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Entscheidungen

Gebühren

Pauschgebühr, besonderer Umfang, besondere Schwierigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Dresden, Beschl. v. 01.07.2021 - 6 (S) AR 8/21

Leitsatz: Die Teilnahme an 80 Sitzungstagen in einem Zeitraum von annähernd zwei Jahren führt noch nicht zur Zuerkennung eines Pauschgebühr.


6 (S) AR 8/21

BESCHLUSS

In dem Strafverfahren
gegen pp.

Verteidiger:

Rechtsanwalt

hier: Antrag nach § 51 RVG, Antrag vom 21.01.2021

hat der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch den Einzelrichter am 01.07.2021 beschlossen:
1. Rechtsanwalt pp. wird für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Verteidiger des Angeklagten wegen des besonderen Umfangs der Sache eine an die Stelle der gesetzlichen Gebühren tretende Pauschgebühr in Höhe von 56.000,00 € (sechsundfünfzigtausend Euro) bewilligt.
2. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
3. Die Erstattung der Auslagen und der Mehrwertsteuer bleibt hiervon unberührt. Bereits ausbezahlte oder festgesetzte Gebühren sowie Vorschüsse sind anzurechnen.

Gründe:

I.

Rechtsanwalt pp. wurde am 28. Juni 2016 als Verteidiger des Angeklagten bestellt.

Nach Abschluss des Verfahrens hat Rechtsanwalt pp. mit Schriftsatz vom 21. Januar 2021 die Festsetzung einer über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Pauschvergütung in Höhe von etwas mehr als 17.000 EUR netto beantragt. Er hat seinen Antrag mit dem umfangreichen Aktenbestand, der langwierigen Hauptverhandlung, dem umfangreichen Urteil und dem dadurch entstandenen Arbeitsaufwand sowie der tatsächlich überdurchschnittlich schwierigen Sachlage begründet.

Die Bezirksrevisorin bei dem Oberlandesgericht Dresden hat zu dem Antrag am 20. April 2021 Stellung genommen. Sie sieht eine Pauschvergütung im Hinblick auf den Aktenumfang in einer Gesamthöhe von 55.910 EUR für begründet an.

Die Stellungnahme wurde Rechtsanwalt zugeleitet, der mit Schriftsatz vom 27. Mai 2021 Stellung genommen hat. Die Schwierigkeit der Sache und der sich daraus ergebende Arbeitsaufwand sei auch dadurch begründet gewesen, dass sich die Verteidigung mit einem, wissenschaftlichen Standards nicht genügenden, Sachverständigengutachten und dessen an-gewendeter neuartiger Methodik unter Auferbietung eines weiteren Gutachters habe auseinandersetzen müssen.

Der zulässige Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr erweist sich in dem aus der Be-schlussformel ersichtlichen Umfang als begründet.

Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG ist Voraussetzung der Bewilligung einer Pauschgebühr, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht, dass diese wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache bzw. des betroffenen Verfahrensabschnitts nicht zumutbar ist. Die Bewilligung einer Pauschgebühr stellt dabei die Ausnahme dar; die anwaltliche Mühewaltung muss sich von sonstigen - auch überdurchschnittlichen Sachen - in exorbitanter Weise abheben. Bei der Beurteilung ist ein objektiver Maßstab zu Grunde zu legen. Entscheidend ist, ob die konkrete Strafsache selbst umfangreich war und infolge dieses Um-fangs eine zeitaufwändigere, gegenüber anderen Verfahren erhöhte Tätigkeit des Verteidigers erforderlich geworden ist (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2015 — 4 StR 267/11 —, juris m.w.N.).

Diese Voraussetzungen sind nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang erfüllt.

Die in der Stellungnahme der Bezirksrevisorin wiedergegebene Auffassung entspricht ständiger Rechtsprechung der Strafsenate des Oberlandesgerichts Dresden. Der Senat hält auch im vorliegenden Fall daran fest.

Die gesetzlichen Gebühren betragen im vorliegenden Fall 55.030 EUR.

Mit Blick auf den Aktenumfang und der damit verbundenen Mühewaltung erscheint die Zuerkennung einer Pauschgebühr in Höhe von 56.000 EUR angemessen.

Eine weitere Erhöhung kommt weder mit Blick auf den Umfang der Hauptverhandlung noch auf die weiteren Umstände des Verfahrens in Betracht.

Die Teilnahme an 80 Sitzungstagen in einer Zeit von annähernd zwei Jahren unterscheidet das Verfahren noch nicht exorbitanter Weise von anderen überdurchschnittlichen Verfahren. Die Strafsache hat die Arbeitskraft des Pflichtverteidigers auch nicht für längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch genommen, sodass ihm ein unzumutbares Opfer abverlangt worden ist.

Auch die im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten führen nicht zu einer Erhöhung der Pauschgebühr. Die im Urteil dargestellte „Korrespondenzanalyse", also der visuelle Ver-gleich von Bildmaterial aus unterschiedlichen Quellen mit dem Bildmaterial aus einer weiteren Quelle, erscheint nicht als in wissenschaftlicher Hinsicht so anspruchsvoll, dass eine besonders arbeitsaufwändige Einarbeitung notwendig wäre. Im Revisionsverfahren ist die darauf gestützte Beweiswürdigung ohne weitere Erörterung unbeanstandet geblieben. Das von der Verteidigung hingegen aufgebotene „Gegengutachten" wird in den Urteilsgründen als „schwer nachvollziehbar, wenn nicht abwegig" und teilweise als „rein spekulativ" gewürdigt.


Einsender: RA M. Stephan, Dresden

Anmerkung:


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