Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

Haftfragen

U-Haft, Wiederholungsgefahr, Netzwerk

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Flensburg, Beschl. v. 27.05.2021 – 485 Gs 527/21 131 Js 24455/20

Leitsatz: Der Handel mit Betäubungsmittel im Kilobereich stellt keine Kommunikation von Neueinsteigern im Rauschgiftgeschäft da und erfordert ein Netzwerk. Die für die Wiederholungsgefahr gemäß § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO erforderliche Gefahrenprognose ist damit gegeben.


In pp.

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Flensburg, Az: 485 Gs 291/21, vom 26.03.2021 bleibt aufrecht erhalten.
Es wird der weitere Vollzug dieses Haftbefehls angeordnet.

Gründe:

I.

Der Beschuldigte befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Flensburg vom 26.03.2021 seit dem 20.04.2021 in Untersuchungshaft. Ihm wird mit dem genannten Haftbefehl vorgeworfen, in 21 Fällen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben zu haben (Tatzeitraum: April bis Juni 2020).

II.

Der dringende Tatverdacht, welcher mit der Auswertung der Kommunikationsdaten des EncroChat-Mobiltelefons mit der Kennung „n.“ begründet worden ist, besteht nach wie vor. Insbesondere bestehen keine Zweifel, dass die aus dem Ausland durch Telekommunikationsauswertung gewonnenen Daten im hiesigen Strafverfahren prozessual verwertbar sind (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 29. April 2021 - 2 Ws 47/21 -, juris).

Es besteht auch nach wie vor auch der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäß § 112 a Abs. 1 Nummer 2 StPO. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass an die Annahme der Wiederholungsgefahr strenge Anforderungen zu stellen sind. Fehlt - wie hier - eine Vorstrafe, so darf eine Wiederholungsgefahr - namentlich in den Fällen der Nr. 2 - nur bejaht werden, wenn sonstige schwerwiegende Gründe die Wiederholung mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen (vgl. OLG Dresden, StV 2006, 534-535). Die Wiederholungsgefahr in diesem Sinne muss durch bestimmte Tatsachen begründet werden, die eine so starke Neigung des Beschuldigten zu einschlägigen Straftaten erkennen lassen, dass die Gefahr begründet ist, er werde gleichartige Taten bis zur rechtskräftigen Verurteilung in der dem Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bildenden Sache begehen. Diese Gefahrenprognose erfordert eine hohe Wahrscheinlichkeit der Fortsetzung des strafbaren Verhaltens. Die die Gefahr begründende Tatsache ist - in der Regel - eine innere Neigung oder wenigstens Bereitschaft, Straftaten zu begehen. Auf diese innere Einstellung ist nach den Grundsätzen der Prognosemethodik aufgrund von (äußeren) Hilfstatsachen zu schließen. Diese Tatsachen umfassen die Vortaten und alle Lebensverhältnisse des Betroffenen, die die Prognose zulassen, es sei die Gefahr begründet, dass er weitere Straftaten begehen werde (vgl. OLG Dresden, aaO).

Diese Prognose ist hier zu stellen. Es wird zunächst auf die Ausführungen im Haftbefehl Bezug genommen. Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, eine Vielzahl von die Rechtsordnung schwerwiegenden beeinträchtigende Straftaten begangen zu haben und dabei zum Betäubungsmittelhandel mit einer Vielzahl von Personen verflochten gewesen zu sein, die auch nicht alle ermittelt oder gar inhaftiert sind, vor allem nicht die Kuriere und Zulieferer. Die ausgewerteten EncroChat-Protokolle betreffen 16 Kontakte, die nicht alle identifiziert werden konnten. Auch wenn die EncroChat-Smartphones spätestens seit Juni 2020 als Kommunikationsmittel ausgefallen sind, ändert dies nichts an der Tatsache, dass der Handel mit Betäubungsmittel im Kilobereich ein Netzwerk erfordert, das weder „aus dem Nichts“ betreten noch ohne weiteres jeder Zeit verlassen werden kann. So betrifft bereits der allererste entschlüsselte Chat vom 27.03.2021 mit dem gesondert Verfolgten M., Nutzer der EncroChat-Kennung (E-Mail) die Preise für „Gras“ im Bereich von 50-100 kg, stellt also ersichtlich keine Kommunikation von Neueinsteigern im Rauschgiftgeschäft dar, zumal A. M. wenige Tage danach, am 2.04.2020 um 14:29 Uhr anfragt, ob er sich die Waffe des Beschuldigten ausleihen könne (SB Auswertung Chatprotokolle - Reiter vilefly S. 2). Das weist deutlich auf eine längere gemeinsame Vorgeschichte und Vertrautheit hin.

Chats mit dem Nutzer der EncroChat-Kennung „b.“ - G. - vom 4.5. und 5.5.2020 weisen sogar auf Waffenverkäufe und zwar von Maschinenpistolen durch den Beschuldigten hin (SB Auswertung Chatprotokolle - Reiter b., S. 2) und ein weiterer Chat mit „b.“ vom 3.06.2020 betrifft die Sprengung von Geldautomaten, wobei „b.“ eine Luftaufnahme von R.-L. zeigt, bei der ein Gebäudekomplex mit Bäckerei und Getränkehandel mit dem Mauszeiger hervorgehoben wird und dazu vermerkt wurde: „Das wird unser sein. Da wo die Maus ist. Der ist todessicher. Ohne Kameras. Fluchtweg ist auch komplett safe“. Der Beschuldigte antwortet darauf, dass es Sonntag losgehen könne (SB Auswertung Chatprotokolle - Reiter b., S. 8).

Die Vielzahl im Haftbefehl aufgeführten Taten, die Vielzahl an Kontakten zu anderen Tätern und die in Rede stehenden Betäubungsmittelmengen sprechen seitens des Beschuldigten bereits für einen mit hoher krimineller und finanzieller Energie angelegten, langfristigen Betäubungsmittelhandel. Die Nutzung von EncroChat, für die erfahrungsgemäß hohe Nutzungsgebühren zu entrichten gewesen (etwa 850,- € für 3 Monate bzw. 1.500,- € für 6 Monate gemäß den Feststellungen des Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 18. Dezember 2020 - 1 Ws 166/20 -, Rn. 13, juris) und die hierüber geführten Gespräche des Beschuldigten über Straftaten auch in anderen Bereichen (Waffenhandel, Herbeiführungen von Sprengstoffexplosionen) lassen zusätzlich eine besonders hohe Bereitschaft, sich auf kriminellen Wegen Geld zu beschaffen, erkennen. Dies sind Tatsachen, die zeigen, dass die Neigung oder Bereitschaft, Straftaten zu begehen, bei dem Beschuldigten besonders ausgeprägt ist und sich auch nicht etwa nur auf einen einzigen illegalen Tätigkeitsbereich beschränkt. Bei der Prüfung der Frage der Wiederholungsgefahr ist diese Täterpersönlichkeit zu berücksichtigen.

Es ist zudem nach kriminalistischer Erfahrung damit zu rechnen, dass beim Beschuldigten auch nach dem 3.6.2020 noch erhebliche einzulösende Verbindlichkeiten bestanden haben, die einer sofortigen Beendigung des Rauschgifthandels entgegenstehen dürften. So hatte sich der Beschuldigte zwischen dem 9.4.2020 und dem 11.4.2020 per Chat mit dem EncroChat-User „g.“ im Zusammenhang mit Marihuanalieferungen ausdrücklich über Schulden, die er noch bei „g.“ habe, unterhalten, welche sich auf mindestens 20.000 € beliefen (SB Auswertung Chatprotokolle „g.“ S. 6). Und noch am 3.06.2020 chattete der Beschuldigte mit dem gesondert verfolgten G. (b.pp) über eine Lieferung Marihuana der Sorte „Haze“, die er erhalten habe und versandte ein Bild einer großen Menge verpackten Marihuanas. Es wäre äußerst lebensfremd, anzunehmen, dass bereits angebahnte Betäubungsmittelgeschäfte und noch offene Verbindlichkeiten allein durch das Abschalten des EncroChat-Servers allseitig als erledigt betrachtet worden sind.

Der Beschuldigte verfügte auch damals bereits über legale Einkünfte aus seinem Friseurgeschäft am O. 28 in F. und über eine Internet-Medienagentur, die „B. M. GmbH“ in der D. 6 in F.. Beide Firmenadressen spielten schon bei den Drogen-Übergaben eine Rolle. Auch von einem „neuen Laden“ schrieb der Beschuldigte bereits am 3.6.2020 in einem Chat mit dem EncroChat-User s.. Seine Berufstätigkeit, die Erweiterung der Friseurläden und die Geschäftsbeteiligungen an Internetfirmen sind daher keinesfalls eine Änderung in den Lebensverhältnissen des Beschuldigten, die als Indiz für eine etwaige Abwendung vom Betäubungsmittelhandel herangezogen werden können.

Vor allem aber ergeben sich aus der Ermittlungsakte - auch wenn die Auswertung der beschlagnahmten Handys noch aussteht - durchaus Hinweise darauf, dass der Beschuldigte auch noch im Jahr 2021, deutlich nach dem Ende der Nutzungsmöglichkeit von EncroChat, in die zuvor für den Betäubungsmittelhandel aufgebauten Strukturen eingebunden geblieben ist. Er stand nämlich nach dem Ergebnis polizeilicher Ermittlungen jedenfalls noch im Januar dieses Jahres in Kontakt mit den gesondert Verfolgten A. M., Nutzer der EncroChat-Kennung (E-Mail) und mit dem gesondert verfolgten J. K. K.. A. M. wirkte mit dem Beschuldigten bei den im Haftbefehl aufgeführten Taten zu 1, 2, 3, 6 und 7 als Lieferant bzw. Abnehmer mit und ist auch im Jahr 2021 noch mit Betäubungsmittel in Erscheinung getreten. Zu ihm hatte der Beschuldigte, wie der bereits erwähnte Chat über das Ausleihen von Waffen zeigt, engen persönlichen Kontakt, obwohl M. in der S. wohnhaft ist. Der Kontakt ist auch nach dem Wegfall der Nutzungsmöglichkeit von EncroChat bestehen geblieben.

Dies zeigt sich im Folgenden:

Im EncroChat-Verkehr vom 02.04.2020-05.06.2020 haben M. und der Beschuldigte A. wiederholt eine Person als „Bunkerhalter“ von Betäubungs- und Barmitteln und im Zusammenhang mit der Durchführung von Kurierfahrten und Verkäufen von Betäubungsmitteln erwähnt, die sie als „J“, „29“ oder „H.“ bezeichnete. Diese Person wurde im Ermittlungsverfahren als der gesondert Beschuldigte J. K. K., wohnhaft in der S. 29 in H., identifiziert.

Eine Observation des A. M. am 28.01.2021 zeigte, dass er an diesem Tag die Wohnanschrift des J. K. K. in der S. 29 in H. betrat und sie mit einer anderen Person verließ, welche dann wiederum in einen BMW mit schwedischem Kennzeichen stieg, in die D. fuhr und dort gegenüber der Hausnummer 6 parkte. Der BMW ist auf den - aber selbst nicht in F. lebenden - Bruder der Lebensgefährtin des Beschuldigten zugelassen; die D. 6 ist die Anschrift der Medienagentur „B. M. GmbH“ des Beschuldigten. Es spricht deshalb sehr viel dafür, dass der Beschuldigte diese Kontaktperson des A. M. am 28.01.2021 war, die mit diesem zeitgleich ebenfalls den J. K. K. aufgesucht hatte (Bl. 135f d.A).

Der noch in Jahr 2021 fortbestehende Kontakt zu A. M. und J. K. K. lässt es als besonders unwahrscheinlich erscheinen, dass der Beschuldigte sich tatsächlich aus der Drogenhandelsszene gelöst und aufgrund veränderter Lebensumstände - der zu diesem Zeitpunkt fortgeschrittenen Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin und dem Einzug mit ihr in eine gemeinsame Wohnung - dafür entschieden hat, sich vom Betäubungsmittelhandel dauerhaft fernzuhalten. Es widt vielmehr von Wiederholungsgefahr auszugehen.

III.

Eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls gemäß § 116 Abs. 1 StPO kommt vorliegend nicht in Betracht. Bei der Prüfung, ob der Zweck der Haft auch ohne den Haftvollzug erreicht werden kann, sind sowohl alle Umstände zu berücksichtigen, die für den Vollzug des Haftbefehls sprechen, als auch alle den Haftgrund entkräftenden oder abschwächenden Umstände. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte inzwischen Vater geworden ist, spräche hier überhaupt gegen den Vollzug der Untersuchungshaft. Demgegenüber bestanden die weiteren nun aufgeführten persönlichen und beruflichen Verhältnisse und Kontakte auch schon während der im Haftbefehl aufgeführten Tatzeiträume und spielten teilweise sogar eine Rolle bei der Tatbegehung (Übergabeorte). Die Straferwartung, die Folgen der begangenen Straftaten, das Fehlen wirksamer Auflagen, die auch kontrollierbar sind und der Wiederholungsgefahr begegnen könnten, sprechen hier für den Vollzug.


Einsender:

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".