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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Bestellungsvoraussetzungen

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Potsdam, Beschl. v. 10.06.2021 – 21 Qs 28/21

Leitsatz: Zu den Voraussetzungen einer (rückwirkenden) Pflichtverteidigerbestellung und des § 140 Abs. 2 StPO.


Landgericht Potsdam

Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

Verteidiger:

des Verdachts der Körperverletzung

hier: Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers

hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts Potsdam als Beschwerdekammer durch pp. am 10.Juni 2021 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 14. Mai 2021 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschuldigte trägt die Kosten des Beschwerdeeverfahrens.

Gründe:

Nachdem der Beschuldigte in der Nacht vom 14. auf den 15. Dezember 2020 wegen des Verdachts eines versuchten Totschlags zum Nachteil seiner Ehefrau vorläufig festgenommen worden war, meldete sich Rechtsanwalt pp. am Vormittag des 15. Dezember 2020 als Verteidiger des Beschuldigten. Bereits am Nachmittag desselben Tages wurde der Beschuldigte aus dem polizeilichen Gewahrsam entlassen.

Gegen den Beschuldigten wurde anfangs wegen versuchten Totschlags, gefährlicher Körper-verletzung, Bedrohung, Verstoßes gegen das Waffengesetz und das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung ermittelt.

Am 11. Januar 2021 schloss die Staatsanwaltschaft eine Strafverfolgung wegen eines versuchten Tötungsdelikts aus. Unter dem 12. Januar 2021 zeigte Rechtsanwalt pp. erneut die Verteidigung des Beschuldigten an und beantragte die Gewährung von Akteneinsicht.

Hinsichtlich der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verstöße gegen das Betäubungsmittel-gesetz und das Waffengesetz wurde das Verfahren am 20. Januar 2021 durch die Staatsanwaltschaft abgetrennt. Mit erneuter Verteidigungsanzeige vom 7. April 2021 beantragte der Rechtsanwalt - unter Wiederholung seines Antrags auf Akteneinsicht - seine Beiordnung als Pflichtverteidiger.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. Mai 2021 hat das Amtsgericht Potsdam den An-trag des Beschuldigten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers wegen der fehlenden gesetzlichen Voraussetzungen nach § 140 Abs. 1, Abs. 2 StPO abgelehnt.

Gegen diese am 19. Mai 2021 zugestellte Entscheidung richtete sich die mit anwaltlichen Schreiben vom 25. Mai 2021 eingelegte Beschwerde des Beschuldigten, die am selben Tag bei Gericht einging. Zur Begründung verweist der Beschuldigte im Wesentlichen darauf, dass beiden von der Staatsanwaltschaft verbundenen Verfahren der Einleitungsvorwurf des versuchten Totschlags immanent sei, der zu der vorübergehenden Ingewahrsamnahme des Beschuldigten geführt habe. Der Verteidiger habe seine Verteidigungsbereitschaft zum Vorwurf des versuchten Totschlags angezeigt.

II.

Das als sofortige Beschwerde gemäß § 142 Abs. 7 S. 1 StPO statthafte und auch fristgerecht eingelegte Rechtsmittel des Beschuldigten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Es liegt kein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne des § 140 StPO vor.

1. Die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 StPO sind nicht erfüllt, da keiner der in dem Katalog aufgeführten Tatbestände einschlägig ist. Der Beschuldigte ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass gegen ihn in dem vorliegenden Verfahren (nur noch) wegen des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung, der Bedrohung und der vorsätzlichen Körperverletzung ermittelt wird, ist nach derzeitiger Aktenlage lediglich mit einer Anklage vor dem Amtsgericht - Strafrichter - zu erwarten. Auch die Staatsanwaltschaft Potsdam schätzt in ihrer Verfügung vom 12. Mai 2021 ein, dass eine Anklage vor dem Schöffengericht nicht in Betracht kommt.

Der Umstand, dass wegen der Tatvorwürfe des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz eine Verfahrensabtrennung erfolgte und hierzu gesondert ermittelt wird, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn für die Frage, vor welchem Gericht eine Hauptverhandlung im ersten Rechtszug voraussichtlich stattfindet, ist allein das vorliegende Verfahren maßgebend. Auch wenn eine spätere Verbindung mit weiteren Ermittlungsverfahren nicht ausgeschlossen erscheint, hat diese bloße Möglichkeit bei der Einschätzung, wo eine ,,Anklage des Verfahrens zu erwarten ist, derzeit außer Betracht zu bleiben. Dem Beschuldigten wird ausweislich der staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 11. Januar 2021 auch kein Verbrechen zur Last gelegt

2. Zutreffend hat das Amtsgericht Potsdam zudem in dem angefochtenen Beschluss das Vorliegen der Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO verneint. Eine Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage ist bei den hier in Rede stehenden Delikten, die im Rahmen einer ehelichen Auseinandersetzung begangen worden sein sollen, nicht zu erkennen. Komplizierte Rechtsfragen stehen nicht im Raum. Es lässt sich nach Aktenlage auch keine Schwere der Taten oder der zu erwartenden Rechtsfolge erkennen. Schließlich liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschuldigte aufgrund seiner geistigen Fähigkeiten oder seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage sein soll, sich selbst zu verteidigen.

3. Soweit der Beschuldigte vorträgt, sein Verteidiger habe sich für ihn gemeldet, als noch der Vorwurf des versuchten Totschlags im Raum gestanden habe, rechtfertigt dieser Umstand nicht die begehrte Bestellung des Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger zum gegenwärtigen Zeitpunkt. Gemäß § 141 Abs. 1 S. 1 StPO wird in den Fällen der notwendigen Verteidigung ein Pflichtverteidiger (nur) dann bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. Nach Aktenlage ist der Beschuldigte am 15. Dezember 2020 um 0:40 Uhr als vorläufig festgenommene Person über seine Rechte belehrt worden, hat aber keinen Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers gestellt. Auch der zeitnah von ihm beauftragte Verteidiger hat lediglich seine Verteidigungsbereitschaft angezeigt und Akteneinsicht beantragt.

Zwar soll eine rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers, die nach früherer Rechtslage unzulässig und unwirksam war (vgl. BGH, NStZ-RR 2009, 348; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Auflage, § 142 Rn. 19 m.w.N.), nach der Neukonzeption der §§ 140 ff. StPO (Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019) zulässig sein, wenn trotz Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 140, 141 StPO über den Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung nicht entschieden oder wenn der Antrag ohne Begründung abgelehnt wurde (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 142 Rn. 20).

Der Verteidiger des Beschuldigten hat allerdings erstmals mit Schriftsatz vom 7. April 2021 seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt. Eine rückwirkende Bestellung kommt auf-grund der obigen Ausführungen nicht in Betracht. Im Zeitpunkt der Antragstellung waren die Voraussetzungen für die Annahme einer notwendigen Verteidigung nicht erfüllt.


Einsender: RA M. Rakow, 18059 Rostock

Anmerkung:


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