Gericht / Entscheidungsdatum: AG Rostock, Beschl. v. 24.08.2021 - 23 Ds 161/21
Leitsatz: Beantragt der Wahlverteidiger die Bestellung zum Pflichtverteidiger setzt die Bestellung voraus, dass angekündigt wird, im Fall der Bestellung das Wahlmandat niederlegen zu wollen.
23 Ds 161/21
Amtsgericht Rostock
Beschluss
In dem Strafverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
Rechtsanwalt Thomas Penneke, Kröpeliner Straße 37, 18055 Rostock,
wegen Diebstahl geringwertiger Sachen
hat das Amtsgericht Rostock durch den Richter am Amtsgericht Langer am 26. August 2021 beschlossen:
Der Antrag des Angeschuldigten ihm einen Pflichtverteidiger zu bestellen, wird abgelehnt.
Gründe:
Vorliegend beantragte der Verteidiger zwar seine unverzügliche Beiordnung als Pflichtverteidiger, kündigte jedoch nicht an, im Fall der Bestellung das Wahlmandat niederlegen zu wollen. Da der Angeschuldigte somit im Zeitpunkt der Antragstellung am 07.05.2021 bereits einen Verteidiger hatte, war eine unverzügliche Verteidigerbestellung auf Antrag nach § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht erforderlich, da gerade nicht alle Voraussetzungen der Vorschrift vorlagen.
Einsender: RA T. Penneke, Rostock
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