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Entscheidungen

Sonstiges

Ingewahrsamnahme, Rechtsmäßigkeit, Unerlässlichkeit, IAA-Protest

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Landshut, Beschl. v. 09.09.2021 - 65 T 2529/21

Leitsatz: Die Voraussetzungen für eine Ingewahrsamnahme gem. Art. 17 Abs. Nr.2 und 3 PAG ist als ultima-ratio-Maßnahme nur dann zulässig, wenn sie unerlässlich ist, um die Begehung und/ oder Fortsetzung einer Straftat zu verhindern.


Landgericht Landshut
Az.: 65 T 2529/21

In Sachen
- Betroffene und Beschwerdeführerin -
Prozessbevollmächtigter:

Weitere Beteiligte:
Kriminalpolizeiinspektion pp.
- Antragsteller und Antragsteller -

wegen Beschwerde in Bundesfreiheitsentziehungssachen
erlässt das Landgericht Landshut - 6. Zivilkammer - durch die Vizepräsidentin des Landgerichts, den Richter am Landgericht und die Richterin am Landgericht am 09.09.2021 folgenden

Beschluss

1. Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Erding vom 07.09.2021, Az. 306 XIV 215/21 (B) (306 Gs 56/21), aufgehoben.
2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin trägt die Staatskasse.
3. Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die gerichtliche Bestätigung ihrer Ingewahrsamnahme am 08.09.2021.

Am 07.09.2021 gegen 08:13 Uhr befand sich die Beschwerdeführerin auf der Autobahnbrücke über die BAB 94, Abschnitt 260 S3.0, Kilometer 15.20 in Fahrtrichtung München. Gemeinsam mit drei anderen Personen befestigte sie dort ein Banner.

Gegen 08:50 Uhr seilte sie sich dann mittels Klettergurt vom Brückengeländer bis zu einem Punkt knapp unterhalb der Brückenkante von der Brücke ab. Die Füße befanden sich hierbei auf Höhe der Unterkante des Unterbaus der Brücke.

Gemeinsam mit der anderweitig Verfolgten pp. beabsichtigte die Beschwerdeführerin ein Banner mit der Aufschrift „Scheuer und Co auf der falschen Spur - ÖPNV statt Autobahnausbau“ an der Brücke zu befestigen. Hierzu kam es jedoch nicht mehr, weil zwischenzeitlich die Polizei eintraf. Die Beschwerdeführerin wollte hierdurch ihren Protest gegen die in München stattfindende IAA und den Ausbau der Autobahn zum Ausdruck bringen.

Die Beschwerdeführerin wurde von den Polizeibeamten mittels unmittelbarem Zwang von der Brücke heruntergeholt, in Gewahrsam genommen und gegen 12:15 Uhr zur Dienststelle der KPI Erding verbracht. .

Am 07.09.2021 um 18:00 Uhr wurde die Beschwerdeführerin beim Amtsgericht Erding vorgeführt und angehört (vgl. Bl. 26/27 d. A.).

Am Ende der Anhörung hat das Amtsgericht durch Beschluss die Zulässigkeit der Ingewahrsamnahme festgestellt und als Höchstdauer der Freiheitsentziehung den 12.09.2021, 18 Uhr bestimmt (vgl. Bl. 21/24 d. A.).

Gegen den Beschluss hat die Betroffene durch Schriftsatz ihres beigeordneten Bevollmächtigten Rechtsanwalt Pp. Beschwerde eingelegt (vgl. Bl. 29 d. A.).

Mit Beschluss vom 08.09.2021 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt, wo sie am 09.09.2021 einging.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Zum Zeitpunkt des angegriffenen Beschlusses lagen die Voraussetzungen für die Anordnung eines Sicherheits- / Präventivgewahrsams nach § 17 PAG nicht vor.

1. Die Beschwerde ist gemäß Art. 99 Abs.1 S.1 PAG, §§ 58 ff. FamFG statthaft. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt, §§ 63 Abs.1, 64 FamFG. Eine Beschwerdebefugnis nach § 59 FamFG liegt vor, denn die Beschwerdeführerin ist in ihrem Freiheitsrecht beeinträchtigt.

2. Die Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzung für die Freiheitsentziehung liegen nicht vor.

a) Die Voraussetzungen für eine Ingewahrsamnahme gem. Art. 17 Abs. Nr.2 und 3 PAG liegen nicht vor. Die Polizei hat einerseits zu Recht angenommen, dass die Begehung einer Straftat seitens der Beschwerdeführerin unmittelbar bevorstand oder bereits im Gang war; der Sicherheits- bzw. Präventivgewahrsam im Sinne dieser Norm ist als ultima-ratio-Maßnahme jedoch nur dann zulässig, wenn er unerlässlich ist, um die Begehung und/ oder Fortsetzung einer Straftat zu verhindern.

aa) Im vorliegenden Fall kommt in Betracht, dass sich die Beschwerdeführerin einer Tat nach den §§ 240, 315b StGB strafbar gemacht hat. Indem sich die Betroffene gemeinsam mit der anderweitig Verfolgten von der Autobahnbrücke über der A94 abseilte, liegt es nahe, dass sie als Täterin einer Straftat in Betracht kommt.

Es sprechen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Betroffene sich zum Zeitpunkt des polizeilichen Eingreifens an einer Aktion beteiligt hat, die gem. § 240 StGB als Nötigung bzw. gem. § 315b StGB als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr strafbar ist. Es liegt nahe, dass die Aktivisten mit ihrer Aktion die größtmögliche mediale Aufmerksamkeit für ihren Protest erreichen wollen. Wer sich an einer Autobahnbrücke abseilt, bzw. andere bei einer solchen Tat unterstützt, dürfte wissen und wollen, zumindest aber billigend in Kauf nehmen, dass diese Aktion eine Sperrung der Autobahn durch die Polizei und folglich die nachfolgende Blockade der Autobahn für viele Verkehrsteilnehmer zur Folge hat. Denn es ist bekannt, dass die Polizei in vergleichbaren Fällen zum Schutz der Verkehrsteilnehmer und Sicherung des Polizeieinsatzes eine Sperrung der Autobahn vorgenommen hat. Es spricht daher einiges dafür, dass das Verhalten der Betroffenen den Straftatbestand der Nötigung analog der vom BVerfG grundsätzlich als mit dem Grundgesetz vereinbar beurteilten Zweiten-Reihe-Rechtsprechung des BGH bei Sitzblockaden (BGH NJW 1995, 2862; BVerfG 1 BvR 388/05) erfüllt, weil die Betroffene die die Sperrung anordnende Polizei bewusst als Werkzeug zur Errichtung eines physischen Hindernisses für die auf der Autobahn fahrenden Fahrzeugführer benutzt und damit Gewalt im Sinn von § 240 Abs.1 StGB in mittelbarer Täterschaft anwendet. Insbesondere dürfte das vorhersehbare Verhalten der Polizei, nämlich die Sperrung der Autobahn, der Betroffenen auch zurechenbar sein, weil gerade die Bilder km-langer Staus und gesperrter Autobahnen die mediale Aufmerksamkeit erzeugt, die die Aktivisten offensichtlich erreichen wollen. In Anbetracht der Umstände des Einzelfalls sprechen auch einige Argumente dafür, dass das eingesetzte Mittel zur Erreichung des beabsichtigten Zwecks verwerflich im Sinn von § 240 Abs.2 StGB war. Auch unter Berücksichtigung des Grundrechts der Meinungs- und Versammlungsfreiheit und des Ziels der Betroffenen, Aufmerksamkeit für den Klimaschutz zu erregen und einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, sprechen die besseren Argumente dafür, dass die Zweck-Mittel-Relation verwerflich war. Das folgt vor allem aus der erheblichen Gesundheits- und Lebensgefahr, die ein Abseilen über einer vielbefahrenen Autobahn für die Verkehrsteilnehmer mit sich bringt. Es reicht in einer solchen Lage aus, dass ein einziger Fahrzeugführer sich durch die abseilen-den Menschen, das Ausrollen der Transparente, den Zusammenlauf auf der Brücke ablenken lässt und unangemessen reagiert, beispielsweise plötzlich abbremst, ausweicht oder aufgrund der Ablenkung von seiner Fahrspur abkommt, um die Verkehrssicherheit und das Leben einer Vielzahl anderer Menschen zu gefährden. Das Gleiche gilt für die Gefahren am Stauende, der sich aufgrund der polizeilichen Sperrung notwendig einstellt. Auch hier kann es zu Auffahrunfällen und dadurch zur Gefahr für Leben und Gesundheit unbeteiligter Verkehrsteilnehmer kommen. Das gilt umso mehr, wenn die Aktion zu einer Zeit durchgeführt wird, auf der werktags viele Menschen im Berufsverkehr unterwegs sind. Auch die konkreten Auswirkungen sprechen vorliegend für eine Verwerflichkeit der Nötigungshandlung. So konnte die Autobahn erst nach erheblichem Zeitablauf wieder freigeben werden und es stellte sich offensichtlich ein erheblicher Rückstau ein. Es waren daher eine Vielzahl von Fahrzeugführern betroffen, die - weil die Aktion nicht angekündigt war - keine Möglichkeit zum Ausweichen hatten. Jedenfalls in der von der Polizei anzustellenden Gefahrenprognose aus Ex-Ante-Sicht, dürften hinreichend viele Anhaltspunkte für die Annahme einer Straftat vorgelegen haben.

bb) Diese Frage kann aber letztlich dahinstehen.

Denn eine Ingewahrsamnahme ist gem. Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 PAG nur möglich, wenn sie unerlässlich ist, um die Fortsetzung oder Wiederholung der Straftat zu unterbinden. Zu dem Zeitpunkt, als die Polizei die Aktion unterbunden, die Kletterausrüstung sichergestellt, die Personalien auf der KPI erfasst hatte, war die Anordnung der Freiheitsentziehung nicht unerlässlich, um die Fortsetzung der Straftat zu verhindern.

Präventive Eingriffe in die Freiheit der Person sind nur zulässig, wenn der Schutz hochwertiger Rechtsgüter dies unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfordert. Der Freiheitsanspruch des Betroffenen ist mit dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit im Einzelnen abzuwägen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, NVwZ 2016, 1079 Rn. 25). Präventiver Gewahrsam zur Verhinderung einer Straftat kommt nur dann in Betracht, wenn der Betroffene sich unwillig gezeigt hat, die Straftat zu unterlassen und er ohne Ingewahrsamnahme auch noch die Möglichkeit hätte, diese Straftat zu begehen (BVerfG, NVwZ 2016, 1079 Rn. 35). Der Gewahrsam nach Art, 17 Abs. 1 Nr. 2 PAG kann stets nur ultima ratio sein.

Die Tatsache, dass die Betroffene zu einer Straftat angesetzt hatte, rechtfertigt für sich genommen noch keine Ingewahrsamnahme. Entscheidend ist vielmehr, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, dass die Betroffene – nachdem sie von der Polizei von der Brücke begleitet worden war und die Ausrüstung ihrer Gruppe beschlagnahmt worden war sowie die strafprozessualen Maßnahmen abgeschlossen waren – weitere Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Gefahr für die Allgemeinheit begehen würde, insbesondere die bereits begangenen Taten erneut versuchen oder fortsetzen würden. Es lagen bei objektiver Betrachtung im Zeitpunkt der Beantragung der Ingewahrsamnahme keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Begehung einer weiteren Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Gefahr für die Allgemeinheit durch die Betroffene in allernächster Zeit mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erwarten war.

Zum einen haben die Polizeibeamten bei den vor Ort angetroffenen Personen sämtliche Kletterausrüstung und Banner sichergestellt, so dass die Betroffene keine Möglichkeit mehr gehabt hätte, sich unmittelbar erneut am Ab-seilen von Personen zu beteiligen oder sich gar selbst abzuseilen. Das Transparent ist ebenfalls bei der gesondert Verfolgten pp. beschlagnahmt worden. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Betroffene in der Nähe geparkt und dort weitere Ausrüstungsgegenstände und Transparente de-poniert hat, liegen nicht vor. Vor allem aber hatten die Aktivisten ihr offensichtliches Ziel, die Sperrung der Autobahn zu erreichen, das Transparent sichtbar anzubringen und auf diese Weise Aufmerksamkeit auf ihr Thema zu lenken und die Medien zu einer Berichterstattung zu veranlassen, zumindest in weiten Teilen erreicht. Die Aktion dürfte weitestgehend den damit verfolgten Zwecken und Erwartungen entsprochen haben. Bei dieser Sachlage bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Betroffenen die Aktion unmittelbar danach oder an den nächsten Tagen der IAA wiederholen würden. Zwar spricht die Ausstattung und die Parallelität der Abseilaktionen auch an anderen Autobahnabschnitten rund um München für eine geplante und konzertierte Aktion. Dass das Vorhaben von langer Hand und von mehreren Personen geplant wurde, lässt aber nicht den Schluss zu, dass es nach erfolgter Durchführung im Rahmen derselben Automesse wiederholt werden sollte. Eine solche wiederholende Aktion hätte wohl kaum die gleiche mediale Durchschlagskraft und würde in der Bevölkerung mit wenig Verständnis auf-genommen. Da es den Aktivisten offensichtlich auch darauf ankommt, die Bevölkerung für ihr Anliegen des Klimaschutzes zu sensibilisieren, sprechen erhebliche Anhaltspunkte dagegen, dass eine Wiederholung geplant ist. Selbst wenn durch die Organisatoren der Aktion eine Wiederholung geplant ist, ist keineswegs sicher, dass daran wieder die gleichen Personen wie am 07.09.2021 beteiligt wären.

Es kann der Akte ferner auch an keine Stelle entnommen werden, woher die Polizei ihre Erkenntnisse hatte, dass die Betroffene bereits in der Vergangenheit an gleichgelagerten Aktionen beteiligt gewesen sein sollte (vgl. Ver-merk vom 07.09., Bl. 4 d. A.).

Die Betroffene hat im Rahmen ihrer gerichtlichen Anhörung angegeben, dass sie im Falle seiner Freilassung nach Hause wolle und dort von ihrer Mutter erwartet wird, weil sie den Hund betreuen müsste. Die Rückreise habe sie mit der Bahn antreten wollen.

Die naheliegende Möglichkeit, dass der Betroffene keine weiteren illegalen Aktionen während der laufenden IAA geplant hat, kann daher nicht ausgeschlossen werden. Bei dieser Sachlage steht nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit fest, dass Wiederholungsgefahr besteht und die Unter-bindung dieser Wiederholung nur durch die Ingewahrsamnahme der Betroffenen bis zum Ende der IAA möglich ist. Der die Ingewahrsamnahme für zulässig erklärende und die Freiheitsentziehung bis zum 12.09.2021 ermöglichende Beschluss des Amtsgerichts war deshalb aufzuheben.

cc) Der gleiche Maßstab der Unerlässlichkeit gilt auch für den Gewahrsam zur Gefahrenabwehr für bestimmte bedeutende Rechtsgüter (Art. 17 Abs. 1 Nr. 3 PAG). Zwar gilt auch hier, dass aufgrund der Art und konkreten Durchführung der Aktion eine konkrete Gefahr für das Leben und die Gesundheit einer Vielzahl unbeteiligter Menschen geschaffen wurde. Auch hier gilt aber, dass nach dem durchgeführten Polizeieinsatz, dem Herabholen der Betroffenen und der anderen Aktivisten von der Brücke, der Sicherstellung der Ausrüstung und der Feststellung der Identität der Betroffenen eine weitere von ihr ausgehende konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit anderer Menschen bestanden haben müsste. Dass dies aufgrund einer beabsichtigten Wiederholung der Fall war, steht aus den oben aufgeführten Gründen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit fest. Auch wenn man berücksichtigt, dass die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeitsprognose umso geringer sind, je größer die möglicherweise eintretende Gefahr ist, reichen die tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme einer Wiederholung der Aktion oder Durchführung einer weiteren ähnlich gefährlichen gerade durch den Betroffenen während der laufenden IAA nicht aus.

3. Die Rechtsbeschwerde wird gem. Art. 99 Abs. 2 PAG i.V.m. § 70 Abs. 2 FamFG für den Freistaat Bayern zugelassen. Da sich die Rechtsbeschwerde nicht gegen einen die Freiheitsentziehung anordnenden Beschluss richtet, bedarf sie der Zulassung durch das Beschwerdegericht. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 70 Abs. 2 Ziffer 1 FamFG liegen vor, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die hier im Raum stehenden Fragen stellen sich nicht nur in einem, sondern in mehreren Verfahren. Auch künftig ist anzunehmen, dass solche Aktionen von Aktivisten immer wieder auftreten können. Es besteht daher ein berechtigtes Interesse an einer Klärung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer präventiven Ingewahrsamnahme bei vergleichbaren Aktionen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Der Gegenstandswert wurde gem. Art. 97 Abs.6 PAG iVm § 79 Abs.1, 36 Abs.3 GNotKG festgesetzt.


Einsender: RA F. Alte, Anzing

Anmerkung:


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