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Entscheidungen

Sonstiges

StrEG, Betragsverfahren, Frist

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Dresden, Beschl. v. 28.06.2021 - 5 O 840/21

Leitsatz: 1. Die Ausschlussfrist des § 12 StrEG beginnt nach dem Wortlaut dieser Vorschrift mit dem Tag, an dem die Entschädigungspflicht rechtskräftig festgestellt ist, also sobald die Rechtsbehelfsfrist gegen die Feststellungsentscheidung abgelaufen ist, ohne dass gegen sie ein Rechtsbehelf erhoben worden ist.
2. Eine sofortige Beschwerde gegen die gerichtliche Entschädigungsentscheidung ist nicht stillschweigend in der Berufung gegen ein freisprechendes Urteil als Annex enthalten.


5 O 840/21

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte pp.

gegen

Freistaat Sachsen,
- Beklagter -
Prozessbevollmächtigte: pp.

wegen Entschädigung

hier: Prozesskostenhilfe

erlässt die 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden durch
Vorsitzenden Richter am Landgericht
Richter am Landgericht
Richterin am Landgericht

am 28.06.2021

nachfolgende Entscheidung:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für das Betragsverfahren zur Geltendmachung einer Entschädigung wegen erlittener Untersuchungshaft.

Der Kläger befand sich vom 10.08.2018 bis 03.01.2019 in Untersuchungshaft. Das Amtsgericht Zwickau sprach ihn mit Urteil vom 22.05.2019 von dem Strafvorwurf frei und stellte zugleich fest, dass ihm dem Grunde nach eine Entschädigung für die von ihm erlittene Untersuchungshaft zusteht. Eine Belehrung zu den Fristen für das Betragsverfahren erteilte es dem Kläger nicht. Die Staatsanwaltschaft legte Berufung gegen das Urteil ein, die sie am 11.12.2019 zurücknahm. Am 09.10.2020 beantragte der Kläger bei der Staatsanwaltschaft eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und die Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten für das Betragsverfahren, zusammen 11.983,19 €. Die Generalstaatsanwaltschaft wies den Antrag am 18.01.2021 zurück, weil der Anspruch nach § 12 StrEG ausgeschlossen sei. Maßgeblich für den Beginn der einjährigen absoluten Ausschlussfrist sei nicht, wann der Freispruch, sondern wann die Grundentscheidung über die Entschädigung rechtskräftig geworden sei. Dies sei hier am 30.05.2019 der Fall gewesen, so dass seit dem 31.05.2020 Ansprüche auf eine Entschädigung ausgeschlossen seien; wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf Anlage K4 Bezug genommen. Am 20.04.2021 ging beim Landgericht Dresden die Klage ein, mit der der Kläger den Entschädigungsanspruch weiter verfolgt und Prozesskostenhilfe beantragt. Aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 StrEG ergebe sich, dass der Antrag für das Betragsverfahren nach dem StrEG notwendig die Rechtskraft des Freispruchs voraussetze. Denn nur der Schaden, der auf einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung beruhe, könne zu einer Entschädigung führen. Der Ausspruch der Entschädigungspflicht dem Grunde nach bilde einen Annex zur Entscheidung über den Freispruch und könne daher nicht vor der Entscheidung der Hauptsache Rechtskraft erlangen. Andernfalls wäre es sinnwidrig bei der Entschädigungspflicht des Beklagten auch dann verblieben, wenn der Kläger aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft strafrechtlich verurteilt worden wäre. Der Beklagte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO. Der Anspruch auf Entschädigung für die Untersuchungshaft ist nach § 12 StrEG ausgeschlossen, nachdem der Kläger ihn nicht binnen Jahresfrist ab Rechtskraft der Entscheidung über die Entschädigung dem Grunde nach geltend gemacht hat.

Die Ausschlussfrist des § 12 StrEG beginnt nach dem unmissverständlichen Wortlaut dieser Vorschrift mit dem Tag, an dem die Entschädigungspflicht rechtskräftig festgestellt ist, also sobald die Rechtsbehelfsfrist gegen die Feststellungsentscheidung abgelaufen ist, ohne dass gegen sie ein Rechtsbehelf erhoben worden ist.

Gegen die Grundentscheidung findet nach § 8 Abs. 3 Satz 1 StrEG ausschließlich die sofortige Beschwerde statt. Eben diese Rechtsmittel meint auch der Bundesgerichtshof in dem vom Kläger zitierten Urteil vom 08.06.1989 (III ZR 82/88, juris, Rn. 16 und Rn. 20). Eine sofortige Beschwerde hat die Staatsanwaltschaft gegen die Entschädigungsentscheidung vom 22.05.2019 in der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO nicht eingelegt. Eine sofortige Beschwerde gegen die gerichtliche Entschädigungsentscheidung ist auch nicht stillschweigend in der Berufung gegen das freisprechende Urteil als Annex enthalten. Sondern die sofortige Beschwerde gegen die Grundentscheidung nach dem StrEG muss als das speziellere Rechtsmittel entweder isoliert oder ausdrücklich zusätzlich zur Berufung eingelegt werden (OLG Köln, Beschluss vom 26.09.2008, 83 Ss 69/08, juris, Rn. 20; OLG Hamm, Beschluss vom 31.08.1990, 4 Ws 326/90, juris, Rn. 5 f.; Kunze in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2018, § 8 StrEG Rn. 67 m.w.N.).

Dem StrEG lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht entnehmen, dass der Antrag zum Betragsverfahren erst dann gestellt werden dürfe, wenn das Hauptsacheverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Ohne Erfolg verweist der Kläger auch darauf, dass die Annahme einer Rechtskraft der Entschädigungsentscheidung vor Entscheidung über das Rechtsmittel zur Hauptsache gegen § 2 Abs. 1 StrEG verstoße. Vielmehr sind die Antragsvor-aussetzungen für das Betragsverfahren in §§ 10 ff. StrEG geregelt; diese Vorschriften verlangen nicht die Rechtskraft der Sachentscheidung.

Allerdings wird bei Änderung der Sachentscheidung der Annexentscheidung die Grundlage entzogen; eine Änderung der Annexentscheidung ist dann auch ohne sofortige Beschwerde geboten (OLG Hamm, Beschluss vom 31.08.1990, 4 Ws 326/90, juris, Rn. 5; vgl. BGH, Beschluss vom 03.12.1972, 2 StR 29/72 Rn. 7 zur Anfechtung der Kostenentscheidung als Annex zum Sachurteil). Das führt dann aber auch dazu, dass es zu der vom Kläger als gegen die Denkgesetze verstoßend bezeichneten Fallgestaltung nicht kommen kann, in der etwa die staatsanwaltschaftliche Berufung zu einem Schuldspruch geführt hätte und der Angeklagte trotzdem wegen Bestandskraft der Entschädigungsgrundentscheidung zu entschädigen wäre.

Der Ausschlusswirkung der Frist des § 12 StrEG steht auch nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft eine Belehrung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 StrEG nicht erteilt hat. Dies beeinflusst nur die Frist des § 10 Abs. 1 Satz 1 StrEG (vgl. Meyer, StrEG, 9. Aufl., § 12 Rn 4).


Einsender: RA H. Posner, Plauen

Anmerkung:


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