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Entscheidungen

StPO

Berufung, Annahmeberufung, Sprungrevision, Nebenkläger, Nebenklage

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Urt. v. 11.05.2021 - 4 RVs 7/21

Leitsatz: 1. In den Fällen, in denen eine Berufung gegen ein amtsgerichtliches Urteil nach § 313 Abs. 1 S. 2 StPO der Zulassung bedürfte, ist eine Sprungrevision nach § 335 Abs. 1 StPO (vorbehaltlich der Erfüllung der sonstigen Zulassungsvoraussetzungen) immer, d.h. auch ohne vorherige Berufungszulassung, zulässig.
2. Es besteht die Verpflichtung des Nebenklägers, spätestens in der Revisionsbegründung deutlich zu machen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel i.S.v. § 400 StPO verfolgt, namentlich dass das Urteil wegen einer zum Anschluss als Nebenkläger berechtigenden Gesetzesverletzung angefochten werde. Es muss zumindest die entfernte rechtliche Möglichkeit einer Verurteilung nach dem nebenklagefähigen Straftatbestand bestehen.
3. Ein Beschluss, mit dem eine Zulassung der Nebenklage nach § 395 Abs. 3 StPO erfolgt, ist für das Revisionsgericht bindend.
4. Die Begründung eines Freispruchs muss so abgefasst werden, dass dem Revisionsgericht die Prüfung möglich ist, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind, insbesondere, ob der den Entscheidungsgegenstand bildende Sachverhalt vollständig gewürdigt worden ist. Hierzu bedarf es in den Urteilsgründen regelmäßig der Darstellung des Anklagevorwurfs, der getroffenen Feststellungen und einer Würdigung der Beweise, insbesondere der gegen den Angeklagten sprechenden Umstände.


In pp.

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Detmold zurückverwiesen.

Gründe

I.

Mit der zugelassenen Anklage vom 20.03.2020 wirft die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten eine am 26.05.2019 gemeinschaftlich begangene versuchte Nötigung und tateinheitlich hierzu eine versuchte Sachbeschädigung vor. Sie legt dem Angeklagten Folgendes zur Last:

"Nachdem der Angeschuldigte B A beschlossen hatte, den Geschädigten C zur Rede zu stellen, [be-]gab er sich in Begleitung seiner drei Söhne und der Freundin eines der Söhne, die zunächst im Hintergrund blieben, auf die Wiese des Geschädigten, wo dieser gerade mit dem Traktor Mäharbeiten ausführte. Zwar machte der Geschädigte durch Handzeichen für alle erkennbar deutlich, dass er an einem Gespräch nicht interessiert sei, jedoch war der Angeschuldigte nicht bereit, dies hinzunehmen. So baute er sich wiederholt vor dem Traktor auf, um den Geschädigten auf diese Weise zum Anhalten zu zwingen. Als dies nicht weiterhalf, kletterte der Angeschuldigte von vorne auf die Motorhaube des Traktors und schlug wiederholt mit einer mitgeführten Plastikkiste auf das Führerhaus ein, um so sein Ziel zu erreichen. Zudem trat er mit den Füßen gegen die Scheibe des Führerhauses, wobei er in Kauf nahm, dass diese dadurch beschädigt werden würde, was jedoch unterblieb."

Die Staatsanwaltschaft geht dabei davon aus, dass im Verlaufe des Geschehens der gesondert verfolgte Sohn des Angeklagten, D A, auf den Traktor des Nebenklägers gesprungen und den Nebenkläger von hinten mit Tritten traktiert hat. Im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der Anklageschrift heißt es dann:

"In rechtlicher Hinsicht stellt sich das Handeln des Angeschuldigten und seines gesondert verfolgten Sohnes D jeweils als versuchte Nötigung dar, die zur gemeinschaftlichen wird, nachdem D A sich entschlossen hatte, das Vorhaben seines Vaters zu unterstützen und dieser in der Erkenntnis, dass sein Sohn nun half, weiter machte. Soweit es die Körperverletzungshandlung durch den gesondert verfolgten D A betrifft, kann sie dem Angeschuldigten nicht zugerechnet werden.

Auf der anderen sind Seite die Handlungen des Angeschuldigten B A dem gesondert verfolgten D A insoweit zuzurechnen, als dieser die Aggressionen durch seinen Vater bewusst ausnutzte, um von hinten auf den wehrlosen Geschädigten einzutreten. Für ihn stellt sich die Handlung deswegen als gefährliche Körperverletzung in der Form der gemeinschaftlichen Begehungsweise dar."

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29.04.2020 hat sich der Nebenkläger dem Verfahren angeschlossen und beantragt, die Nebenklage - gestützt auf § 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO - zuzulassen. Mit weiterem Schriftsatz vom 06.05.2020 stützt er seinen Zulassungsantrag hilfsweise auf § 395 Abs. 3 StPO. Nach Anhörung des Angeklagten hat das Amtsgericht am 03.06.2020 folgenden Beschluss gefasst:

"Der Zeuge C, vertreten durch Rechtsanwalt E in F, ist zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt und wird zum Verfahren zugelassen (§§ 395, 396 StPO)."

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft hatte eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen beantragt, der Nebenkläger die Verurteilung zu einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Geldstrafe.

Gegen das am 05.06.2020 verkündete Urteil hat der Nebenkläger mit am 12.06.2020 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Nach Zustellung des schriftlichen Urteils an den Nebenklägervertreter am 10.07.2020 hat dieser für den Nebenkläger noch am selben Tag den Übergang zum Rechtsmittel der Revision erklärt und dieses Rechtsmittel mit am 10.08.2020 eingegangenem Schriftsatz mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet. Insbesondere beanstandet er die Rechtsfehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil. Zur Zulässigkeit seines Rechtsmittels führt er im Hinblick auf § 400 StPO aus, dass er eine Verurteilung des Nebenklägers wegen gefährlicher Körperverletzung erstrebe. Dass die Staatsanwaltschaft den Angeklagten nicht wegen dieses Delikts verfolgt habe, sei unerheblich. Es reiche aus, wenn die Möglichkeit der Verurteilung wegen eines zum Anschluss als Nebenkläger berechtigenden Deliktes bestünde. Diese sei hier gegeben, weil es eine vorherige Absprache zwischen dem Angeklagten und seinem gesonderten verfolgten Sohn bzgl. der diesem vorgeworfenen Körperverletzungshandlungen gegeben habe, so dass sich der Angeklagte das Tun seines Sohnes mittäterschaftlich zurechnen lassen müsse, da beide den Nebenkläger "regelrecht in die Zange genommen" hätten. § 313 Abs. 1 S. 2 StPO i.V.m. § 335 Abs. 1 StPO stehe der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht entgegen. Zum einen sei bereits zweifelhaft, ob diese Regelungen auf eine Revision des Nebenklägers überhaupt anwendbar seien, zum anderen sei die vorliegende Konstellation (die Staatsanwaltschaft erhebt wegen des Nebenklagedelikts i.S.v. § 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO erst gar keine Anklage) vergleichbar mit der, in der die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung einen Freispruch beantrage und in der nach h.M. § 313 Abs. 1 S. 2 StPO unanwendbar sei. Außerdem sei nach der ganz überwiegenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Sprungrevision in den Fällen des § 313 StPO auch ohne vorherige Zulassung der Berufung möglich.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Akten dem Senat zunächst ohne Antragsstellung übersandt. Sie hat gemeint, dass eine Senatsentscheidung nicht veranlasst sei. Es sei sachgerecht, die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Sprungrevision von der vorherigen Annahme der Berufung abhängig zu machen. Eine in jedem Falle zulässige Revision würde dem Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11.01.1993 betreffend die Vorschrift des § 313 StPO zuwiderlaufen. Deswegen sei zunächst durch das Landgericht über die Annahme der Berufung zu entscheiden. Nach Hinweis, dass nach Auffassung des Senats eine Sprungrevision (vorbehaltlich der sonstigen Zulassungsvoraussetzungen) immer, d.h. ohne vorherige Berufungszulassung zulässig sei, hat die Generalstaatsanwaltschaft schriftsätzlich beantragt, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen, weil der Nebenkläger mit seiner (Sprung-) Revision nur die Verurteilung wegen nicht nebenklagefähiger Delikte verfolge.

In der Revisionshauptverhandlung haben der Nebenkläger und die Vertreterin der Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das angefochtene Urteil mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Detmold zurückzuverweisen. Der Nebenkläger hat die Auffassung vertreten, dass er die Verurteilung wegen eines Nebenklagedeliktes sowohl i.S.v. § 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO als auch nach § 395 Abs. 3 StPO verfolge und das Urteil, alleine schon weil unklar bleibe, von welchen Feststellungen das Amtsgericht ausgehe, in materiellrechtlicher Hinsicht fehlerhaft und deswegen aufzuheben sei. Diese Auffassung hat die Vertreterin der Generalstaatsanwaltschaft geteilt, wobei sie allerdings lediglich die Voraussetzungen nach § 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO für gegeben erachtet hat.

Der Angeklagte hat beantragt, die Revision als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zu verwerfen. Er hat die Auffassung vertreten, dass kein nebenklagefähiges Rechtsmittelziel verfolgt werde und das Urteil den Anforderungen, die an ein freisprechendes Urteil zu stellen sind, noch genüge.

II.

Die Revision des Nebenklägers ist zulässig. Näherer Erörterung bedarf nur Folgendes:

1. In den Fällen, in denen eine Berufung gegen ein amtsgerichtliches Urteil nach § 313 Abs. 1 S. 2 StPO der Zulassung bedürfte, ist eine Sprungrevision nach § 335 Abs. 1 StPO (vorbehaltlich der Erfüllung der sonstigen Zulassungsvoraussetzungen) nach nahezu einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung immer, d.h. auch ohne vorherige Berufungszulassung, zulässig (BayObLG MDR 1993, 1228; KG Berlin, Beschl. v. 27.04.2009 - (3) 1 Ss 90/09 (39/09) - juris; OLG Brandenburg, Beschl. v. 01.04.2020 - (1) 53 Ss 35/20 (24/20) - juris; OLG Bremen, Beschl. v. 29.09.2008 - Ss 23/08 - juris; OLG Celle, Beschl. v. 08.08.2008 - 31 Ss 20/08 - juris; OLG Dresden, Beschl. v. 31.08.2015 - 2 OLG 21 Ss 210/15 - juris; OLG Düsseldorf MDR 1995, 406; OLG Hamm NJW 2003, 2386, 2387; OLG Hamm NStZ 2011, 42, 43; OLG Koblenz, Beschl. v. 18.04.2011 - 1 Ss 54/11 - juris; OLG Zweibrücken MDR 1994, 502; a.A. lediglich: OLG Hamm, Beschl. v. 02.04.2020 - 5 RVs 19/20 = BeckRS 2020, 6915) Auch der Bundesgerichtshof hat sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen (BGH, Beschl. v. 25.01.1995 - 2 StR 456/94 - juris, dort Rdn. 9) Gegen die Auffassung, man müsse in der vorliegenden Konstellation die Sache zunächst dem Landgericht zwecks Entscheidung über die Zulassung der Berufung vorlegen, spricht schon, dass der Nebenkläger im vorliegenden Fall sein Rechtsmittel abschließend als Revision bezeichnet hat. Diese Wahl ist nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist bindend (vgl. OLG Hamm StraFo 1999, 382; Franke in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 335 Rdn. 13 m.w.N.). Das heißt vorliegend, dass es eine "Berufung" des Nebenklägers, über deren Zulassung das Landgericht noch entscheiden könnte, gar nicht mehr gibt (vgl. OLG Koblenz a.a.O.). Auch eine Umdeutung der Sprungrevision in eine Berufung kommt nicht in Betracht. Abgesehen von der eindeutig anders lautenden Erklärung des Nebenklägers würde ihm im Falle der Nichtzulassung der Berufung durch das Landgericht die von ihm angestrebte Befassung des Revisionsgerichts gänzlich genommen, da nach der Nichtannahme ein Wechsel zur Sprungrevision grds. nicht mehr zulässig ist (vgl. BayObLG MDR 1994, 822; OLG Oldenburg, Beschl. v. 25.07.2011 - 1 Ss 122/11 - juris).

2. Die Revision des Nebenklägers ist auch nicht deswegen unzulässig, weil er nicht hinreichend dargelegt hat, ein mit diesem Rechtsmittel zulässiges Nebenklageziel zu verfolgen.

§ 400 Abs. 1 StPO normiert für Rechtsmittel des Nebenklägers entsprechend seiner Interessenlage besondere Beschränkungen hinsichtlich des dem Nebenkläger grundsätzlich zustehenden Anfechtungsrechts gegen die ergangene Entscheidung. Danach ist die Anfechtung eines Urteils durch den Nebenkläger sowohl mit dem Ziel, dass gegen den Angeklagten eine andere - insbesondere härtere - Rechtsfolge verhängt wird, als auch wegen einer Gesetzesverletzung, die den Nebenkläger nicht zum Anschluss nach § 395 StPO berechtigt, unzulässig. Zulässig ist die Anfechtung dagegen, wenn geltend gemacht wird, eine Rechtsvorschrift über ein den anfechtenden Nebenkläger betreffendes Nebenklagedelikt sei verletzt und der Angeklagte insoweit zum Beispiel zu Unrecht freigesprochen oder das Nebenklagedelikt sei zu Unrecht nicht in den Schuldspruch der Entscheidung aufgenommen worden (OLG Hamm NZV 2003,150; OLG Köln NZV 2004, 656).

Es besteht daher die Verpflichtung des Nebenklägers, spätestens in der Revisionsbegründung deutlich zu machen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, namentlich dass das Urteil wegen einer zum Anschluss als Nebenkläger berechtigenden Gesetzesverletzung angefochten werde (BGH, Beschl. v. 14.01.1992 - 4 StR 629/91 = BeckRS 1992, 31080949; BGH, Beschl. v. 09.01.2000 - 4 StR 425/00 - juris; BGH StraFo 2014, 79; vgl. auch: BGH, Beschl. v. 15.12.2016 - 3 StR 417/16 - juris). Für die insoweit erforderliche Begründung des Rechtsmittels ist allerdings die bloße Behauptung der Tatbestandsverwirklichung eines grundsätzlich nebenklagefähigen Deliktes durch den Nebenkläger nicht ausreichend. Die behauptete Tatbestandsverwirklichung muss den Nebenkläger vielmehr auch zum Anschluss berechtigen, d. h. es muss zumindest die entfernte rechtliche Möglichkeit einer Verurteilung nach dem nebenklagefähigen Straftatbestand bestehen (OLG Hamm NZV 2003, 150; vgl. auch BGH NStZ 1997, 97 a.E.). In diesem Zusammenhang entspricht die Prüfungskompetenz des Revisionsgerichtes den zur Anschlussbefugnis als solcher entwickelten Grundsätzen. Letzteres folgt daraus, dass der Gesetzgeber durch die Neufassung des § 400 StPO die Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers eingeschränkt und seiner Verfahrensstellung und Interessenlage angepasst hat (vgl. dazu BT-Dr. 10/5305, S. 15). Diesem Anliegen des Gesetzgebers würde nicht hinreichend Rechnung getragen werden, wenn der Nebenkläger eine Prüfung in der Sache allein dadurch erreichen könnte, dass er die Nichtaburteilung eines möglicherweise völlig fernliegenden Nebenklagedelikts rügt (OLG Hamm a.a.O.; OLG Köln a.a.O.).

Hier macht der Nebenkläger mit seiner Revisionsbegründung zwar deutlich, dass er eine Verurteilung des Angeklagten wegen einer zum Anschluss nach § 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO berechtigenden gefährlichen Körperverletzung erstrebt. Es kann aber dahinstehen, ob es sich bei der konkreten Sachlage um ein völlig fernliegendes Nebenklagedelikt in dem o.g. Sinne handelt. Die Revision trägt selbst den Inhalt der zunächst zum Jugendschöffengericht erhobenen, später von der Staatsanwaltschaft zurückgenommenen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 11.12.2019 vor. Darin heißt es in der Konkretisierung:

"... kletterte der Angeschuldigte B A ([Anm. d. Senats: der Angeklagte des vorliegenden Verfahrens] von vorne auf die Motorhaube des Traktors und schlug wiederholt mit einer mitgeführten Plastikkiste auf das Führerhaus ein, um so sein Ziel zu erreichen. Zudem trat er mit den Füßen gegen die Scheibe des Führerhauses, wobei er in Kauf nahm, dass diese dadurch beschädigt werden würde, was jedoch unterblieb.

In dieser Situation [Hervorhebung durch den Senat] entschied der Angeschuldigte D A sich einzuschreiten und kletterte von hinten auf den Traktor, um gewaltsam das Stehenbleiben des Geschädigten zu erzwingen. [...]"

Im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen wird dann die rechtliche Wertung ausgeführt, dass dem (hiesigen) Angeklagten die Körperverletzungshandlungen, die seinem Sohn vorgeworfen werden, nicht zugerechnet werden könnten. Ob es bei dieser Sachlage tatsächlich noch möglich erscheint, dass der Angeklagte und sein Sohn eine vorherige Absprache zur gemeinschaftlich Begehung einer (gefährlichen) Körperverletzung getroffen hätten, erscheint zumindest äußerst unwahrscheinlich. Auch dafür, dass der Angeklagte die Körperverletzungshandlungen, die seinem Sohn vorgeworfen werden, erkannt hat und im Hinblick darauf mit diesem bewusst zusammengewirkt hat (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl., § 224 Rdn. 23), ergeben sich keine Hinweise.

Jedenfalls macht die Revisionsbegründung aber hinreichend deutlich, dass der Nebenkläger sie wegen einer zum Anschluss berechtigenden Gesetzesverletzung i.S.v. § 395 Abs. 3 StPO eingelegt hat, nämlich wegen einer anderen rechtswidrigen Tat, hier einer versuchten Nötigung. Ein Beschluss, mit dem eine Zulassung der Nebenklage nach dieser Vorschrift erfolgt, wäre für das Revisionsgericht bindend. Durch die Regelung des § 396 Abs. 2 S. 2 StPO soll gerade die Frage der Anschlussberechtigung nach § 395 Abs. 3 StPO der Prüfung durch das Revisionsgericht entzogen sein (OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 310; OLG Hamm NStZ-RR 2012, 22; Hilger in: Löwe/Rosenberg a.a.O., § 396 Rdn. 24). Der Beschluss über die Zulassung der Nebenklage zitiert zwar die §§ 395, 396 StPO nur in allgemeiner Form und lässt nicht eindeutig erkennen, ob es sich um eine konstitutive Zulassung nach § 395 Abs. 3 StPO handelt oder um einen solchen mit feststellender Wirkung bzgl. eines Anschlusses nach § 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO. Es spricht aber alles dafür, dass das Amtsgericht hier eine Zulassungsentscheidung (jedenfalls auch) nach § 395 Abs. 3 StPO getroffen hat. Der Umstand, dass das Amtsgericht den Angeklagten, der nicht wegen einer Katalogtat nach § 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO angeklagt war, angehört hat, deutet wegen § 396 Abs. 2 S. 2 StPO darauf hin, dass das Amtsgericht nach § 395 Abs. 3 StPO vorgegangen ist, zumal der Nebenklägervertreter mit Schriftsatz vom 06.05.2020 "hilfsweise" auch die Zulassung nach dieser Vorschrift ausdrücklich beantragt hatte.

III.

Das Rechtsmittel ist auch begründet und führt auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Detmold.

Die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar hat es das Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen, wenn ein Angeklagter deshalb freigesprochen wird, weil das Tatgericht Zweifel an der Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist auf die Prüfung beschränkt, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze und gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Der Prüfung unterliegt auch, ob überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt worden sind. Die Begründung eines Freispruchs muss daher so abgefasst werden, dass dem Revisionsgericht die Prüfung möglich ist, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind, insbesondere, ob der den Entscheidungsgegenstand bildende Sachverhalt vollständig gewürdigt worden ist. Hierzu bedarf es in den Urteilsgründen regelmäßig der Darstellung des Anklagevorwurfs, der getroffenen Feststellungen und einer Würdigung der Beweise, insbesondere der gegen den Angeklagten sprechenden Umstände. Die Anforderungen an eine umfassende Würdigung der festgestellten Tatsachen sind nicht geringer als im Fall der Verurteilung (BGH, Urteil vom 17. März 2009 - 1 StR 479/08 -juris m.w.N.)

Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil nicht gerecht. Es bleibt bereits unklar, welchen Sachverhalt das Amtsgericht überhaupt hat feststellen können. Aus der Beweiswürdigung kann man allenfalls noch schließen, dass das Amtsgericht davon ausgegangen, der Angeklagte sei auf den Traktor des Nebenklägers geklettert. Ob bzw. was darüber hinaus als dem Freispruch zu Grunde liegender Sachverhalt angesehen werden kann, bleibt unklar, weil letztlich nur zwei Aussagestränge ("Versionen") der widerstreitenden Lager einander gegenüber gestellt werden. Weiter begegnet es rechtlichen Bedenken, dass das Amtsgericht von einer Aussagegegen-Aussage-Situation ausgeht, obwohl mindestens drei Zeugen ausgesagt haben, welche an dem Tatgeschehen offenbar nicht beteiligt waren. Schließlich kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob die vom Amtsgericht angenommene Übereinstimmung der Aussagen dieser Zeugen, welche das Amtsgericht trotz Entlastungstendenz nicht für "gelogen" erachtet, tatsächlich vorliegt, da deren einzelne Aussagen nicht näher wiedergegeben werden. Auch fehlt eine Auseinandersetzung mit möglicherweise unvorsätzlichen wahrheitswidrigen Angaben dieser Zeugen. Angesichts der familiären bzw. freundschaftlichen Nähe der Zeugen untereinander und zum Angeklagten kommen nicht nur eine bewusste Lüge als Ursache für eine unwahre Aussage in Betracht, sondern auch unbewusste Einflüsse, wie das gegenseitige Sich-Versichern bzgl. eines bestimmten Handlungsablaufs im familiären oder freundschaftlichen Umfeld.


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