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Entscheidungen

Sonstiges

Entschädigung nach dem StrEG, grobe Fahrlässigkeit, Zeitpunkt der Beurteilung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Bielefeld, Beschl. v. 18.05.2021 - 8 Qs 175/21

Leitsatz: Für die Beurteilung der Frage, ob eine Entschädigung für eine Strafverfolgungsmaßnahme gemäß § 5 Abs. 2 StrEG ausgeschlossen ist, kommt es auf die Umstände an, die zum Zeitpunkt der Anordnung, bzw. Aufrechterhaltung der Strafverfolgungsmaßnahme bekannt waren.


8 Qs 175/21

Landgericht Bielefeld

Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren
gegen

Verteidiger:

wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennen

Auf den Wiedereinsetzungsantrag und die sofortige Beschwerde des Beschuldigten vom 21.04.2021 gegen den Beschluss des Amtsgericht Bielefeld vom 11.02.2021 hat die VIII. Strafkammer des Landgerichts Bielefeld am 18.05.2021 beschlossen:

Dem Betroffenen (ehemals Beschuldigten) wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten (§473 Abs: 7 StPO) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumnis der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 11.02.2021 gewährt.

Der Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 11.02.2021 wird insoweit aufgehoben, als der Entschädigungsantrag des Betroffenen vom 24.11.2020 teilweise zurückgewiesen worden ist, und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Betroffene (ehemals Beschuldigte) nach den Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen dem Grunde nach für die Sicherstellung seines Führerscheins und seines Kraftrades der Marke KTM 990 Superduke R (amtliches Kennzeichen pp. mit dem dazugehörigen Schlüssel und Fahrzeugschein in dem Zeitraum vom 18.03.2020 bis zum 26.06.2020 aus der Landeskasse zu entschädigen ist.

Gründe

I.

Am 18.03 2020 stellten Polizeibeamte Führerschein, Kraftrad nebst Schlüssel und Fahrzeugschein des Betroffenen sicher wegen des Verdachts, dass dieser sich mit dem weiteren ehemaligen Beschuldigten gemäß § 315d Abs.1 Nr.3 StGB eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens strafbar gemacht habe. Auf den Widerspruch gegen die Sicherstellung des Führerscheins wurde dieser von der Polizei beschlagnahmt. Am Folgetag übersandte die Polizei den Vorgang der Staatsanwaltschaft zur Entscheidung über die Verfahrensweise wegen der sichergestellten Gegenstände. Aus ungeklärten Gründen ging die Akte erst am 29.04.2020 bei der Staatsanwaltschaft ein. Am 04.05.2020 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und die richterliche Bestätigung der Führerscheinbeschlagnahme.

Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 19.06.2020 (Az. 9 Gs 1984/20) abgelehnt, weil - auch wenn von einer nicht angepassten Geschwindigkeit im Straßenverkehr ausgegangen werde - ein dringender Tatverdacht hinsichtlich einer Straftat, die eine endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB rechtfertige, nicht gegeben sei.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist durch Beschluss der Kammer vom 09.10.2020 (Az. 8 Qs 230/20) als unbegründet verworfen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 19.06.2020 (Bl. 58 ff. d.A.) und der Kammer vom 09.10.2020 (Bl. 94 ff d.A.) verwiesen.

Nachdem die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs.2 StPO gegen den Betroffenen eingestellt hatte, hat dieser mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 24.11.2020 beantragt, die Entschädigungspflicht des Landes wegen der Sicherstellung seines Führerscheins und seines Kraftrades nebst Schlüssel und Fahrzeugschein für die Zeit vom 18.03.2020 bis zur Herausgabe am 26.06.2020 festzustellen.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 11.02.2021 hat das Amtsgericht Bielefeld eine entsprechende Entschädigungspflicht für den Zeitraum vom 15.05.2020 bis zum 26.06.2020 festgestellt und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Entschädigung sei gemäß § 5 StrEG ausgeschlossen, weil der Betroffene durch sein verkehrswidriges Verhalten die Strafverfolgungsmaßnahme grob fahrlässig verursacht habe; lediglich für den Zeitraum der Sicherstellung, der auf die verspätete Bearbeitung des Verfahrens zurückzuführen sei, sei eine Entschädigung zu gewähren.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 8 Abs. 3 StrEG, 311 Abs. 2 StPO zulässig; sie ist auch begründet.

Aufgrund der Einstellung des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens steht dem Betroffenen als ehemals Beschuldigten gemäß § 2 StrEG eine Entschädigung aus der Staatskasse insoweit zu, als er durch die Beschlagnahme seines Führerscheins und die Sicherstellung seines Kraftrades nebst Schlüssel und Fahrzeugschein einen Schaden erlitten hat.

Die Entschädigung ist nicht gemäß § 5 Abs. 2 StrEG ausgeschlossen, weil der Betroffene diese Strafverfolgungsmaßnahmen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hätte.

Für die Beurteilung kommt es auf die Umstände an, die zum Zeitpunkt der Anordnung, bzw. Aufrechterhaltung der Strafverfolgungsmaßnahme bekannt waren.

Es kann auch in den Taten selbst, die Gegenstand der Ermittlungen sind, ein Verhalten gesehen werden, welches einen Entschädigungsausschluss begründet (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. zu § 5 StrEG Rz.7; Cornelius in Graf, StPO, 3. Aufl., zu § 5 StrEG Rz10). Allerdings ist dann zu fordern, dass die Taten festgestellt sind (Cornelius, a.a.O.; OLG Celle NStZ-RR 2011, 223).

Das zum Entschädigungsausschluss führende Verhalten muss positiv feststehen; der Umstand, dass die gegen den Beschuldigten sprechenden Verdachtsgründe von den Strafverfolgungsorganen für ausreichend gehalten werden, ihn der angelasteten Tat überführen zu können, reicht für die Zurechnung des Vollzugs der Strafverfolgungsmaßnahme allein noch nicht aus ( Meyer, StrEG, zu § 5 Rz .38).

Auf der Basis des in der polizeilichen Strafanzeige vom 18.03.2020 aufgeführten Ermittlungsstands erfüllt die Fahrweise des Betroffenen keinen Tatbestand, der eine Entziehung seiner Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB rechtfertigen könnte. Insoweit wird auf die ausführlichen Gründe des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 19.06.2020 (Bl. 58-60 d.A.), mit dem die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt worden ist, und die ergänzende Begründung in dem auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ergangenen Beschluss der Kammer vom 09.10.2020 verwiesen.

Der Betroffene hat eine zeitweise Überschreitung von 50 km/h lediglich für möglich erachtet. Der frühere Mitbeschuldigte A., der versetzt hinter dem Betroffenen fuhr, hat eine Geschwindigkeit von über 70 km/h ausgeschlossen.

Eine höhere Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit kann objektiv nicht festgestellt werden; die von den Polizeibeamten beim Nachfahren vorgenommene Geschwindigkeitsschätzung reicht hierfür nicht aus.

Soweit aufgrund der Angaben des Betroffenen ein verkehrsordnungswidriges Verhalten durch Überschreiten der höchstzulässigen Geschwindigkeit und Nichteinhaltung des Rechtsfahrgebots angenommen werden kann, rechtfertigt dies nicht die Versagung einer Entschädigung nach § 5 Abs. 2 StrEG wegen grob fahrlässiger Verursachung der Strafverfolgungsmaßnahmen. Der Versagungstatbestand ist aufgrund seines Ausnahmecharakters eng auszulegen, so dass im Zweifelsfall ein Entschädigungsausschluss nicht anzunehmen ist (vgl. KG Berlin, 2 Ws 351/11, Beschluss vom 11.01.2012, zitiert nach juris; Cornelius, a.a.O. zu § 5 Rz 19).

Grob fahrlässig handelt, wer in ungewöhnlichem Maße die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, die eine verständige Person in gleicher Lage aufwenden würde, um sich vor Schaden durch Strafverfolgungsmaßnahmen zu schützen (Cornelius, a.a.O. zu § 5 Rz.17).

Das objektiv sicher feststellbare Fehlverhalten des Betroffenen im Straßenverkehr stellt nicht einen derart gravierenden Sorgfaltspflichtverstoß dar, der geeignet erschiene, die Beschlagnahme seines Führerscheins und die Sicherstellung seines Kraftrades geradezu herauszufordern.


Einsender: RA C. Vogedes, Bielefeld

Anmerkung:


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