Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, BtM-Einfluss, Beweisverwertungsverbot, Polizeizeugen

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Osnabrück, Beschl. v. 02.07.2021 - 10 Qs 32/21

Leitsatz: Zur verneinten Annahme der Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers, obwohl nur Polizeizeugen zur Verfügung stehen, die zur Last gelegte Tat unter BtM-Einfluss begangen wurde und ein Beweisverwertungsverbot zu erörtern ist.


Landgericht Osnabrück
Beschluss
10 Qs 32/21

In der Strafsache
gegen pp.

Verteidiger:

wegen Verdachts des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte

hat das Landgericht - 10. Große Strafkammer - Osnabrück durch die unterzeichnenden Richter am 02.07.2021 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 20.04.2021,
mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers zurückgewiesen wurde, wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft hat unter dem 03.03.2021 gegen den Beschwerdeführer eine Anklageschrift beim Amtsgericht Osnabrück wegen des Tatverdachts des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte eingereicht. Hierin wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er am 03.10.2020 in Osnabrück randaliert habe und nach dem Eindruck der eingesetzten Polizeibeamten unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gestanden habe. Sodann habe sich der Beschwerdeführer der beabsichtigten Durchsuchung nach weiteren Betäubungsmitteln tätlich widersetzt, indem er sich aus dem Griff der Beamten losgerissen und den Kopf eines Beamten zurückgeschoben habe.

Das Amtsgericht ließ diese Anklage mit Beschluss vom 25.03.2021 zu und eröffnete das Hauptverfahren. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 19.04.2021 beantragte der Beschwerdeführer seine Beiordnung mit der Begründung, dass die Sachverhaltsaufklärung ausschließlich mittels polizeilicher Zeugen gelinge und hiernach zur Verteidigung die Aktenkenntnis bezüglich der darin enthaltenen belastenden Aussagen der Zeugen unverzichtbar sei. In dem Hauptverhandlungstermin am 20.04.2021 hat das Amtsgericht den Beiordnungsantrag zurückgewiesen mit der Begründung, dass weder die Schwere der Tat oder der zu erwartenden Rechtsfolge noch die Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage die notwendige Beiordnung eines Verteidigers geboten erscheinen ließen. Gegen den nicht erschienen Beschwerdeführer hat das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl erlassen und darin eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20; € festgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 21.04.2021 hat der Beschwerdeführer über seinen Verteidiger gegen diesen Beschluss eine sofortige Beschwerde eingelegt, die er weitergehend damit begründet, dass vor dem Hintergrund einer aktenkundigen schweren Betäubungsmitteleinwirkung die Notwendigkeit einer sachverständigen Begutachtung auf die Frage der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bestehe und möglicherweise ein Beweisverwertungsverbot bezüglich der entnommenen Blutprobe bestehen könnte.

Die Staatsanwaltschaft hat zu der sofortigen Beschwerde Stellung genommen und die Beiordnung eines Verteidigers unter dem Gesichtspunkt einer möglicherweise durch Betäubungsmittel verursachten Ausnahmesituation befürwortet.

1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 142 Abs. 7, 304, 305 StPO statthaft und gemäß §§ 306 Abs. 1, 311 StPO auch zulässig. Zwar weist die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeschrift nicht unterschrieben und auch nicht mit einer qualifizierten Signatur versehen wurde. Die Übermittlung erfüllt allerdings die Voraussetzungen des § 32a Abs. 3 Alt. 2 StPO.

2. Die sofortige Beschwerde ist in der Sache jedoch unbegründet, da das Amtsgericht den Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO zurecht abgelehnt hat und ein Beiordnungsgrund nach § 140 Abs. 1 StPO nicht vorliegt.

Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt gemäß § 140 Abs. 2 StPO vor, wenn die Schwere der Tat oder der zu erwartenden Rechtsfolgen oder die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheinen lassen oder ersichtlich ist, dass der Beschuldigte sich selbst nicht verteidigen kann.

a) Angesichts des zwischenzeitlich erlassenen Strafbefehls über eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen liegt offensichtlich keine besondere Schwere bezüglich der Tat oder der zu erwartenden Rechtsfolgen vor. Weitergehende Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in seiner Verteidigungsfähigkeit beeinträchtigt sein könnte, sind auch unter Berücksichtigung seines Betäubungsmittelkonsums zur Tatzeit nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden.

b) Auch die Voraussetzungen einer schwierigen Sach- und Rechtslage sind konkret nicht gegeben.

aa) Eine besondere Schwierigkeit der Sachlage ist in solchen Fällen begründet, wenn im Rahmen der Beweisaufnahme sich widersprechende Zeugenaussagen zu bewerten sind oder die Verteidigung in der Hauptverhandlung nicht ohne Aktenkenntnis umfassend vorbereitet werden kann (vgl. Willnow in KK-StPO, 8. Aufl. 2019, § 140 Rn. 22 [m.w.N. aus der Rechtsprechung]). An diesen Anforderungen gemessen liegt eine besondere Schwierigkeit der Sachlage auch unter dem Gesichtspunkt der polizeilichen Zeugen, die sich anhand der gefertigten Strafanzeigen auf die Vernehmung vorbereiten können, nicht vor. Alleine der Umstand, dass sich die Polizeibeamten durch die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die gefertigten Strafanzeigen zur Auffrischung ihrer Erinnerungen auf ihre Zeugenvernehmung besser vorbereiten können, lässt keine Besonderheiten bei der Würdigung ihrer Aussagen erkennen. Insofern sind - insbesondere bei nur zwei Zeugen - auch widersprechende Aussagen nach derzeitiger Aktenlage nicht zu erwarten. Soweit der Beschwerdeführer weitergehend einwendet, dass sich die Zeugen - wenn auch möglicherweise nur unbewusst aus kollegialer Verbundenheit - in ihren Aussagen abstimmen könnten, ändert dies die Bewertung nicht. Vielmehr spricht gerade der Umstand, dass der seinerzeit von den Beamten wahrgenommene Sachverhalt zeitnah in schriftlichen Strafanzeigen niedergelegt wurde, ohne weitergehende Anhaltspunkte dagegen, dass die Beamten sich anderweitig abstimmen oder widersprechen könnten.

bb) Soweit die Staatsanwaltschaft dahingehend Stellung genommen hat, dass der Beschwerdeführer sich möglicherweise in einer psychischen oder durch Betäubungsmittelkonsum verursachten Ausnahmesituation befunden haben könnte, rechtfertigt auch dieses - jedenfalls derzeit - keine anderweitige Beurteilung zur Schwierigkeit der Sachlage.

Die Kammer verkennt nicht, dass - insbesondere bei krankheitsbedingten Zuständen - die Frage der sachverständigen Beurteilung der Schuldfähigkeit die Mitwirkung eines Verteidigers erforderlich machen könnte. Ob allerdings eine sach-verständige Begutachtung, die auch der bisherige Verteidiger in Kenntnis der Aktenlage während des gesamten Wahlmandats nicht beantragt hat, erforderlich werden wird, ist derzeit offen. Bei dem hier einfach gelagerten Sachverhalt ist es vielmehr möglich, dass das Gericht aufgrund etwaig in der Hauptverhandlung festgestellter Ausfallerscheinungen die Voraussetzungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB auch ohne Mitwirkung eines Sachverständigen - anders als bei der Anwendung des § 64 StGB - zugunsten des Angeklagten nicht ausschließen kann. Sollte das Gericht indes einen Sachverständigen hinzuziehen, könnte dies die Beiordnung rechtfertigen.

cc) Soweit der Verteidiger schließlich die Frage der Verwertbarkeit der entnommenen Blutprobe aufwirft, begründet auch dieses bei objektiver Betrachtung nicht eine Beiordnung wegen einer schwierigen Rechtslage. Denn selbst im Falle einer objektiv unberechtigten Inanspruchnahme einer Eilkompetenz der Polizeibeamten für eine nach § 81a Abs. 2 StPO entnommene Blutprobe, die sich bei einer Anordnung um 3.00 Uhr nachts ohnehin nicht aufdrängt, führt der Umstand, dass der Polizeibeamte nicht versucht hat, den staatsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienst zu erreichen, nicht zu einem verfassungsrechtlich gebotenen Beweisverwertungsverbot (OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. Juli 2017 — 2 OLG 8 Ss 96/17).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.


Einsender: RA H. Urbanzyk, 48653 Coesfeld

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".