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Entscheidungen

Zivilrecht

BAB-Unfall, Stau auf der bevorrechtigten Fahrspur, Auffahren, Einfädeln

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Celle, Urt. v. 23.06.2021 – 14 U 186/20

Leitsatz: 1. Die Norm des § 18 Abs. 3 StVO bezieht sich auf bauliche Gegebenheiten und setzt eine Einfädelspur und eine Fahrspur voraus. Ist dies der Fall, ist der Verkehr auf der Fahrspur gegenüber dem Verkehr auf der Einfädelspur bevorrechtigt. Dieses Vorrecht bleibt auch dann erhalten, wenn die Fahrzeuge auf der Fahrspur verkehrsbedingt zum Stehen kommen.
2. Der Wortlaut des § 18 Abs. 3 StVO "Vorfahrt“ leitet sich nicht aus einer Bewegung ("fahren“) ab, sondern aus einem "Vorrecht“, das der Gesetzgeber für die sich auf der Fahrspur befindlichen Fahrzeuge gegenüber dem Verkehr auf der Einfädelungsspur normiert hat (gegen OLG Hamm, Bußgeldsenat, Urteil vom 3. Mai 2018 – III 4 RBs 117/18).


In pp.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.11.2020 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg – 3 O 144/19 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf insgesamt 33.712,87 € (Berufung des Klägers: 19.356,43 €, Berufung der Beklagten: 14.356,44 €) festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall am 11.04.2018 auf der Bundesautobahn A. in Richtung H. auf der Höhe des Rastparkplatzes „W.“. Der Kläger ist Eigentümer und Halter eines Fahrzeugs der Marke Ferrari 488 Spider mit dem amtlichen Kennzeichen pp. Der Beklagte zu 2 war der Fahrer eines Lkw mit dem polnischen amtlichen Kennzeichen pp. mit einem Sattelauflieger, amtliches polnisches Kennzeichen pp.. Die Beklagte zu 2 ist zuständig für die Abwicklung von Autohaftpflichtfällen in Deutschland im Zusammenhang mit ausländischen Kraftfahrzeugen.

Die Bundesautobahn ist an der Unfallstelle zweispurig. Der Beklagte zu 2 befand sich mit seinem Fahrzeug auf der rechten Spur. Der Kläger beabsichtigte von einem Beschleunigungsstreifen auf die rechte Fahrspur zu wechseln als es zu einem Zusammenstoß mit dem vom Beklagten zu 2 geführten LKW kam, der zu einem Schaden an dem klägerischen Fahrzeug führte.

Vorgerichtlich hatten die Beklagten 50 % auf den vom Kläger geltend gemachten Gesamtbetrag in Höhe von 30.425,74 €, einen Betrag in Höhe von 15.212,87 € sowie 958,19 € auf außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten, bezahlt. Der Kläger begehrt nach Klagerweiterung mit seiner Klage die Zahlung von weiteren 33.712,87 € (50 % des Schadens und 18.500,00 € Minderwert) sowie weitere Rechtsanwaltskosten in Höhe von 864,77 €.

Der Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger hat behauptet, auf dem rechten Fahrstreifen der Bundesautobahn habe kompletter Stillstand geherrscht. Er sei mit seinem Fahrzeug vom Einfädelungsstreifen in eine größere Lücke vor den Lkw des Beklagten zu 2 gefahren. Er habe sich etwas quer vor den Lkw gestellt, weil er von der rechten Fahrspur sogleich auf die linke Fahrspur habe wechseln wollen, auf der noch Stop-and-go-Verkehr geherrscht habe. Sein klägerisches Fahrzeug habe gestanden, als sich das Beklagtenfahrzeug langsam in Bewegung gesetzt habe und auf sein klägerisches Fahrzeug aufgefahren sei.

Die Beklagten haben hingegen behauptet, der Kläger habe den Vorrang des Beklagtenfahrzeugs nicht beachtet, der Beklagte zu 2 habe den Zusammenstoß nicht verhindern können.

Gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wird hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlichen Anträge auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit dem am 18.11.2020 verkündeten Urteil hat die Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg - nach vorheriger Einholung eines Sachverständigengutachtens zum merkantilen Minderwert - der Klage in Höhe von 75 % stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Der Beklagte zu 2 habe den Unfall verschuldet, indem er aus Unachtsamkeit gegen das vor ihm befindliche klägerische Fahrzeug gefahren sei. Der Kläger habe zwar eine durchgezogene Linie beim Spurwechsel überfahren. Einen Verstoß gegen § 18 Abs. 3 StVO müsse sich der Kläger aber nicht zurechnen lassen. Diese Norm sei aufgrund des festgestellten Staus auf der rechten Fahrspur der Autobahn nicht anwendbar.

Die Beklagten sind als Gesamtschuldner verurteilt worden, einen Betrag in Höhe von 14.356,44 € zu zahlen.

Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit ihrer Berufung. Der Kläger wendet sich gegen das ihm auferlegte Mitverschulden in Höhe von 25 % und begehrt den Ersatz seines vollen Schadens. Sein Fahrzeug habe gestanden, als der Beklagte zu 2 auf dieses aufgefahren sei. Die Lücke, in die der Kläger hineingefahren sei, sei auch ausreichend groß gewesen. Das Überfahren der durchgezogenen Linie stelle keinen Verstoß des Klägers dar, weil diese dem Schutz des fließenden Verkehrs diene. Vorliegend habe aber Stillstand der Fahrzeuge geherrscht. Der merkantile Minderwert sei fehlerhaft ermittelt worden. Es bedürfe einer Neubegutachtung.

Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 18.11.2020 teilweise abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 19.356,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.606,43 € seit dem 22.03.2020 und aus 11.750,00 € seit dem 08.12.2019 sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 464,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2019 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen sowie das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 18.11.2020 (3 O 144/19) abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagten wenden sich mit ihrer Berufung ebenfalls gegen das landgerichtliche Urteil. Es sei rechtlich nicht nachvollziehbar, dass der Kläger nicht gegen § 18 Abs. 3 StVO verstoßen habe. Er sei von der Beschleunigungsspur auf die durchgehende Fahrspur gewechselt. Ferner habe der Kläger gegen § 7 Abs. 5 StVO verstoßen, was einen Anscheinsbeweis zu Lasten des Klägers begründe. Der Kläger müsse daher weit überwiegend haften. Rechtsfehlerhaft seien auch die Ausführungen zur Schadenshöhe. Das Gericht sei – entgegen den Ausführungen des Sachverständigen – von einer merkantilen Wertminderung in Höhe 9.000,00 € ausgegangen. Der Sachverständige habe in seinem Ergänzungsgutachten nur eine Wertminderung in Höhe von 4.000,00 € für darstellbar erachtet.

II.

Beide Berufungen sind zulässig, insbesondere form-und fristgerecht erhoben und begründet worden. In der Sache hat nur die Berufung der Beklagten Erfolg.

Der Kläger hat keinen weiteren Anspruch auf Zahlung gem. § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 6 AuslandspflichtVG gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gem. § 115 Abs. 1 Satz 4 VVG, § 421 BGB. Die Beklagten haben die berechtigten Ansprüche des Klägers bereits erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB.

1. Der Verkehrsunfall hat sich sowohl bei dem Betrieb des Fahrzeugs des Klägers als auch beim Betrieb des Fahrzeugs der Beklagten ereignet (§ 7 Abs. 1 StVG).

Der streitgegenständliche Verkehrsunfall war weder für den Kläger noch für den Beklagten zu 2 als Fahrer des Lkw-Gespanns unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG. Ein unabwendbares Ereignis im Sinne der vorgenannten Norm ist ein schadensstiftendes Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört jedoch ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus (vgl. BGH, VersR 1987, 158 (159) mwN). Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein „Idealfahrer” verhalten haben (vgl. BGH, NJW 1986, 183; NJW 1987, 2375). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines unabwendbaren Ereignisses trägt derjenige, der sich darauf beruft. Er muss alle ernsthaft in Betracht kommenden Unfallursachen ausräumen, die der Beurteilung eines Verhaltens als das eines Idealfahrers entgegenstehen. Verbleibende Unsicherheiten hinsichtlich des Unfallhergangs gehen zu seinen Lasten soweit es um die Unabwendbarkeit des Unfalls geht (Walter, in: BeckOGK, Stand: 1.9.2019, § 17 StVG, Rn. 26; OLG Köln Urteil vom 20.10.1993 – 2 U 48/93 –, juris).

Beide Seiten haben nicht bewiesen, dass sie sich wie ein Idealfahrer verhalten haben bzw. der Unfall auch bei entsprechendem Verhalten unvermeidbar war. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Maßstäbe hätte der Kläger, hätte er sich wie ein Idealfahrer verhalten, mit dem Fahrer des Lkw Blickkontakt aufgenommen und wäre erst nachdem er sichergestellt hätte, von dem Fahrer des Lkw wahrgenommen worden zu sein, in die sich ihm bietende Lücke hineingefahren. Ihm hätte bewusst sein müssen, dass er sich außerhalb des Sichtfeldes des Lkw-Fahrers befinden kann, wenn er unmittelbar vor dem Lkw schräg einschert, insbesondere, weil es sich bei dem klägerischen Ferrari Spider um ein vergleichsweise niedriges Fahrzeug handelt. Ein „Idealfahrer“ hätte im Übrigen davon abgesehen, sich in die Lücke hineinzuzwängen. Er hätte gewartet.

Unabwendbar war der streitgegenständliche Unfall jedoch auch nicht für den Beklagten zu 2. Denn ein „Idealfahrer“ in der Situation des Beklagten zu 2 hätte bei Anwendung der äußerst möglichen Sorgfalt vor dem Anfahren kontrolliert, ob sich ein Fahrzeug in die vor seinem Lkw befindliche Lücke geschoben hat, insbesondere, weil sich der Lkw in einer Fahrspur neben einer Einfädelspur befunden hat, die von der nahe gelegenen Raststätte kam. Es war daher kein Unfallrekonstruktionsgutachten zur Unabwendbarkeit einzuholen, weil nach den erstinstanzlich festgestellten Tatsachen feststeht, dass der Beklagte zu 2 den Unfall hätte verhindern können, wenn er sich ideal verhalten hätte.

Entsprechend der vorgenannten Maßgaben hätten sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 2 den Unfall verhindern können. Schon diese theoretische Möglichkeit reicht aus, die Annahme der Unabwendbarkeit auszuschließen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 23.03.2001 - Az. 25 U 160/00, Rn. 14, juris).

2. Es sind daher die beiderseitigen Verursachungsbeiträge gem. § 17 Abs. 1 und 2 StVG gegeneinander abzuwägen. Dieser Abwägung kann das Gericht allein unstreitige oder erwiesene Tatsachen zugrunde legen. Die Abwägung führt in diesem Fall dazu, dass der Kläger einen Anspruch auf Ersatz von 25 % seines Schadens hat.

Das beruht auf den folgenden Erwägungen:

a) Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme hat der Kläger gegen § 18 Abs. 3 StVO verstoßen und dadurch den Unfall herbeigeführt. Nach dieser Vorschrift hat auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn - dazu gehören die Beschleunigungsstreifen nicht - Vorfahrt (BGH, Urteil vom 26. November 1985 – VI ZR 149/84 –, Rn. 9, juris). Auf die Beachtung dieser Regelung darf der Benutzer der durchgehenden Fahrbahn auch vertrauen. Der einfahrende Verkehr ist wartepflichtig und darf nur so einfahren, dass er den durchgehenden Verkehr nicht gefährdet oder behindert. Alle Einfahrenden müssen sich mit größter Sorgfalt eingliedern (OLG Hamm, Beschluss vom 19. Mai 2020 – I-9 U 23/20 –, Rn. 3, juris; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 18 StVO, Rn. 17 m.w.N.). Wenn es in dieser Situation zu einem Zusammenstoß zwischen einem die durchgehende Fahrbahn benutzenden Kraftfahrzeug und einem einfädelnden Verkehrsteilnehmer kommt, spricht für das Verschulden des Einfädelnden der Beweis des ersten Anscheins (OLG Köln, Urteil vom 24. Oktober 2005 – 16 U 24/05 –, Rn. 14, juris).

Diesen Anscheinsbeweis konnte der Kläger nicht erschüttern. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Kläger von der Beschleunigungsspur kommend über die durchgezogene Linie, die diese von der rechten Fahrspur trennt, gefahren und hat sich schräg vor den in der rechten Fahrspur stehenden Lkw gestellt, der in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang auf das klägerische Fahrzeug aufgefahren ist.

Die Vorschrift des § 18 Abs. 3 StVO findet entgegen der Ansicht des Landgerichts, das sich auf ein Urteil des Bußgeldsenates des OLG Hamm vom 03.05.2018 – III-4 RBs 117/18 – bezieht, auch Anwendung, wenn auf der bevorrechtigten Fahrspur Stau herrscht (ebenso der 9. Zivilsenat des OLG Hamm: OLG Hamm, Beschluss vom 19. Mai 2020 – I-9 U 23/20 –, Rn. 3, juris).

Die Norm des § 18 Abs. 3 StVO bezieht sich auf bauliche Gegebenheiten und setzt eine Einfädelspur und eine Fahrspur voraus. Ist dies der Fall, ist der Verkehr auf der Fahrspur gegenüber dem Verkehr auf der Einfädelspur bevorrechtigt. Dieses Vorrecht bleibt auch dann erhalten, wenn die Fahrzeuge auf der Fahrspur verkehrsbedingt zum Stehen kommen. Denn der Wortlaut des § 18 Abs. 3 StVO „Vorfahrt“ leitet sich nicht aus einer Bewegung („fahren“) ab, sondern aus einem „Vorrecht“, das der Gesetzgeber für die sich auf der Fahrspur befindlichen Fahrzeuge gegenüber dem Verkehr auf der Einfädelungsspur normiert hat.

Dieses Vorrecht entfällt auch nicht aufgrund eines verkehrsbedingten Stillstandes, den das OLG Hamm – Bußgeldsenat – mit „in einer Weise zum Stehen gekommen ist, dass mit einer erneuten Fahrbewegung in kürzerer Frist nicht zu rechnen ist“ bezeichnet hat. Denn auch das vom OLG Hamm - Bußgeldsenat - bezeichnete verkehrsbedingte Stehenbleiben (Warten) unterfällt in Abgrenzung zur gewollten Fahrtunterbrechung (Halten) dem fließenden Verkehr gem. § 12 Abs. 1 StVO. Wenn aber der sogenannte Stau nach der Systematik der StVO dem fließenden Verkehr zugerechnet wird, weil es sich um keine gewollte Fahrtunterbrechung handelt, verbietet sich die vom OLG Hamm – Bußgeldsenat – getroffene Abgrenzung („keine erneute Fahrbewegung in kürzerer Frist“). Eine solche ist von der StVO nicht vorgesehen. Die Annahme des OLG Hamm - Bußgeldsenat -, dass nur „fahrende“ Fahrzeuge bevorrechtigt sein sollen, weil der Wortlaut des § 18 Abs. 3 StVO von „Vorfahrt“ spreche, greift daher deutlich zu kurz und wird vom Senat nicht geteilt.

Dies zeigt auch ein Vergleich mit der Regelung des § 7 Abs. 5 StVO. Auch diese Norm ist gegenüber einem nur verkehrsbedingt stehenden Fahrzeugführer zu beachten. Bloß verkehrsbedingtes vorübergehendes Stehenbleiben, etwa vor einer Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage, ist kein Halten, sondern Warten und wird dem unterbrochenen Verkehrsvorgang des fließenden Verkehrs zugerechnet (Heß in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 23. Auflage 2014, § 12 StVO Rn. 3 mit Verweis auf BGHSt 14, 149; Zieres, in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., 27. Kap. Rn. 331; OLG Hamm, Urteil vom 30. Oktober 2012 – I-9 U 5/12 –, Rn. 7, juris: Quote 70-30 zu Lasten des PKW, der sich während einer Rotphase vor einen LKW stellt).

Gleiches gilt für § 10 StVO, der ebenfalls einen Vorrang des fließenden Verkehrs festlegt (vgl. Burmann, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 23. Auflage 2014, § 10, Rn. 2 m.w.N.), so dass der Verkehr, der verkehrsbedingt zum Stehen gekommen ist, sein Vorrecht nicht verliert.

b) Der Kläger hat überdies gegen die verkehrsrechtliche Vorschrift des § 10 StVO verstoßen. Danach ist beim Einfahren auf die Fahrbahn aus einem anderen Straßenteil die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Beschleunigungsstreifen gehören nicht zu den durchgehenden Fahrbahnen, sie sind vielmehr „andere Straßenteile“, von dort Einfahrende trifft daher eine gesteigerte Sorgfaltspflicht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 09. März 1993 – 9 U 181/92 –, juris; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 18 StVO Rn. 17 m.w.N.; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. September 2006 – 10 U 16/06 –, Rn. 63, juris). Diese hat der Kläger nicht beachtet, indem er vom Beschleunigungsstreifen auf die rechte Fahrspur gewechselt ist.

Kommt es in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Einfahren zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, so spricht der Anschein gegen den Einfahrenden (König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 10 StVO, Rn. 11 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Den gegen den Kläger sprechenden Anscheinsbeweis hat er nicht erschüttert, so dass er sich einen Verstoß gegen § 10 StVO zurechnen lassen muss.

c) Der Kläger hat ferner gegen § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2, Zeichen 295 verstoßen. Danach darf, wer ein Fahrzeug führt, die durchgehende Linie nicht überfahren. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme hat sich der Unfall noch in dem Bereich ereignet, der die Beschleunigungsspur von der rechten Fahrspur der Autobahn trennt. Der Kläger überfuhr die durchgezogene Linie, die die Beschleunigungsspur im vorderen Bereich von der rechten Fahrspur trennt, und blieb quer vor dem Lkw der Beklagten stehen, der sodann auf das klägerische Fahrzeug auffuhr. Soweit der Klägervertreter ausführt, der Schutzbereich des § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2, Zeichen 295 sei nicht eröffnet, weil diese Norm dem fließenden Verkehr diene, unterfällt ein Verkehrsstau dem fließenden Verkehr (vgl. König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 12 StVO, Rn. 1 zur Abgrenzung zwischen verkehrsbedingtem Warten, das dem fließenden Verkehr unterfällt und einer gewollten Fahrtunterbrechung). Der Kläger hätte die durchgehende Linie (Zeichen 295) nicht überfahren dürfen. Der Verkehrsverstoß des Klägers war auch kausal für das Unfallgeschehen.

d) Der Kläger hat dagegen nicht gegen § 7 Abs. 5 StVO verstoßen, wie der Beklagtenvertreter meint. Danach darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Der vom Kläger benutzte Einfädelungsstreifen stellt keinen Fahrstreifen iSv § 7 Abs. 1 Satz 2 StVO dar. Danach ist der Fahrstreifen der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt. Ein Einfädelungsstreifen dient indes ausschließlich dem Einfädeln in den durchgehenden Verkehr (König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 8 StVO, Rn. 34b) und somit gerade nicht dem ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn. Er stellt mithin keinen Richtungsfahrstreifen i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 2 StVO dar, was sich auch darin zeigt, dass dem durchgehenden Verkehr die Vorfahrt eingeräumt ist (§ 18 Abs. 3 StVO) und das Rechtsfahrgebot des § 2 StVO den durchgehenden Verkehr nicht verpflichtet, den Ausfädelungsstreifen zu benutzen (OLG Hamm, Beschluss vom 02. Juni 1978 – 2 Ss OWi 1274/78 –, Rn. 2, juris; LG Saarbrücken, Urteil vom 04. Mai 2012 – 13 S 201/11 –, Rn. 14, juris).

e) Ein unfallursächlicher Verstoß des Beklagten zu 2 gem. § 1 Abs. 2 StVO steht dagegen nicht fest bzw. ist nicht bewiesen. Der Kläger konnte nicht beweisen, dass der Beklagte zu 2 unaufmerksam war oder falsch reagiert hat. Insoweit gibt es weder erstinstanzliche Feststellungen noch übergangene Beweisangebote des Klägers. Der Senat ist auch nicht verpflichtet, gem. § 144 Abs. 1 ZPO von Amts wegen ein verkehrsanalytisches Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob das klägerische Fahrzeug vor der Kollision für den Beklagten zu 2 erkennbar und der Unfall somit vermeidbar gewesen wäre. Denn es fehlt an belastbaren Anknüpfungstatsachen (ebenso: OLG Hamm, Beschluss vom 19. Mai 2020 – I-9 U 23/20 –, Rn. 5, juris).

Wie dicht das klägerische Fahrzeug vor dem LKW eingeschert ist und wie groß der Abstand zwischen beiden Fahrzeugen beim Anfahren des LKW war, hat sich nach der Vernehmung des Zeugen G. nicht in hinreichendem Maße feststellen lassen. Der Zeuge hat in seiner Vernehmung bekundet, er könne nicht genau sagen, welche Strecke der Lkw bis zum Zusammenstoß zurückgelegt habe; vielleicht zwei Meter. Diese Angaben sind zu vage, als dass ein Sachverständiger damit ermitteln könnte, ob es für den Beklagten zu 2 möglich gewesen wäre, das klägerische Fahrzeug vor dem Unfall zu erkennen und den Unfall zu verhindern.

Insoweit hat der Beklagte zu 2 unwiderlegt bekundet, er habe das klägerische Fahrzeug vor dem Zusammenstoß nicht gesehen. Es ist gerichts- und auch allgemein bekannt, dass sich in einem schrägen Bereich vor dem Lkw ein so genannter toter Winkel befindet, den der Lkw-Fahrer bauartbedingt nicht bzw. nur mit einem gesetzlich nicht vorgeschriebenen Sicherheitsspiegel einsehen kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. Oktober 2014 – I-9 U 60/14 –, Rn. 16; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Mai 2020 – I-9 U 23/20 –, Rn. 5, juris).

Grundsätzlich darf ein Lkw-Fahrer darauf vertrauen, dass sich ein Fahrzeug nicht direkt in den nicht einsehbaren Bereich setzt und muss nicht vor jedem kurzfristigen Anhalten im Stop-and-go-Verkehr den Bereich rechts vorne neben seinem Lkw überprüfen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. Mai 2020 – I-9 U 23/20 –, Rn. 5, juris). Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Kläger eine durchgezogene Linie überfahren hat, also in einem Bereich auf die Fahrspur des Beklagten zu 2 eingefahren ist, in dem dieser damit nicht rechnen musste.

f) Der Senat erachtet unter Berücksichtigung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge eine Haftungsverteilung von 75:25 zu Lasten des Klägers für sachgerecht. Dieser hat den Unfall im Wesentlichen verursacht, indem er trotz des erkennbaren Risikos, von dem Beklagten zu 2 übersehen zu werden, auf dessen rechte Fahrspur eingefahren ist, ohne Blickkontakt zum Beklagten zu 2 aufzunehmen bzw. sich ansonsten sicher gewesen zu sein, von dem Beklagten zu 2 wahrgenommen worden zu sein. Zudem hat er die dortige durchgezogene Linie zwischen der Beschleunigungs- und Fahrspur überfahren. Demgegenüber war zu Lasten des Beklagten zu 2. kein Verschuldensbeitrag in die Haftungsabwägung einzustellen, da gerade nicht feststeht oder bewiesen ist, dass er unaufmerksam war oder falsch reagiert hätte.

Der Lkw hat allerdings aufgrund seiner Bauart und Größe eine erhöhte Betriebsgefahr inne, die sich aufgrund der dadurch resultierenden Sichtbeschränkung auch konkret ausgewirkt hat und die mit 25 % bewertet wird. Anders als in dem von dem Senat zu entscheidendem Sachverhalt aus dem Urteil vom 20.05.2020 - 14 U 193/19 - tritt die Betriebsgefahr vorliegend nicht zurück. Denn das Verschulden des Klägers, der bei dem Zusammenstoß bereits eine kurze Zeit stand, ist als nicht so überragend zu bewerten, dass es anders als in der vorgenannten Entscheidung auch die üblicherweise zu berücksichtigende Betriebsgefahr zurücktreten lassen würde.

3. In Bezug auf die geltend gemachten Schäden ist in der Berufung nur noch der merkantile Minderwert zwischen den Parteien streitig.

Dieser wurde vom Landgericht fehlerfrei auf 9.000,00 € festgesetzt. Das Gericht hat sich insoweit die Feststellungen des Sachverständigen S. aus dem Gutachten vom 08.04.2020 und dem Ergänzungsgutachten vom 30.09.2020 zu Eigen gemacht, in denen der Sachverständige nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgeführt hat, dass im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des hier beschädigten Luxusfahrzeugs eine Wertminderung von maximal 9.000,00 € vertretbar sei. Soweit der Beklagtenvertreter in seiner Berufungsbegründung rügt, der Sachverständige habe ausgeführt, nach den gängigen Methoden der Wertminderung sei eine Wertminderung über 4.000,00 € nicht darstellbar (Ergänzungsgutachten vom 30.09.2020, Bl. 150 d.A.), hat der Sachverständige im Weiteren ausgeführt, dass es sich vorliegend um ein Luxusfahrzeug handele, bei dem die Nachfrage größer sei als das Angebot, so dass er eine Wertminderung in Höhe von (allerhöchstens) 9.000,00 € für vertretbar und dem Schaden angemessen erachte. Die gleiche Wertminderung ergibt sich überdies aus dem von den Beklagten selbst eingereichten Gutachten (Anlage BLD 1, Berechnung nach der MFM von C., Bl. 95 d.A.).

Entgegen der Rechtsansicht des Klägers war auch keine Neubegutachtung zu veranlassen. Gem. § 412 Abs. 1 ZPO kann das Gericht eine neue Begutachtung anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Sachverständige hat in zwei Gutachten überzeugend, widerspruchsfrei und sachkundig anhand von dort erklärten gängigen Berechnungsmethoden dargelegt, wie er den Minderwert ermittelt hat und warum er an dem von ihm festgestellten Wert festhält. Er hat dabei auch berücksichtigt, dass es sich um ein Fahrzeug der Luxusklasse handelt, bei dem die Nachfrage größer ist als das Angebot.

Der Senat hat keinen Anlass, diesen plausiblen und begründeten Angaben nicht zu folgen, und geht deshalb im Rahmen des ihm nach § 287 ZPO eingeräumten Schätzungsermessens - wie das Landgericht - von einem merkantilen Minderwert in Höhe von 9.000,00 € aus.

Soweit der Sachverständige in dem vor dem Oberlandesgericht Frankfurt entschiedenen Fall (Urteil vom 14. März 2014 – 16 U 149/12) eine eigene Rechercheumfrage zur Wertminderung bei Schäden an Luxusfahrzeugen durchgeführt hat und dort zum Ergebnis gekommen ist, dass die Wertminderung das dreifache der Reparaturkosten übersteige, führt diese Vorgehensweise nicht dazu, dass diese Feststellungen auf den hiesigen Fall übertragbar sind oder das hiesige Gutachten aufgrund einer anderen Herangehensweise nicht verwertbar ist. Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige hat sich an einer anderen – ebenso anerkannten und wissenschaftlichen – Berechnungsmethode orientiert, deren Ergebnis zweifellos verwertbar ist.

Insgesamt hat der Kläger einen Schaden in Höhe von 39.425,74 € erlitten (Schaden in Höhe von 30.425,74 € und 9.000,00 € merkantiler Minderwert). Von diesem Gesamtschaden hat der Kläger – entsprechend seiner Quote – einen Anspruch auf 25 %. Dies entspricht einem Betrag in Höhe von 9.856,44 €. Die Beklagten haben vorgerichtlich bereits einen Betrag in Höhe von 15.212,87 € gezahlt und damit die Ansprüche des Klägers (über-) erfüllt.

Gleiches gilt für die erforderlichen Rechtsanwaltskosten, auf die der Kläger gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ebenfalls einen Anspruch hat. Die erforderlichen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten betragen im Fall des Klägers für den oben genannten Streitwert 887,03 €. Diesen Betrag haben die Beklagten jedenfalls bereits gezahlt.

Mangels weiterer Hauptforderungen besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen.

III.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

3. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht. Eine Revisionszulassung unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung kommt in Betracht, wenn einem Gericht bei der Anwendung von Rechtsnormen des revisiblen Rechts (§ 545 ZPO) Fehler unterlaufen, die die Wiederholung durch dasselbe Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte erwarten lassen, und wenn dadurch so schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung zu entstehen oder fortzubestehen drohen, dass eine höchstrichterliche Leitentscheidung notwendig ist (BGH, Beschluss vom 01. Oktober 2002 – XI ZR 71/02 –, BGHZ 152, 182-194, Rn. 14). Dies ist hier nicht der Fall.

Eine Divergenz mit einem anderen Zivilsenat eines Obergerichts liegt nicht vor, so dass die einheitliche Rechtsprechung im Rahmen der Zivilgerichtsbarkeit durch die Entscheidung des Bußgeldsenats des OLG Hamm nicht berührt ist. Dieser hat lediglich eine bußgeldrechtliche Betrachtung des § 18 Abs. 3 StVO vorgenommen, die weder von dem 9. Zivilsenat des OLG Hamm noch – soweit ersichtlich – von einem anderen Oberlandesgericht in der Bundesrepublik Deutschland geteilt wird. Schwer erträgliche Unterschiede, die eine höchstrichterliche Leitentscheidung notwendig erscheinen ließen, sind daher nicht zu erwarten.

Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, so dass weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO.


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