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Entscheidungen

Zivilrecht

Nutzungsausfall, Mitverschulden bei langer Reparaturdauer; Ersatzfähigkeit von Kosten einer Desinfektion, Fahrzeugreinigung, Probefahrt

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Bautzen, Urt. v. 16.09.2021 – 21 C 570/20

Leitsatz: 1. Begehrt der Geschädigte eines Verkehrsunfalls eine Nutzungsausfallentschädigung, so trifft ihn bei einer ungewöhnlichen langen Reparaturdauer die Obliegenheit, sich nach deren Grund zu erkundigen und auf eine zügige Erledigung des Reparaturauftrages hinzuwirken. Kommt er dieser nicht nach und ist dies für eine verzögerte Reparatur kausal, liegt ein anspruchsminderndes Mitverschulden vor. Der Schädiger trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit und deren Kausalität für den Schaden. Den Geschädigten trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast, der zufolge er vortragen muss, welche Anstrengungen er unternommen hat, um eine zügige Reparatur zu erreichen (Anschluss OLG Saarbrücken, Urteil vom 23. März 2010 - 4 U 504/09 - 146).
2. Der Schädiger hat die Kosten einer Fahrzeugdesinfektion zu ersetzen, die die Werkstatt zur Vorbeugung gegen eine Coronainfektion nach der Erledigung des Reparaturauftrags vornimmt. Nicht ersatzfähig sind aber die Kosten einer Desinfektion vor Hereinnahme des Fahrzeugs, weil es sich insoweit um eine reine Arbeitsschutzmaßnahme handelt. Auch bei den Kosten einer Fahrzeugreinigung zur Beseitigung reparaturbedingter Verschmutzungen handelt es sich um einen ersatzfähigen Schaden (Anschluss AG Heinsberg, Urteil vom 4. September 2020 - 18 C 161/20 und AG Wolfratshausen, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 1 C 687/20).


In pp

I. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner 1.854,85 EUR nebst Zinsen hiervon in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.06.2020 an den Kläger zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
II. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:
Der Gebührenstreitwert wird auf 1.885,90 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über (restlichen) Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls.

Der Kläger war Eigentümer des Kraftfahrzeugs Citroën DS3, amtliches Kennzeichen …. Mit diesem kam es am 14.04.2020 in K. zu einem Verkehrsunfall mit dem durch den Beklagten zu 1 geführten Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …. Dieses Fahrzeug war im Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert. Die Alleinhaftung der Beklagten aufgrund des Verkehrsunfalls ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig.

Das Fahrzeug des Klägers wurde bei dem Unfall beschädigt. Für die Einzelheiten wird auf das Gutachten des KfZ-Sachverständigenbüros E. vom 18.04.2020 (Anlage K1) Bezug genommen.

Das Fahrzeug befand sich vom 18.04.2020 bis zum 04.06.2020 bei der … in der Reparatur. Das Kraftfahrzeug wurde diesem nicht in gewaschenem Zustand übergeben. Die Werkstatt desinfizierte das Fahrzeug jeweils vor der Annahme und vor der Rückgabe an den Kläger. Di A. GmbH stellte dem Kläger unter dem 04.06.2020 10.524,55 EUR in Rechnung (Anlage K3). Hiervon entfielen jeweils 26,18 EUR auf die Fahrzeugsdesinfektion vor der Hereinnahme und vor der Rückgabe des Fahrzeugs. Die in der Rechnung veranschlagten Reparaturkosten machte der Kläger zuzüglich einer Unkostenpauschale von 30,00 EUR, einer Nutzungsausfallentschädigung für 52 Tage in Höhe von 2.600,00 EUR, Sachverständigenkosten von 1.063,68 EUR, einer Wertminderung von 100,00 EUR sowie Abschleppkosten von 150,00 EUR mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 11.05.2020 (Anlage K6) gegenüber der Beklagten zu 2 geltend.

Der Kläger hat die Reparaturkosten nicht gegenüber der A. GmbH beglichen. Er hätte sein Fahrzeug während der Reparaturzeit für seinen Arbeitsweg genutzt, wenn sich dieses nicht in Reparatur befunden hätte. Im April 2020 waren Ersatzteile für den Citroën DS3 noch bei der C, GmbH in K. lieferbar.

Die Beklagte zu 2 regulierte von den durch den Kläger geltend gemachten Schäden die Nutzungsausfallentschädigung nur bis zu einer Höhe von 850,00 EUR (was 17 Tagen entspricht), die Unkostenpauschale nur bis zu einer Höhe von 50,00 EUR und die Reparaturkosten bis zu einer Höhe von 11.484,51 EUR. Einen Ausgleich der Rechnungspositionen einer Probefahrt (39,27 EUR), einer Fahrzeugreinigung (39,27 EUR) und der Fahrzeugdesinfektion (52,36 EUR) lehnte die Beklagte zu 2 ebenso ab wie eine Zahlung einer weiteren Nutzungsausfallentschädigung von 1.750,00 EUR und einer weiteren Unkostenpauschale von 5,00 EUR. Mit Schreiben vom 22.06.2020 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte zu 2 auf, die weiteren geltend gemachten Schadenspositionen auszugleichen. Dieser Aufforderung kamen die Beklagten nicht nach.

Der Kläger behauptet, bei der Reparatur sei es bedingt durch die Coronakrise zu Verzögerungen bei der Lieferung von Ersatzteilen aus Frankreich gekommen. Der Weg zur Arbeit habe sich für ihn während der Reparatur schwierig gestaltet. Er sei darauf angewiesen gewesen, mit Kollegen oder Familienmitglieder mitzufahren. Teilstrecken habe er auch mit dem Fahrrad zurückgelegt. Während der Reparaturzeit habe er sich regelmäßig nach dem Fortschritt der Arbeiten erkundigt und eine schnelle Erledigung angemahnt. Das Fahrzeug sei nach der Reparatur durch die Werkstatt gereinigt worden. Diese habe dazu gedient, reparaturbedingte Verunreinigungen durch Lackier-, Trenn- und Schleifarbeiten zu beseitigen.

Der Kläger hat am 08.01.2021 Klage erhoben und dabei angekündigt, die aus Bl. 2 d.A. ersichtlichen Anträge zu stellen. Am 08.02.2021 hat die Beklagte weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 71,16 EUR an den Kläger gezahlt. Die Parteien haben den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt nunmehr,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 1.885,90 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. seit dem 30.06.2020 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,
I. die Klage abzuweisen,
II. ihnen hilfsweise, für den Fall des Unterliegens, zu gestatten, eine von ihnen zu erbringende Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung durch Stellen einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bankbürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen europäischen Kreditinstituts oder einer öffentlich rechtlichen Sparkasse zu leisten.

Die Beklagten behaupten, es sei anzunehmen, dass dem Kläger für die Zeit der Reparatur ein Zweitfahrzeug zur Verfügung gestanden habe. Die Angaben des Klägers dazu, wie er seinen Arbeitsweg bestritten habe, seien insgesamt nicht nachvollziehbar.

Die Beklagten meinen, eine Probefahrt diene lediglich der Ausgangskontrolle seitens der Werkstatt. Sie unterfalle den Gemeinkosten, weil die Werkstatt damit lediglich sicherstelle wolle, dass ihr Werk abnahmefähig sei. Kosten einer etwaigen Fahrzeugreinigung seien nicht zu ersetzen, weil diese zur Schadensbeseitigung nicht erforderlich seien. Jedenfalls würden auch diese zu den allgemein kalkulierten Kosten zählen und den Kunden üblicherweise nicht in Rechnung gestellt werden. Ebenso sei eine Fahrzeugdesinfektion nicht zur Schadensbeseitigung erforderlich. Diese Maßnahme diene lediglich zur Vorbeugung gegen ein allgemeines Lebensrisiko.

Das Gericht hat den Kläger persönlich zur Sache gehört und die Zeugin H. aufgrund Beweisbeschlusses vom 03.06.2021 schriftlich als Zeugin befragt. Für das Ergebnis der Anhörung des Klägers wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2021 (Bl. 75 ff. d.A.) und für das der schriftlichen Zeugenbefragung auf Bl. 93 d.A. verwiesen.

Entscheidungsgründe
.
Die zulässige Klage hat in der Sache aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Der tenorierte Anspruch ergibt sich für den Beklagten zu 1 aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG für die Beklagte zu 2 aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 Satz 1 PflVG. Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten folgt jedenfalls aus § 421 Satz 1 BGB.

Zu entscheiden war nur über die Höhe des zu ersetzenden Schadens, da die Alleinhaftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig ist. Der Kläger kann die Zahlung einer weiteren Nutzungsausfallentschädigung von 1.750,00 EUR, sowie Ersatz für Desinfektionskosten in Höhe von 26,31 EUR und für die Kosten einer Fahrzeugreinigung wie einer Probefahrt in Höhe von jeweils 39,17 EUR verlangen. Weitergehende Ansprüche hat er nicht.

a) Der Kläger kann von den Beklagten eine Nutzungsausfallentschädigung für weitere 35 Tage in Höhe von 1.750,00 EUR (50,00 pro Tag verlangen).

Der Berechtigte eines privat genutzten Kraftfahrzeugs hat einen gewohnheitsrechtlichen Anspruch auf Ersatz für die entgangene Nutzungsmöglichkeit, wenn er keinen Ersatzwagen anmietet und über einen Nutzungswillen wie auch eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit verfügt (Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 249 Rn. 40 ff.). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger wollte das Fahrzeug für seinen Arbeitsweg nutzen und hätte es ohne den Unfall auch nutzen können. Eine Nutzungsausfallentschädigung von 50,00 Euro pro Tag ist ortsüblich und angemessen, was auch die Parteien übereinstimmend annehmen.

Der Ersatzanspruch des Klägers ist auch nicht aufgrund eines Verstoßes gegen dessen Schadensminderungsobliegenheit nach § 254 Abs. 1 BGB ausgeschlossen oder gemindert. Nach dieser Norm hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, wenn bei der Schadensentstehung ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hat. Der Anspruchsverpflichtete trägt die Beweislast dafür, dass den Anspruchsberechtigten ein Verschulden trifft und dieses für den Schaden (mit-)ursächlich war (Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 254 Rn. 72). Soweit es jedoch um Umstände aus der Sphäre des Anspruchsberechtigten geht, trifft diesen eine sekundäre Darlegungslast. Er hat dementsprechend darzutun, was er zur Schadensminderung unternommen hat (BGH, Urteil vom 22.05.1984 – III ZR 18/83 –, Rn. 63, juris; BGH, Urteil vom 29.09.1998 – VI ZR 296/97 –, Rn. 8, juris). Hat der Anspruchsverpflichtete die von dem Anspruchsberechtigten im Rahmen von dessen sekundärer Darlegungslast behaupteten Umstände widerlegt, also zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass das konkrete Vorbringen unwahr ist, ist ein kausales Mitverschulden als bewiesen anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2019 – V ZR 255/17 –, Rn. 51, juris).

aa) Ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Klägers besteht nicht darin, dass er nicht auf ein ihm zur Verfügung stehendes Ersatzfahrzeug zurückgegriffen hätte.

Aufgrund seiner Schadensminderungsobliegenheit muss sich der Geschädigte im Rahmen des Zumutbaren auf die Nutzung anderer Fahrzeuge wie etwa eines Zweitwagens verweisen lassen (MünchKomm, Straßenverkehrsrecht/Almeroth, 2017, § 249 Rn. 304 m.w.N.). Es steht jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) fest, dass dem Kläger ein Zweitwagen zur Verfügung stand. Er ist insoweit seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen und hat dem Gericht eindrucksvoll geschildert, welchen Erschwernissen er sich mangels Zweitwagens ausgesetzt sah. Er hat angegeben, aus diesem Grund auf eine Mitfahrt bei Kollegen und Verwandten angewiesen gewesen zu sein, Teilstrecken mit dem Fahrrad zurückgelegt zu haben und manchmal gar auf Arbeit geschlafen zu haben.

Das Gericht konnte sich nicht von der Unwahrheit dieser Angaben überzeugen. Die Beklagten sind den Beweis des Gegenteils nicht angetreten. Die Behauptungen des Klägers lassen sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht als unglaubhaft abtun, weil unklar bleibe, welche einzelnen Teilstrecken der Kläger wie genau zurückgelegt habe. Man würde die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast überspannen, wenn man dem Kläger abverlangen würde, für jeden der 35 im Streit stehenden Tage im Einzelnen darzutun, wie er Hin- und Rückweg bestritten hat. Das Gericht hält es auch nicht wie die Beklagten für unplausibel, dass der Kläger ab Mitte April Fahrrad gefahren ist.

bb) Ebenso wenig hat der Kläger seine Schadensminderungsobliegenheit dadurch verletzt, dass er nicht ausreichend auf eine zeitnahe Reparatur hingewirkt hätte.

Grundsätzlich obliegt es dem Geschädigten, sich nach dem Grund für eine außergewöhnliche Reparaturlänge zu erkundigen und sich nach einem alternativen Reparaturbetrieb umzusehen, wenn sich Zweifel aufdrängen, dass die gewählte Werkstatt die Reparaturleistung in angemessener Zeit erbringen wird (OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.03.2010 – 4 U 504/09 –, Rn. 33, juris).

Der Kläger hat im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast substantiiert vorgetragen, dass er diesen Anforderungen Genüge getan hat. Er hat behauptet, sich wöchentlich zur Reparaturdauer bei der Werkstatt erkundigt zu haben. Ihm sei gesagt worden, dass es coronabedingt zu Lieferschwierigkeiten komme, weil zahlreiche Produktionsstätten nicht mehr in Betrieb seien. Mit diesen Anstrengungen ist der Kläger seiner Schadensminderungsobliegenheit nachgekommen. Er durfte sich auch mit dem Hinweis auf Lieferprobleme zufrieden geben, da dieser zumindest aus der maßgeblichen Laiensphäre auf dem Höhepunkt der ersten „Coronawelle“ nachvollziehbar war. Zweifel an der Richtigkeit dieser Angabe mussten sich dem Kläger nicht aufdrängen.

Die Unrichtigkeit der Angaben des Klägers hierzu stehen nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Dass ein bestimmter Großhändler im April 2020 Ersatzteile für das Fahrzeug des Klägers hätte liefern können, ist unerheblich. Denn es ist nicht entscheidend, ob die vom Kläger beauftragte Werkstatt den Reparaturauftrag bei gehöriger Anstrengung schneller hätte erledigen können, weil diese nicht als dessen Erfüllungsgehilfe gegenüber den Beklagten tätig wurde, §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 Satz 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.1974 – VI ZR 42/73 –, juris, Rn. 11). Vielmehr ist auf die Erkenntnis- und Handlungsmöglichkeiten des Klägers selbst abzustellen. Von diesem war eine eigene (deutschlandweite) Marktrecherche nicht zu erwarten. Er durfte sich mit einer regelmäßigen Nachfragen bei und der nachvollziehbaren Erklärung der von ihm beauftragten Werkstatt begnügen, weil es für ihn keine konkreten Anhaltspunkte gab, an der Kompetenz der A. GmbH zu zweifeln.

b) Die Kosten der Fahrzeugreinigung sind in Höhe von 39,17 EUR gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu ersetzen. Hiernach kann der Geschädigte vom Schädiger den zur Herstellung einer beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Eine Reinigung des Fahrzeugs ist im Sinne dieser Norm zur Herstellung des Fahrzeugs erforderlich, wenn sie der Beseitigung unfallbedingter Verschmutzungen dient. Denn in diesem Fall stellt sie den Zustand des Fahrzeugs wieder her, in welchem es sich ohne den Unfall befunden hätte. In diesem Sinn handelt es sich bei der Reinigung des Fahrzeugs auch nicht um eine nicht abrechenbare Serviceleistung. Vielmehr wird durch sie eine reparaturbedingte Verschlechterung des Fahrzeugs verhindert.

Es steht zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) fest, dass das Fahrzeug des Klägers zur Beseitigung reparaturbedingter Verschmutzungen gereinigt wurde. Das Gericht konnte sich von der Wahrheit dieser klägerischen Behauptungen einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit verschaffen, der Zweifeln Schweigen gebietet. Die Zeugin H. hat die Angaben des Klägers in ihrer schriftlichen Zeugenbefragung bestätigt. Sie hat glaubhaft geschildert, dass sich durch Lackierarbeiten eine Staubschicht auf dem Fahrzeug gebildet und durch Abklebungen Rückstände auf diesem verblieben sind. Ebenso detailreich hat sie den Reinigungsvorgang geschildert. Für die Glaubhaftigkeit dieser Angaben sprechen neben ihrem Detailgrad das Fehlen einer einseitigen Be- oder Entlastungstendenz.

Soweit die Beklagten bemängeln, es sei unklar, wie sich die (unstrittig vorgenommenen) Desinfektionsmaßnahmen zu der Fahrzeugreinigung verhielten, widerspricht dies nicht der Glaubhaftigkeit der Angaben. Denn die Desinfektionsmaßnahmen waren nicht Beweisthema. Es war nicht zu erwarten, dass die Zeugin auf diese näher eingehen würde.

Der Umstand, dass der Kläger sein Fahrzeug durch die Reinigung in einem saubereren Zustand wieder erhalten als es vor dem Unfall, mindert seinen Ersatzanspruch nicht. Insbesondere ist kein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen. Denn ein solcher erfordert eine messbare Vermögensmehrung, die sich wirtschaftlich günstig auswirkt (Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, Vor. § 249 Rn. 98 f.). Eine solche ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

c) Auch die Kosten für die nach Abschluss der Reparatur erfolgte Fahrzeugdesinfektion in Höhe von 26,18 EUR sind gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ersatzfähig. Sie beruhen adäquat kausal auf dem Unfall und waren aus Sicht des Klägers zur Wiederherstellung erforderlich. Nicht zu erstatten sind derweil die Kosten für die Desinfektion vor Annahme des Fahrzeugs in gleicher Höhe.

aa) Die Aufwendung der Desinfektionskosten beruht auf dem Unfall. Denn dieser war conditio-sine-qua-non dafür, dass der Geschädigte sein Fahrzeug überhaupt zu der Reparatur gab, in deren Rahmen die Desinfektion vorgenommen wurde.

Die Kosten für Desinfektion vor Rückgabe des Fahrzeugs an den Klägers stellen auch keine Sowieso- bzw. Gemeinkosten dar. Insbesondere handelt es sich nicht um eine bloße Arbeitsschutzmaßnahme, die nicht abgerechnet werden könnte (AG Bautzen, Urteil vom 17.06.2021 – 20 C 72/21). Insoweit ist zwischen einer Desinfektion vor und nach Hereinnahme des Fahrzeugs zu differenzieren. Bei den Desinfektionskosten, die vor Rückgabe des Kraftfahrzeugs anfallen, handelt es sich um Kosten, die aufgrund der pandemischen Lage und der daraus resultierenden Notwendigkeit der gründlichen Desinfektion bei der Werkstatt für die vom Geschädigten beauftragte und vom Schädiger verursachte Reparatur anfallen (vgl. AG Heinsberg, Urteil vom 04.09.2020 – 18 C 161/20 –, Rn. 6, juris). Der Geschädigte muss sich nach durchgeführter Reparatur, die die Berührung vieler Teile durch die Werkstattmitarbeiter mit sich bringt, nicht auch noch dem (wenn auch ggf. nur geringfügig) erhöhten Risiko einer Coronainfektion aussetzen. Aus welchen Gründen die Werkstatt diese Kosten dem Geschädigten als ihrem Vertragspartner nicht in Rechnung stellen können soll, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Um Allgemeinkosten handelt es sich insofern nicht, weil die Desinfektion nicht dem Schutz der Mitarbeiter, sondern dem Schutz des Kunden dient. Zum Schutz der Mitarbeiter wäre eine Desinfektion nach getaner Arbeit gar nicht geeignet. Diese (zeitweise) nötige Begleitleistung, die ausschließlich im Interesse des Kunden erbracht wird, muss vergütet werden. Nicht erstattungsfähig sind demgegenüber die Desinfektionskosten vor Hereinnahme des Fahrzeugs in die Werkstatt, da es sich insoweit tatsächlich um eine reine Arbeitsschutzmaßnahme handelt, die den Allgemeinkosten unterfällt (AG Wolfratshausen, Urteil vom 15.12.2020 – 1 C 687/20 –, Rn. 10 f., juris; AG Bautzen, Urteil vom 05.07.2021 – 21 C 129/21).

Entgegen der Ansicht der von den Beklagten zitierten instanzgerichtlichen Rechtsprechung besteht auch der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen dem Unfall und der Desinfektion des Fahrzeugs im Sinne der Adäquanztheorie. Diese dient lediglich der Ausgrenzung solcher Kausalverläufe, die dem Schädiger billigerweise rechtlich nicht mehr zugerechnet werden können, weil sie gänzlich unwahrscheinlich sind. Die Möglichkeit des Schadenseintritts darf deshalb nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegen. Das Ereignis muss im Allgemeinen und nicht nur unter besonderen Umständen die Möglichkeit eines Erfolges der eingetretenen Art generell nicht unerheblich erhöht haben (Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, Vor. § 249 Rn. 26 m.w.N.).

An diesen Kriterien gemessen war der Unfall für die Desinfektion adäquat kausal. Denn es erscheint nicht gänzlich unwahrscheinlich, dass aufgrund des Unfalls im Rahmen der Reparatur auch eine Fahrzeugdesinfektion vorgenommen werden würde. Wie die Vielzahl instanzgerichtlicher Urteile zu der Thematik zeigt und dem Gericht aus mehreren gleichgelagerten Rechtsstreitigkeiten bekannt ist, ist es vielmehr infolge der Corona-Pandemie üblich und verbreitet, Fahrzeuge nach der Reparatur zu desinfizieren. Nicht entscheidend ist hierbei die Frage, ob der Ausbruch der Pandemie selbst ein unwahrscheinliches Ereignis darstellt, welches dem allgemeinen Lebensrisiko unterfällt und nicht dem Schädiger zugerechnet werden kann. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt des Unfalls am 14.04.2020 war die Corona-Pandemie unlängst ausgebrochen und mithin nicht gänzlich unwahrscheinlich, dass Maßnahmen des Infektionsschutzes ergriffen werden würden.

bb) Der Kläger durfte die Kosten für die Desinfektion vor der Rückgabe des Fahrzeugs auch für erforderlich halten, weil auch ein wirtschaftlich denkender Mensch diese für zweckmäßig und notwendig gehalten hätte (vgl. zu diesem Maßstab Grüneberg, a.a.O., Vor. § 249 Rn. 44).

Zwar kommt der Schmierinfektion bei der Übertragung von SARS-CoV-2 gegenüber der Aeresolübertragung eine untergeordnete Bedeutung zu. Allerdings stellt diese gleichwohl eine real zu besorgende Möglichkeit dar. Hierbei muss auch die besondere Situation eines Fahrzeuginnenraumes berücksichtigt werden. Für den Geschädigten ist es unumgänglich, dass er viele Flächen im Fahrzeug zu dessen Bedienung häufig berühren muss (Lenkrad, Schalthebel). Zudem wird bei einer Reparatur eine Vielzahl haushaltsfremder Personen tätig, so dass eine Kontamination dieser Oberflächen ernstlich befürchtet werden kann. Auch würde ein wirtschaftlich denkender Mensch nicht auf das Risiko einer Infektion allein, sondern auch deren mögliche Folgen und die zu ihrer Vermeidung nötigen Kosten berücksichtigen. COVID-19 stellt eine ernsthafte Erkrankung dar, die eine intensivmedizinische Versorgung erforderlich machen oder gar zum Tod führen kann. Nicht selten treten auch nach der Infektion noch schwerwiegende Langzeitschäden auf, die etwa die Lungenfunktion oder den Geruchs- und Geschmackssinn erheblich beeinträchtigen. Demgegenüber steht, dass der finanzielle Aufwand für die Desinfektion mit 26,18 EUR hier vergleichsweise gering ausfällt.

Die in Rechnung gestellten 26,18 EUR können nach gerichtlicher Schätzung (§ 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO) auch im konkreten Fall nicht als unangemessen hoch angesehen werden. Die Beklagten berücksichtigen insofern zu Unrecht lediglich die zu einer Desinfektion erforderlichen Materialkosten. Dabei übersieht sie, dass der wesentliche Kostenfaktor die Arbeitszeit ist. Dies erscheint für eine gründliche Reinigung des kompletten Fahrzeuginnenraums nicht übersetzt. Im Gegenteil hat dieses Gericht in einem gleichgelagerten Fall sogar Desinfektionskosten von 45,00 EUR für angemessen gehalten (AG Bautzen, Urteil vom 05.07.2021 – 21 C 129/21).

d) Zudem kann der Kläger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Ersatz für die Kosten einer Probefahrt in Höhe von 39,27 EUR verlangen

Zwar stimmt das Gericht den Beklagten insoweit zu, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, ob eine Probefahrt zu den erforderlichen Herstellungsmaßnahmen zählt. Im Vordergrund dürfte aus Sicht der Werkstatt vielmehr der Zweck stehen, die Mangelfreiheit des eigenen Werks zu überprüfen, um sich nicht Gewährleistungsansprüchen des Bestellers ausgesetzt zu sehen.

Allerdings ergibt sich die Ersatzfähigkeit der Aufwendung im vorliegenden Fall aus den Grundsätzen des Werkstattrisikos. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Schädiger das Prognoserisiko hinsichtlich des sachlichen und wirtschaftlichen Erfolgs von Wiederherstellungsmaßnahmen trägt, die der Geschädigte in seiner besonderen Lage für geeignet halten durfte (s. statt vieler BGH, Urteil vom 30.05.1978 – VI ZR 199/76 –, Rn. 9, juris). Für die Frage, welche Maßnahmen der Geschädigte ex ante für geeignet halten darf, kommt einem von ihm eingeholtem Sachverständigengutachten besondere Bedeutung zu. Auf die Richtigkeit eines solchen darf er vertrauen, wenn nicht ein vor Reparaturbeginn vorgelegtes Gegengutachten ernsthafte Zweifel erweckt (Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 249 Rn. 12 m.w.N.).

Gemessen an diesem Maßstab durfte der Kläger die Durchführung einer Probefahrt für erforderlich halten, weil das von ihm vor der Reparatur eingeholte Gutachten eine Probefahrt zu Kosten von 33,00 EUR netto vorsah (Anlage K1, Bl. 10 d.A.). An der Erforderlichkeit dieser Aufwendung musste er nicht zweifeln; ein Gegengutachten war ihm vor Reparaturbeginn nicht vorgelegt worden.

e) Als Schadenspauschale kann der Kläger keine weiteren 5,00 EUR verlangen, weil das Gericht diese lediglich auf 25,00 EUR schätzt. In dieser Höhe hat die Beklagte bereits gezahlt.

Der Geschädigte kann bei Verkehrsunfälle eine Pauschale für Post und Telekommunikation verlangen. Diese trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei Verkehrsunfällen um ein Massengeschäft handelt. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Dresden (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 15.08.2014 – 7 U 1421/13 –, Rn. 27, juris) schätzen sämtliche Zivilabteilungen des Amtsgerichts Bautzen diese gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf 25,00 EUR. Das Gericht hält die Inflationsrate im Blick, sieht aber gegenwärtig noch keinen Anlass, die Schadenspauschale auf 30,00 EUR zu erhöhen.

f) Obschon der Kläger seinerseits nicht auf die Werklohnforderung der A. GmbH gezahlt hat, kann er von den Beklagten Zahlung und nicht lediglich Freistellung verlangen. Zwar kann ein Geschädigter wegen des Grundsatzes der Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) im Regelfall lediglich Freistellung (§ 257 Satz 1 BGB) verlangen, wenn sein Schaden darin besteht, dass sein Vermögen mit einer Verbindlichkeit belastet ist. Allerdings kann der Geschädigte nach § 251 Satz 2 Hs. 1 BGB Ersatz in Geld verlangen, wenn er dem Schädiger eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat und diese fruchtlos abläuft. So liegt es hier, denn der Kläger hat die Beklagten mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 22.06.2020 unter Fristsetzung vergeblich zur Leistung aufgefordert.

2. Die zuerkannten Zinsen ergeben sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Spätestens durch das als Mahnung auszulegende Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22.06.2020 geriet die Beklagte zu 2 in Verzug. Der Verzug wirkte gemäß § 424 BGB auch für den Beklagten zu 1.

II.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a, 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das Gericht die Kosten nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO den Beklagten auferlegt. Es hat dabei berücksichtigt, dass die Beklagten keine erheblichen Einwendungen gegen den vom Kläger schlüssig vorgetragenen Anspruch auf Ersatz (weiterer) vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten vorgebracht haben.

Obschon die Beklagten teilweise obsiegt haben, hat das Gericht ihnen in Ausübung des ihm obliegenden Ermessens die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Denn die Zuvielforderung des Klägers war mit weniger als 2 % des Streitwerts verhältnismäßig gering und hat keine höheren Kosten ausgelöst, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

2. Der Ausspruch zur vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Dem Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten war nicht zu entsprechen. Die Beklagten haben bereits nicht vorgetragen, dass die Vollstreckung ihnen einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, § 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

III.

Der Gebührenstreitwert entspricht dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers in der Hauptsache.


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