Gericht / Entscheidungsdatum: LG Schwerin, Beschl. v. 05.01.2021 - 32 Qs 64/20
Leitsatz: Die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge lässt die Mitwirkung eines Verteidigers nicht geboten erscheinen bei nur einem vergleichsweise geringfügigen Delikt, bei dem auch im Fall der Bildung einer Gesamtstrafe lediglich eine geringfügige, für den Beschuldigten nicht wesentlich ins Gewicht fallende Erhöhung der bereits rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe zu erwarten gewesen wäre.
32 Qs 64/20
Landgericht Schwerin
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
wegen Betruges
hat das Landgericht Schwerin - Große Strafkammer 2 - durch die unterzeichnenden Richter am 5. Januar 2021 beschlossen:
1. Die sofortige Beschwerde der Beschuldigten pp. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwerin vom 18.12.2020 wird als unbegründet verworfen.
2. Die Beschuldigte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde der Beschuldigten ist gemäß §§ 142 Abs. 7 S. 1, 311 StPO zulässig, in der Sache jedoch erfolglos.
Die streitige Frage, ob im Fall eines abgeschlossenen Strafverfahrens rückwirkend ein Pflichtverteidiger bestellt werden kann, wenn der entsprechende Antrag auf Beiordnung vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, kann dahinstehen. Denn bereits bei der Antragstellung lagen die Vor-aussetzungen einer notwendigen Verteidigung gemäß § 140 StPO nicht vor. Eine Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht (§ 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO) wäre nicht zu erwarten gewesen. Auch die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge ließ die Mitwirkung eines Verteidigers nicht geboten erscheinen (§ 140 Abs. 2 StPO). Bei der verfahrensgegenständlichen Tat, einem Betrug nach § 263 StGB, handelte es sich um ein vergleichsweise geringfügiges Delikt, bei dem eine Einstellung des Verfahrens im Hinblick auf die gesamtstrafenfähige Vorstrafe von einem Jahr und einem Monat Freiheitsstrafe nahelag. Im Fall der Bildung einer Gesamtstrafe wäre lediglich eine geringfügige, für die Beschuldigte nicht wesentlich ins Gewicht fallende Erhöhung der bereits rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe zu erwarten gewesen. Die alternativen Voraussetzungen notwendiger Verteidigung nach § 140 StPO liegen offenkundig nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
Einsender: RA T. Penneke, Rostock
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