Gericht / Entscheidungsdatum: LG Rostock, Beschl. v. 21.12.2020 - 13 Qs 196/20 (03)
Leitsatz: Zur (verneinten) schwierigen Beweislage.
LG Rostock
13 Qs 196/20 (3)
Landgericht Rostock
Beschluss
In dem Strafverfahren
gegen pp.
- Betroffener und Beschwerdeführer -
Verteidiger:
wegen besonders schweren Falles des Landfriedensbruchs
hat das Landgericht Rostock - 3. Strafkammer als Beschwerdekammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und die Richterin am 21. Dezember 2020 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen pp. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 24.11.2020, Az. 21 Cs 298/19, mit dem sein Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt pp. abgelehnt wurde, wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Soweit der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 30.11.2020 Beschwerde" gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 24.11.2020 eingelegt hat, war dies als das gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO statthafte Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde auszulegen.
Ein Fall der notwendigen Verteidigung lag nicht vor.
Hierfür ist es gemäß § 140 Abs. 2 StPO erforderlich, dass wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.
So lag der Fall hier nicht.
Es bestand zu keinem Zeitpunkt eine Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage.
Eine Schwierigkeit der Sachlage ergibt sich nicht ohne Weiteres allein aus einer schwierigen Beweislage oder dem Umstand, dass gemäß § 147 Abs. 1 StPO nur der Verteidiger umfassende Akteneinsicht hat.
Ausschlaggebend war für das gegenständliche Verfahren aber von Beginn an und ausschließlich die Frage der Nachweisbarkeit einer eigenhändigen Mitwirkung des Beschwerdeführers als Teil der Menschenmenge der Nürnberger Anhängerschaft, aus der heraus Gewalttätigkeiten begangen wurden.
Zusätzliche Umstände, die darauf aufbauend besondere Probleme hätten begründen können, sind mangels objektiver Beweismittel gerade nicht hinzugetreten. Weder lagen Aussagen wichtiger (Belastungs-) Zeugen vor, die sich wesentlich geändert oder widersprochen haben noch befand sich ein Sachverständigengutachten über die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers in der Akte, mit dem er sich hätte auseinandersetzen müssen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 140 Rn. 27 f. m. w. N.).
Dass der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, es hätten u. a. hunderte von Akten zu Parallelverfahren vollständig studiert werden müssen, ändert an dieser Beurteilung nichts.
Da nach den vorstehenden Erwägungen allein eine Beweis- und gerade keine Rechtsfrage maßgeblich war, lag auch eine Schwierigkeit der Rechtslage nicht vor.
Vor diesem Hintergrund kam es auf die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für das Vorliegen der Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung bzw. der Zulässigkeit einer rückwirkenden Bestellung nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.
Einsender: RA T. Penneke, Rostock
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