Gericht / Entscheidungsdatum: LG Duisburg, Beschl. v. 24.6.2021 31 Qs 31/21
Leitsatz: Sowohl der Umstand, dass eine (ausländische) Beschuldigte Analphabetin ist, unter Betreuung steht und bei einem Unterlassungsdelikt (hier: § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, passloser Aufenthalt) wegen psychischer Erkrankung §§ 20, 21 StGB in Betracht kommen erfordern jeweils selbständig eine Bestellung eines Pflichtverteidigers wegen Unfähigkeit zur Selbstverteidigung. Jedenfalls begründet aber ansonsten die erforderliche Gesamtschau der angeführten Umstände die Bestellung.
31 Qs 31/21
Landgericht Duisburg
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
Verteidiger: Rechtsanwalt Jan Sürig, Außer der Schleifmühle 54, 28203 Bremen,
hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts Duisburg auf die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wesel vom 25.03.2021 - Az: 36 Gs 11/21 - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und die Richterin am Landgericht am 24.06.2021 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Wesel vom 25.03.2021 - Az: 36 Gs 11/21 - aufgehoben.
Der Beschwerdeführerin wird Rechtsanwalt pp. als notwendiger Verteidiger beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Beschwerdeführerin insoweit entstandenen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe:
I.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist das nach §§ 142 Abs. 7, 311 Abs. 1 StPO statthafte Rechtsmittel und wurde innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt. Die Kammer ist darüber hinaus gem. § 309 StPO befugt, trotz der örtlichen Unzuständigkeit des Amtsgerichts Wesels (s. hierzu unter 11.1.) eine Sachentscheidung zu treffen, da das nach § 142 Abs. 3 Nr. 1 StPO zuständige Amtsgericht Duisburg ebenfalls im Bezirk des Landgerichts Duisburg liegt (BeckOK StPO/Cirener, 39. Ed. 1.1.2021, StPO § 309 Rn. 12).
II.
1. Die Beschwerde hat darüber hinaus auch in der Sache Erfolg. Der Beschluss des Amtsgerichts Wesel ist sowohl in formeller, als auch in materieller Hinsicht zu beanstanden.
Das Amtsgericht Wesel war für die Entscheidung über die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht zuständig. Gem. § 142 Abs. 3 Nr. 1 StPO obliegt die Entscheidung über die Bestellung eines notwendigen Verteidigers bis zur Anklageerhebung dem Gericht am Sitz der Staatsanwaltschaft, sodass vorliegend das Amtsgericht Duisburg zuständig gewesen wäre.
2. Der Beschwerdeführerin war Rechtsanwalt pp. als notwendiger Verteidiger gem. § 140 Abs. 2 StPO beizuordnen, da sie zur Selbstverteidigung nicht fähig ist. Die Beschuldigte ist durch mehrere in ihrer Person liegende Gründe nicht in der Lage, alle Möglichkeiten einer sachgerechten Verteidigung zu nutzen. Jeder dieser Gründe kann bereits für sich die Beiordnung eines notwendigen Verteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO rechtfertigen. Jedenfalls aber die Gesamtschau der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Umstände begründen ihr Unvermögen zur Selbstverteidigung.
So ist ein Unvermögen zur Selbstverteidigung anzunehmen, wenn der Beschuldigte nur eingeschränkt lesen oder schreiben kann oder an Legasthenie leidet, erst recht wenn der Beschuldigte Analphabet ist (BeckOK StPO/Krawczyk, 39. Ed. 1.1.2021, StPO § 140 Rn. 44-47 m.w.N.). Die Beschwerdeführerin ist libanesische Staatsangehörige. Sie ist der deutschen Sprache nicht mächtig und zudem auch in ihrer Muttersprache Analphabetin. Die Ladung eines Dolmetschers in der Hauptverhandlung vermag diesen Mangel nicht auszugleichen.
Auch dann, wenn der Beschuldigte unter Betreuung steht und zum Aufgabenkreis des Betreuers die Vertretung vor Behörden zählt, ist von einem Unvermögen zur Selbstverteidigung auszugehen (BeckOK StPO/Krawczyk, 39. Ed. 1.1.2021, StPO § 140 Rn. 44-47 m.w.N.). Die Beschwerdeführerin steht unter laufender Betreuung. Zu dem Aufgabenkreis des Betreuers der Beschwerdeführerin gehört nach dem Beschluss des Amtsgerichts Wesels vom 23.07.2020, Az. 11 XVII 424/19 A, die Vertretung vor Behörden.
Stehen die §§ 20, 21 StGB im Raum, ist zudem stets von einer notwendigen Verteidigung auszugehen (BeckOK StPO/Krawczyk, 39. Ed. 1.1.2021, StPO § 140 Rn. 44-47 m.w.N.). Die Beschwerdeführerin hat ausweislich des ärztlichen Attests vom 07.06.2021 eine schwere depressive Episode mit psychotischen Phänomenen, die ausweislich des Attests vom 21.01.2019 auch zum damaligen Zeitpunkt bereits bestand, hier kodiert als F33.3G (Rezidivierende schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen). Zu den psychotischen Symptomen zählen Wahnideen, Halluzinationen oder ein depressiver Stupor (vgl. Nationale Versorgungsleitlinien, Unipolare Depression, herausgegeben von der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde, 2. Auflage 2015, 2.2.1.1 Symptomatik depressiver Episoden). Depressionen können als schwere andere seelische Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB jedenfalls dann von Relevanz sein, wenn sich der Tatvorwurf - wie hier - auf ein echtes Unterlassungsdelikt bezieht (BeckOK AusIR/Hohoff, 29. Ed. 1.4.2021, AufenthG § 95 Rn. 4) oder neben den rein depressiven Symptomen Wahnvorstellungen auftreten (BeckOK StGB/Eschelbach, 49. Ed. 1.2.2021, StGB § 20).
Auf die Frage, ob das vorliegende Verfahren eine schwierige Sach- und Rechtslage im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO betrifft, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 StPO.
Einsender: RA J. Sürig, Bremen
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