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Entscheidungen

Gebühren

Umsatzsteuersatz, Umsatzsteuersatzänderung

Gericht / Entscheidungsdatum: VG Berlin, Beschl. v. 28.04.2021 – 14 KE 21/21

Leitsatz: 1. Der Umsatzsteuersatz richtet sich nach der Rechtslage zum Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit der Anwaltsvergütung, die sich gem. § 8 Abs. 1 S. 1 RVG und in gerichtlichen Verfahren auch nach § 8 Abs. 1 S. 2 RVG richtet.
2. Ist die das gerichtliche Verfahren abschließende Kostenentscheidung zwar vor dem 31.12.2020 ergangen, dem Verfahrensbevollmächtigten jedoch erst nach dem 31.12.2020 zugegangen, so ist die Anwaltsvergütung mit einem Umsatzsteuersatz von 19 % zu versteuern.


In pp.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 10. Februar 2021 – VG 30 K 1049.19 – wird auf die Erinnerung der Erinnerungsführerin vom 4. März 2021 geändert.
Die der Erinnerungsführerin von der Erinnerungsgegnerin zu erstattenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens VG 30 K 1049.19 werden auf weitere 12,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Januar 2021 festgesetzt.
Die Erinnerungsgegnerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 12,42 Euro festgesetzt.
Gründe
Das Gericht entscheidet über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Besetzung, in der die zu Grunde liegende Kostenlastentscheidung getroffen worden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juli 2014 – OVG 3 K 52.14 – juris, Rn. 6). Da die Kostenlastentscheidung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Dezember 2020 durch die Berichterstatterin ergangen ist, entscheidet im vorliegenden Verfahren ebenfalls der Berichterstatter.

Die gemäß den §§ 165, 151 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Erinnerung ist begründet. Die Erinnerungsführerin kann eine Kostenfestsetzung in Höhe weiterer 12,42 Euro beanspruchen, denn der Vergütungsanspruch ihres Verfahrensbevollmächtigten unterliegt der Umsatzbesteuerung zu einem Steuersatz von 19 %, nicht von 16 %. Dies steht zwischen den Beteiligten auch nicht in Streit.

Der Umsatzsteuersatz richtet sich nach der Rechtslage zum Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 24. Auflage 2019, RVG VV 7008, Rn. 46 m.w.N.). Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes wird die Vergütung fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 RVG auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht. Eine Kostenentscheidung ist ergangen, sobald das Gericht in der Sache in irgendeiner Weise über Kosten erkannt hat, sei es auch nur über die Gerichtskosten. Dabei ist es gleichgültig, ob der Kostenausspruch konstitutiv wirkt oder aber nur eine bereits kraft Gesetzes eingetretene Folge bestätigt. Die Kostenentscheidung ist ergangen mit der Verkündung, anderenfalls mit der Zustellung (Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., RVG § 8 Rn. 13 f.) oder dem formlosen Zugang.

Danach ist der Vergütungsanspruch des Verfahrensbevollmächtigten der Erinnerungsführerin mit unbestrittenem Zugang des die Kostengrundentscheidung enthaltenden Beschlusses vom 3. Dezember 2020, Ab-Vermerk der Geschäftsstelle vom 6. Januar 2021, am 11. Januar 2021 fällig geworden. Zu diesem Zeitpunkt war die vorübergehende Herabsenkung des Umsatzsteuersatzes von 19 % auf 16 % für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gemäß § 28 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes auf Grundlage von Artikel 3 Nr. 2 des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I 1512) bereits wieder außer Kraft getreten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Kostenaufhebung nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO (nicht: § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO) kommt nicht in Betracht, weil die Erinnerungsführerin im Erinnerungsverfahren voll obsiegt hat. Ein sofortiges Anerkenntnis nach § 156 VwGO (nicht: § 173 Satz 1 i.V.m. § 93 ZPO) spielt im Erinnerungsverfahren aufgrund seiner Struktur und seiner besonderen Funktion im Rahmen der Kostenfestsetzung samt Titulierung naturgemäß keine Rolle. Außergerichtliche Kosten können nach überzeugender höchstrichterlicher Rechtsprechung und verbreiteter Auffassung im Schrifttum auch weder direkt noch analog über § 154 Abs. 4, § 155 Abs. 4 oder § 162 Abs. 3 VwGO der Staatskasse auferlegt werden. Hierfür wäre vielmehr eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage erforderlich, an der es fehlt. Das Gesetz bietet keine Handhabe dafür, die durch die unrichtige Sachbehandlung entstandenen außergerichtlichen Kosten der Staatskasse zu überbürden (BVerwG, Beschluss vom 20. August 2001 – BVerwG 3 B 88/01 – juris, Rn. 2; Beschluss vom 2. Juni 1999 – BVerwG 4 B 30/99 – juris, Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2012 – OVG 2 S 78.11 – juris, Rn. 7 m.w.N.; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 154 Rn. 40a m.w.N.; § 155 Rn. 113 m.w.N.; a.A. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 155 Rn. 24). Unter Berücksichtigung des den gesetzlichen Kostenregelungen der §§ 154 ff. VwGO zugrunde liegenden Veranlasserprinzips, nach dem derjenige Beteiligte die Kosten zu tragen hat, durch dessen Verhalten sie verursacht worden sind, erscheint die getroffene Kostenentscheidung auch nicht unbillig, denn die Erinnerungsgegnerin hat durch die Klageerhebung das Verfahren im Ganzen und damit auch etwaige Kosten im Rahmen einer Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung veranlasst (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.).


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