit Schreiben vom 08.03.2021 beantrage der Wahlverteidiger des Angeschuldigten, Rechts-anwalt pp., seine Beiordnung als Pflichtverteidiger und die Entpflichtung des bisherigen Pflichtverteidigers.

Bisheriger Pflichtverteidiger war Rechtsanwalt pp. welcher mit Schreiben vom 24.01.2020 seine Beiordnung als Pflichtverteidiger - auf Wunsch des Angeklagten - beantragte. Zugleich beantragte er Akteneinsicht. Am 19.02.2020 wurde eine Beiordnung des pp. durch Beschluss des AG Bautzen (BI. 171 d.A.) angeordnet. Akteneinsicht wurde - nach-dem mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 04.02.2020 dem Verteidiger mitgeteilt wurde, dass sich die Akte außer Haus befindet und das Gesuch vorgemerkt ist (BI. 205 d.A.) - mit Datum vom 25.08.2020 durch das AG Kamenz verfügt, nachdem Rechtsanwalt pp. mit Schreiben vom 22.08.2020 erneut Akteneinsicht beantragte (BI. 225 d.A.).

Als Grund für den beantragten Wechsel des Pflichtverteidigers trägt der Angeschuldigte vor, dass eine nachhaltige und endgültige Erschütterung des notwendigen Vertrauensverhältnisses zwischen Angeschuldigtem und Verteidiger gegeben sei. Auch habe bisher kein schützenswertes Vertrauensverhältnis bestanden. So habe es zwar ein kurzes Telefonat am 22.01.2020 geben, anlässlich der erfolgten Durchsuchung. Neben dem Gesuch auf Akteneinsicht sei bisher jedoch keine weitere Handlung durch den Verteidiger erfolgt. Insbesondere habe es auch nach erfolgter Akteneinsicht keinen Kontakt zwischen Verteidiger und Angeklagtem gegeben. Es seien weder die Ermittlungsakte noch die weitere Vorgehensweise besprochen worden. Am 24.11.2020 und 11.12.2020 habe Rechtsanwalt pp. sich um Kontakt zu Rechtsanwalt pp. bemüht, dieser sei jedoch nicht zustande gekommen, da sich pp. nicht gemeldet habe.

Mit Verfügung vom 15.03.2021 hat das AG Kamenz Rechtsanwalt pp. die Möglichkeit einer Stellungnahme zum beantragten Wechsel gegeben; namentlich wurde gefragt, ob einer Entbindung entgegen getreten würde. Eine Antwort erfolgte nicht.

Mit Datum vom 29.04.2021 hat das AG Kamenz den Antrag vom 29.04.2021 durch Beschluss zurückgewiesen. Begründet wurde dies mit dem Fehlen eines wichtigen Grundes, zumal auch noch kein Hauptverhandlungstermin anberaumt sei.

Dagegen richtet sich die am 10.06.2021 erhobene Beschwerde des Angeschuldigten. Er trägt vor, dass auch weiterhin kein Kontakt zwischen ihm und Rechtsanwalt pp. erfolgt sei. Es komme nicht darauf an, ob bereits ein Hauptverhandlungstermin anberaumt sei, da der Anspruch auf eine sachgerechte Verteidigung auch schon im Ermittlungsverfahren bestehe. Hier sei zu besorgen, dass die Verteidigung aus Sicht des Angeschuldigten nicht sachgerecht geführt werde.

Das AG Kamenz hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem LG Görlitz, Außenkammern Bautzen, vorgelegt.

Die Beiordnung war aufzuheben und der beantragte Wechsel des Pflichtverteidigers anzuordnen.

Eine Bestellung des Pflichtverteidigers ist gemäß § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StPO nur aufzuheben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigten endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Angeschuldigten gewährleistet ist.

Eine solche ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses oder einen sonstigen Grund muss der Angeklagte substantiiert vortragen. Lediglich Pauschale und nicht näher belegte Vorwürfe rechtfertigen eine Entpflichtung daher nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2021 — 3 StR 424/20; Meyer- Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 143a Rn. 21 f.). Ein solcher wichtiger Grund wird zudem eher fernliegen oder gar ausgeschlossen sein, wenn die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses vom Beschuldigten schuldhaft herbeigeführt wurde (vgl. BGH, Urteile vom 26. August 1993 — 4 StR 364/93, BGHSt 39, 310, 314 f.; vom 21. März 1979 - 2 StR 453/78).

Maßstab für die Frage nach der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses i.S.d. § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StPO ist dabei die Sicht eines verständigen Angeklagten (BGH Beschl. v. 26.2.2020 StB 4/20, BeckRS 2020, 3078, beck-online).

Eine Störung im Vertrauensverhältnis kann sich insbesondere dann ergeben, wenn grobe Pflichtverletzungen, namentlich die Einhaltung von Mindeststandards nicht gegeben sind (OLG Jena Beschl. v. 5.4.2007 — 1 Ws 134/07, BeckRS 2007, 17971, beck-online). Regelmäßig ist dies bei unzureichender Kontaktaufnahme des Verteidigers mit seinem Mandanten der Fall (MüKoStPO/Thomas/Kämpfer, 1. Aufl. 2014, StPO § 143 Rn. 10, m.w.N.), wobei sich die in der Literatur und Rechtsprechung zu findenden Zeiträume, die als angemessene Zeiträume für eine Kontaktaufnahme gelten sollen, auf inhaftierte Beschuldigte beziehen.

Jedenfalls hier liegt - wegen der bisher seit über 1 Jahr nicht erfolgten Kontaktaufnahme - aus verständiger Sicht eines Angeklagten eine unzureichende Kontaktaufnahme vor, die eine Zer-störung des Vertrauensverhältnisses rechtfertigt. Gerade auch vor dem Blickpunkt, dass Rechtsanwalt pp. zweimal versuchte, Kontakt mit Rechtsanwalt pp. aufzunehmen sowie das eine Anhörung durch das AG Kamenz erfolgte und pp. dennoch keinen Kontakt zu seinem Mandanten aufnahm, um zumindest die hierfür notwendigen und sich aufdrängenden Dinge zu besprechen, ist eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses dargelegt.

Im Übrigen geht die Kammer ergänzend davon aus, dass eine Obliegenheit eines - nicht inhaf-tierten - Angeschuldigten auch dahingehend besteht, von sich aus Kontakt mit dem Pflichtverteidiger aufzunehmen, wenn dieser nicht oder nicht schnell genug erfolgt. Dieser Obliegenheit genügte der Angeschuldigte vorliegend, weil er über Rechtsanwalt pp. an pp. herantrat.

Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 467 StPO analog (BeckOK StPO/Niesler, 39. Ed. 1.1.2021, StPO § 473 Rn. 13).


Einsender: RA Dr. M. Ketzer, Dresden

Anmerkung:


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