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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Landfriedensbruch, Beteiligung, Feststellungen

Gericht / Entscheidungsdatum: BayObLG, Beschl. v. 10.12.2021 - 206 StRR 421/20

Leitsatz: Ob sich jemand an Gewalttätigkeiten aus einer Menschenmenge beteiligt, bestimmt sich nach den allgemeinen Teilnahmegrundsätzen der §§ 25 ff. StGB.


Bayerisches Oberstes Landesgericht

In dem Strafverfahren
gegen pp.

wegen Landfriedensbruchs

erlässt das Bayerische Oberste Landesgericht - 6. Strafsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht sowie den Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht und die Richterin am Bayerischen Obersten Lanclesgericht am 11. Dezember 2020 einstimmig folgenden
Beschluss

I. Das Urteil des Amtsgerichts Augsburg - Jugendrichter - vom 28. Mai 2020 wird mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Augsburg
Jugendgericht - zurückverwiesen.

Gründe:

Mit Urteil des Amtsgerichts Augsburg - Jugendrichter - vom 28. Mai 2020 wurde der Angeklagte wegen Landfriedensbruchs schuldig gesprochen; es wurde gegen ihn eine Verwarnung ausgesprochen und ihm auferlegt, einen Geldbetrag in Höhe von 1.500,00 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen.

Gegen das Urteil hat der Angeklagte mit Eingang vom 4. Juni 2020 das Rechtsmittel der Berufung eingelegt. Nach Zustellung des Urteils an den Verteidiger am 16. Juli 2020 wurde mit am 14. August 2020 eingegangenen Schreiben erklärt, dass das Rechtsmittel als Revision durchgeführt werde; gleichzeitig wurde die Revision mit der Sachrüge begründet. Weitere Ausführungen zur Sachrüge erfolgten mit Schreiben vom 24. September 2020.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2020, die Revision als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die zulässige Revision des Angeklagten hat Erfolg. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs in der vom Tatgericht angenommenen Variante des § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen) nicht. An einer Aufrechterhaltung des Schuldspruchs, weil durch das Verhalten des Angeklagten innerhalb desselben Tatgeschehens die Verwirklichung des § 125 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit) in Betracht kommt, ist der Senat gehindert, weil die Feststellungen insoweit nicht ausreichen.

Darüber hinaus weist das angegriffene Urteil durchgreifende Rechtsfehler in der Beweiswürdigung auf.

1. Die Sprungrevision des Angeklagten ist gem. § 335 Abs. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das fristgerecht gem. SS 314 Abs. 1 StPO als Berufung eingelegte Rechtsmittel wurde binnen der für die Begründung der Revision geltenden Frist des § 345 Abs. I StPO als Revision bezeichnet und begründet (zur Zulässigkeit vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 335 Rn. 9).

2. Die Revision dring mit der erhobenen Sachrüge durch.

a) Das Urteil leidet bereits an einem durchgreifenden Darstellungsmangel. Weder die rechtliche Würdigung des Jugendgerichts, der Angeklagte habe sich an einem Landfriedensbruch in der Tatbestandsvariante des § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB beteiligt, noch alternativ eine Verwirklichung des § 125 Abs. 1 Nr. 2 StGB lassen sich auf die getroffenen Feststellungen stützen.

aa) § 267 Abs. 1 S. 1 StPO verpflichtet den Tatrichter, in den Urteilsgründen die für erwiesen erachteten Tatsachen anzugeben, denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Unklare, unvollständige oder widersprüchliche Feststellungen sind sachlich-rechtliche Mängel des Urteils. Die Prüfung Frage, ob die Feststellungen tatsächlich ausreichen, obliegt dem Revisionsgericht auf die Sachrüge hin (BGH, Beschluss vorn 18. Oktober 2007, 4 StR 481/07, NStZ 2008, 352).

bb) Das Amtsgericht hat festgestellt, dass sich der Angeklagte am 19. Januar 2019 in einer Gruppe von Fußballfans aus Düsseldorf in einer Gaststätte in Augsburg aufgehalten habe. Ca. 50 dieser Fans hätten die Gaststätte auf Kommando einer nicht bekannten Person schlagartig verlassen und seien anschließend mit ca. 30 Anhängern des FC Augsburg zusammengetroffen. Das Aufeinandertreffen sei in eine körperliche Auseinandersetzung einzelner Personen der Gruppierung gemündet. Die Düsseldorfer Gruppe sei durch lautstarkes Geschrei — seitens in den Feststellurgen namentlich benannter Personen — zum Herbeieilen und zur Beteiligung an der Auseinandersetzung animiert worden. Als die Mitglieder der Augsburger Fangruppierung den Rückzug angetreten hätten, wurden nach den Feststellungen keine weiteren Tätlichkeiten verübt. Die Mitglieder der Düsseldorfer Gruppierung hätten sich dann zusammengeschlossen, sich durch lautstarkes Skandieren ihres Vereinsnamens und Erheben der Arme gegenseitig angepeitscht und seien den Flüchtenden „für kurze Zeit" hinterhergestürmt, um die gegnerischen Fans zu verletzen, hätten die Verfolgung sodann jedoch ohne weitere Gewalttätigkeiten ab gebrochen.

Hinsichtlich des Angeklagten heißt es in den Feststellungen, dieser habe den Angriff durch seine „Anwesenheit" unterstützt (UA S. 4), was sich nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen auf die erste Phase des einheitlichen Geschehens bezieht, nämlich auf das Aufeinandertreffen der Gruppen, bei dem Tätlichkeiten und damit Gewalttätigkeiten i.S.d. § 125 Abs. 1 Nr. I StGB begangen wurden. Im Abschnitt zur Beweiswürdigung, die der Senat zur Ergänzung des die Feststellungen enthaltenden Abschnitts heranziehen kann, weil die Urteilsurkunde eine Einheit bildet (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 267 Rn. 3), wird ergänzend ausgeführt, er habe sich „keineswegs ... von der Gruppe der Düsseldorfer Fans distan ziert". Er „stehe mitten in der Gruppe" (UA §, 5). Ferner habe er sich an der kurzen Verfolgungsjagd beteiligt und die Gruppierung durch lautstarke Rufe und „in die Hände klatschen" [sic] unterstützt (UA S. 4).

cc) Diese Feststellungen tragen die Verwirklichung der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch den Angeklagten nicht. Zwar belegen sie hinreichend, dass im Verlauf des Geschehens aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Menschen begangen wurden und dass der Angeklagte dabei inmitten der angreifenden Gruppe anwesend war, nicht aber, dass er als Täter oder Teilnehmer an den Gewalttätigkeiten beteiligt war.

(1) Ob sich jemand an Gewalttätigkeiten aus einer Menschenmenge beteiligt, bestimmt sich nach den allgemeinen Teilnahmegrundsätzen der §§ 25 ff. StGB (BGH, Urteil vom 24. Mai 2017, 2 StR 414/16, NJW 2017, 3456 Rn. 10; Beschluss vom 9. September 2008, 4 StR 368/08, NStZ 2009, 28). Strafgrund ist diese Beteiligung, nicht aber der bloße Anschluss an eine unfriedliche Menge (BGH NStZ 2009, 28). Nicht derjenige soll bestraft werden, der sich nach Gewalttätigkeiten nicht veranlasst sieht, sich zu entfernen, sondern nur derjenige, der sich aktiv an Gewalttätigkeiten beteiligt (BGH a.a.O.; vgl. BT Drs. Vl/502, S. 9). Bloß inaktives Dabeisein oder Mitmarschieren genügt nicht (BGH a.a.O.; BGH NJW 2017, 3456 Rn. 12, im Fall jedoch anders für ein „ostentatives Mitmarschieren" durch Eingliederung in eine Marschformation).

(2) Das Verhalten des Angeklagten vor bzw. während der Begehung der Gewalttätigkeiten, wie es in den Urteilsgründen festgestellt wird, stellt sich nach diesen Maßstäben als bloße inaktive Anwesenheit in der Gruppe dar. Selbst wenn er sich mit dieser in diesem Tatabschnitt fortbewegt haben sollte, sind keine Besonderheiten festgestellt, die auf Unterstützungshandlungen hindeuten. Das bloße Dabeisein und der Umstand, dass er sich, wie die Urteilsgründe ihm anlasten, „nicht von der Gruppe der Düsseldorfer Fans distanziert hat" (UA S. 5), erfüllt in seiner Person weder die Voraussetzungen. der täterschaftlichen Verübung von Gewalttätigkeiten noch der (psychischen) Beihilfe hierzu.

(3) Soweit der Angeklagte nach den Feststellungen aktive Unterstützungshandlungen durch eine Beteiligung an der Verfolgung der Augsburger Gruppe „schnellen Schritts" (UA S. 5) und durch lautstarke Rufe und In-die-Hände-Klatschen (UA S. 4) begangen hat, erfolgten diese nach Beendigung der Gewalttätigkeiten. Eine Beteiligung an dieser und damit die Verwirklichung der Tatvariante des § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB können diese nachträglichen Handlungen nach allgemeinen Teilnahmegrundsätzen nicht mehr begründen, denn sie wurden für die Verwirklichung dieser Tatvariante nicht mehr ursächlich. Zwar ist denkbar, aus den festgestellten Handlungen im Rahmen der Beweiswürdigung Rückschlüsse auf das Verhalten des Angeklagten vor oder während der Gewalttätigkeiten zu schließen, zu solchen Folgerungen ist das Jugendgericht jedoch nicht gelangt. Dem Revisionsgericht ist eine eigene Beweiswürdigung verwehrt.

(dd) Die genannten Verhaltensweisen des Angeklagten im Anschluss an die Gewalttätigkeiten (Mitlaufen, Rufen, Klatschen) könnten zwar geeignet sein, im Rahmen des einheitlichen und fortdauernden Geschehens die Verwirklichung des Landfriedensbruch in der Tatvariante des § 125 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu begründen. Jedoch reichen insoweit die Feststellungen im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal einer „Bedrohung" von Menschen mit einer Gewalttätigkeit nicht aus. Sollte es darauf ankommen, wird vom neuen Tatgericht festzustellen sein, ob ausdrückliche Bedrohungen ausgesprochen wurden oder, was ausreichen würde, konkludent erfolgten (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 125 Rn. 6); ggf. mag auch der bloßen Verfolgung der sich zurückziehenden Gruppe durch die Fangruppe aus Düsseldorf bereits eine bedrohende Wirkung innegewohnt haben, was anhand konkreter Umstände (z.B. Verfolgungsdauer und -strecke, Abstand zwischen den Gruppen, Anzahl der Verfolger und Verfolgten) unter Berücksichtigung etwaiger fortwirkender Auswirkungen vorangegangener Gewalttätigkeiten festzustellen sein wird.

b) Ungeachtet der keine der beiden Tatbestandsvarianten des § 125 Abs. 1 StGB tragenden Feststellungen weist das angegriffene Urteil durchgreifende Rechtsfeh1er insoweit auf, als das zugrunde gelegte Verhalten des Angeklagten nicht rechtsfehlerfrei belegt ist.

aa) Die Beweiswürdigung ist zwar Sache des Tatgerichts, § 261 StPO. Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011, 2 StR 362/11, NStZ-RR 2012, 53, 54). Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht beispielsweise der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist (St. Rspr.; vgl. BGH a.a.O.).

bb) Nach diesen Maßstäben erweist sich die Beweiswürdigung des Jugendgerichts betreffend das Verhalten des Angeklagten in der zweiten Phase des Gesamtgeschehens („Verfolgungsjagd") als lückenhaft.

Zwar begegnet es jedenfalls im Hinblick auf das dynamische, unter Beteiligung vie1er Personen ablaufende Tatgeschehen, soweit die tätliche Auseinandersetzung zwischen den Gruppen, der Rückzug der Augsburger Gruppe und deren Verfolgung durch die Düsseldorfer Gruppe belegt werden, keinen durchgreifenden Be denken, dass sich das Jugendgericht auf die erhobenen Beweismittel, wie Augenschein von Lichtbildern und Videos stützt, ohne insoweit eine vollständige Darstellung der Einzelheiten zu geben (vgl. BayObLG, Urteil vom 23. November 1995, 5 StRR 122/95, NStZ-RR 1996, 101).

Für die Feststellung des individuellen Verhaltens des Angeklagten, er habe lautstark gerufen und in die Hände geklatscht, fehlt es indessen an einer tragfähigen Beweisgrundlage. Das Tatgericht wertet insoweit ausdrücklich die in Augenschein genommenen Lichtbilder, die es dahingehend beschreibt, dass der Angeklagte, aus Bild 2 ersichtlich, in der Gruppe „stehe", bzw., so Bild 3, „schnellen Schritts" die Verfolgung der Augsburger Fans aufnehme. Ein Gestikulieren und Händeklatschen, wie in den Feststellungen geschildert, wird jedoch in diesem Zusammenhang nicht beschrieben, ebenso wenig - naturgemäß — lautes Rufen bzw. Skandieren. Selbst wenn man die Benennung der Fundstellen der in der Beweiswürdigung bezeichneten Lichtbilder in den Akten noch als hinreichende Bezugnahme gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO ansieht, die es dem Revisionsgericht ermöglicht, die Abbildungen zur Beurteilung von Einzelheiten heranzuziehen, ergibt sich aus diesen, dass der Angeklagte zwar mit der Gruppe (schnell) läuft, nicht aber lassen sich daraus die sonstigen Feststellungen belegen: Auf den Bildern 2, 4 und 5 (BI. 5/6 d.A.) hält der Angeklagte die Arme eng am Körper und lediglich auf Bild 3 (BI. 5 d.A.) den linken Arm in leicht erhobener Position. Gestikulieren und Händeklatschen wird durch die Abbildungen somit nicht belegt. Zu dem Video, welches Gegenstand der Beweisaufnahme durch Einnahme des Augenscheins war, führt das Jugendgericht lediglich aus, dieses „bestätige den bereits durch die Lichtbilder festgestellten Sachverhalt"; ergänzende Angaben zu etwaigen Tonaufnahmen oder aus dem Video zusätzlich ersichtlichen Gesten mit Armen bzw. Händen finden sich nicht. Die Beweiswürdigung weist damit insgesamt eine Lücke auf, die sich für das Revisionsgericht auch bei Berücksichtigung der gesamten Urteilsurkunde nicht schließen lässt.

Die Feststellungen zu den Handlungen des Angeklagten im Zuge der Verfolgungsjagd, die das vom Tatbestand des § 125 Abs. 1 StGB sowohl in Nr. 1 als auch in Nr. 2 geforderte Handeln als Täter oder Teilnehmer belegen könnten, werden durch die angegebenen Beweise damit nicht hinreichend belegt.

3. Da das Urteil auf den erörterten Rechtsfehlern beruht, unterliegt es der Aufhebung gemäß § 353 StPO und der Zurückverweisung nach § 354 Abs. 2 StPO zu neuer
Verhandlung und Entscheidung.


Einsender: RA C. Müller-Holtz, Düsseldorf

Anmerkung:


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