Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Celle, Beschl. v. 26.02.2021 - 3 Ws 32/20
Leitsatz: Wird ein Urteil, in dem gemäß § 111i Abs. 2 StPO a.F. von der Anordnung des Verfalls von Wertersatz wegen entgegenstehender Ansprüche Verletzter abgesehen worden ist, nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG einbezogen, ist die Entscheidung über das Absehen von der Verfallsanordnung neu zu treffen. Unterbleibt dies, entfällt auch der Auffangrechtserwerb des Staates mangels materiell-rechtlicher Grundlage.
Oberlandesgericht Celle
Beschluss
3 Ws 32/20
In der Strafsache
gegen pp.
- Verteidigerin: Rechtsanwältin
-
wegen Computerbetrugs u.a.
hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht am 26. Februar 2020 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Stade gegen den Beschluss der 13. großen Strafkammer des Landgerichts Stade vom 27. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe:
I.
Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Feststellung des staatlichen Auffangrechtserwerbs an gesichertem Vermögen des Verurteilten (§ 111i Abs. 5, Abs. 6 StPO a.F.). Dem liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde:
1. Die 13. große Strafkammer des Landgerichts Stade als Jugendkammer sprach den Verurteilten als Heranwachsenden am 26. Mai 2016 wegen Computerbetrugs u.a. schuldig und verhängte unter Anwendung von Jugendrecht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel gegen ihn. Von der Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 8.745,03 Euro sah das Landgericht ab, weil Ansprüche Verletzter entgegenstanden. Mit Beschluss vom selben Tag hielt das Landgericht den mit Beschluss des Amtsgerichts Stade vom 8. Mai 2015 zur Rückgewinnungshilfe angeordneten dinglichen Arrest für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils aufrecht. Das Urteil ist seit dem 3. Juni 2016 rechtskräftig.
2. Am 27. Juli 2017 verhängte das Amtsgericht Jugendschöffengericht Stade gegen den Verurteilten wegen weiterer Taten eine Jugendstrafe von zwei Jahren und ordnete die Einziehung des Wertes des aus diesen Taten Erlangten in Höhe von 4.873,50 Euro an. Von der Einbeziehung des noch nicht vollständig vollstreckten Urteils des Landgerichts Stade vom 26. Mai 2016 sah das Amtsgericht aus erzieherischen Gründen ab. Auf die Berufung des Angeklagten änderte die 2. große Jugendkammer des Landgerichts Stade am 16. November 2017 das Urteil des Amtsgerichts in der Rechtsfolge dahin ab, dass der Angeklagte unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Stade vom 26. Mai 2016 zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde. Zugleich ordnete das Landgericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 4.873,50 Euro an. Zu der Verfallsentscheidung aus dem einbezogenen Urteil verhält sich dieses Urteil, das seit dem 24. November 2017 rechtskräftig ist, nicht.
3. Unter dem 30. September 2019 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, das Landgericht Stade möge durch Beschluss feststellen, dass das Land Niedersachsen mit Ablauf des 2. Juni 2016 bis zu einem Betrag von 7.681,43 Euro das Eigentum an den bei dem Verurteilten gesicherten Vermögenswerten erworben hat. Grundlage hierfür sei das Urteil des Landgerichts Stade vom 26. Mai 2016. Die spätere Einbeziehung dieses Urteils in das Urteil des Landgerichts Stade vom 16. November 2017 stehe dem nicht entgegen, weil das Absehen von der Verfallsanordnung keinen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweise, sodass bei Einbeziehung des Urteils nicht über die Aufrechterhaltung einer materiell-rechtlichen Rechtsfolge nach dem Strafgesetzbuch zu befinden gewesen sei.
4. Mit Beschluss vom 27. Dezember 2019 hat die 13. große Strafkammer des Landgerichts Stade als Jugendkammer den Antrag der Staatsanwaltschaft abgelehnt, weil durch die Einbeziehung ihres Urteils vom 26. Mai 2016 in das Berufungsurteil vom 16. November 2017 die Grundlage für die beantragte Feststellung des Auffangrechtserwerbs weggefallen sei.
5. Gegen diesen ihr am 3. Januar 2020 zugestellten Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Stade am 7. Januar 2020 sofortige Beschwerde eingelegt, welche von der Generalstaatsanwaltschaft vertreten wird. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die Rechtswirkung der Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO a.F. bereits mit dem ersten Urteil eingetreten sei, sodass über diese bei Einbeziehung des Urteils nicht erneut zu befinden gewesen sei. Das sei vergleichbar mit einer Einziehungsentscheidung nach § 74 StGB a.F., deren Rechtswirkung nach § 74e StGB a.F. bereits mit der ersten Entscheidung eintrete und bei einer Einbeziehung des Urteils nicht aufrechterhalten werden müsse. Die Generalstaatsanwaltschaft ergänzt, dass eine bei Einbeziehung neu zu treffende Feststellungsentscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO a.F. zu einer faktischen Verlängerung der Dreijahresfrist des § 111i Abs. 3 Satz 1 StPO a.F. führen würde, obwohl diese als nicht verlängerbare Notfrist konzipiert sei.
6. Der Verurteilte hat über seine Verteidigerin Stellung genommen und die unverzügliche Freigabe der gesicherten Vermögenswerte beantragt.
II.
Das statthafte (§ 111i Abs. 6 Satz 3 StPO in der bis zum 30. Juni 2017 gültigen Fassung i.V.m. § 14 EGStPO) und zulässig erhobene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft, gemäß § 111i Abs. 6 Satz 1 StPO a.F. den Eintritt und Umfang des staatlichen Auffangrechtserwerbs an den im Urteil des Landgerichts Stade vom 26. Mai 2016 bezeichneten Vermögenswerten festzustellen, zu Recht abgelehnt.
Durch die Einbeziehung in das Urteil des Landgerichts Stade vom 16. November 2017 gemäß §§ 105 Abs. 1, 31 Abs. 2 Satz 1 JGG ist die im Urteil vom 26. Mai 2016 getroffene Feststellungsentscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO als materiell-rechtliche Grundlage für den von der Staatsanwaltschaft angestrebten Beschluss nach § 111i Abs. 6 StPO weggefallen, bevor sie ihre aufschiebend bedingte Rechtswirkung entfaltet hat. Eine neue Feststellungsentscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO a.F. als Grundlage ist durch das Urteil vom 16. November 2017 nicht geschaffen worden.
1. Wird ein früheres Urteil gemäß §§ 105 Abs. 1, 31 Abs. 2 Satz 1 JGG einbezogen, so entfallen die in dem einbezogenen Urteil verhängten Rechtsfolgen, als wäre diese Entscheidung nicht ergangen (BGH, Beschluss vom 4. September 2018 3 StR 65/18, StV 2019, 469 mwN). Da der gesamte Rechtsfolgenausspruch des einbezogenen Urteils hinfällig wird, gilt dies auch für verhängte Nebenstrafen und Nebenfolgen im Sinne von § 8 Abs. 3 JGG (vgl. Brunner/Dölling JGG 13. Aufl. § 31 Rn. 16; Eisenberg JGG 18. Aufl. § 31 Rn. 45; Ostendorf JGG 9. Aufl. § 31 Rn. 23). Hierunter fallen auch die im Strafgesetzbuch genannten Maßnahmen zur Vermögensabschöpfung, welche über die Verweisung in § 2 Abs. 2 JGG auch im Jugendstrafrecht anwendbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2010 4 StR 126/10, BGHSt 55, 174). Damit durchbricht § 31 Abs. 2 JGG die Rechtskraft des Rechtsfolgenausspruchs der einzubeziehenden Entscheidung. Die in dem einbezogenen Urteil verhängten Nebenstrafen und Nebenfolgen sind nicht gemäß § 55 Abs. 2 StGB aufrechtzuerhalten. Vielmehr sind ihre Voraussetzungen vollständig neu und losgelöst vom früheren Rechtsfolgenausspruch zu prüfen und gegebenenfalls neu anzuordnen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. September 2018 3 StR 65/18, StV 2019, 469; vom 14. November 1996 1 StR 598/96, BGHSt 42, 299; Brunner/Dölling aaO; Eisenberg aaO; jew. mwN). Das ist hier unterblieben.
2. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft zu bedenken gibt, dass dies im Falle einer Feststellungsentscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO a.F. zu einer faktischen Verlängerung der Dreijahresfrist des § 111i Abs. 3 Satz 1 StPO a.F. führen würde, obwohl diese als nicht verlängerbare Notfrist konzipiert ist (vgl. LR/Johann StPO 26. Aufl. § 111i Rn. 28), handelt es sich um eine Folge der gemäß § 2 Abs. 2 JGG vorrangigen Regelung des § 31 Abs. 2 JGG, die mit Blick auf das Prinzip der einheitlichen Rechtsfolgenentscheidung (vgl. Brunner/Dölling aaO Rn. 3; Eisenberg aaO Rn. 3) hinzunehmen ist. Der das Jugendstrafrecht beherrschende Erziehungsgedanke (§ 2 Abs. 1 Satz 2 JGG) erfordert es, bei der Einbeziehung eines früheren Urteils eine mögliche erzieherische Wirkung bereits ausgeführter oder verbüßter Sanktionen zu berücksichtigen und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hinsichtlich der Gesamtheit etwaiger erledigter und der neu zu verhängenden Rechtsfolgen zu beachten (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2010 5 StR 135/10, NStZ-RR 2010, 257; Brunner/Dölling aaO Rn. 7). Deshalb ist es nicht zwingend, dass das neue Tatgericht sein nach § 111i Abs. 2 StPO a.F. eingeräumtes Ermessen in gleicher Weise ausübt wie das Erstgericht. Die im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens nach dieser Vorschrift schon im Erwachsenenrecht insbesondere zu erwägenden Folgen für die Resozialisierung des Verurteilten nach Haftentlassung (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2011 4 StR 571/10, StraFo 2011, 229; MüKoStPO/Bittmann § 111i Rn. 9) kommen angesichts der besonderen Anforderungen des Jugendstrafrechts bei der Festsetzung der neuen Rechtsfolge gemäß § 31 Abs. 2 JGG umso mehr zum Tragen. Diesen Erfordernissen gerecht werden zu können, hat nach der gesetzgeberischen Konzeption des Jugendstrafrechts Vorrang vor dem ungehinderten Lauf der Frist nach § 111i Abs. 3 Satz 1 StPO a.F.
3. Der Einwand der Staatsanwaltschaft, die Rechtswirkung der Feststellungsentscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO a.F. sei bereits mit dem ersten Urteil eingetreten, sodass über diese bei Einbeziehung des Urteils nicht erneut zu befinden gewesen sei, greift ebenfalls nicht durch.
a) Zwar hat jede Einbeziehung früher verhängter Rechtsfolgen zur Voraussetzung, dass diese noch nicht vollständig ausgeführt, vollstreckt oder sonst erledigt sind. Trifft dies nur auf einzelne Rechtsfolgen zu, so werden nur diese nicht erledigten von der Einbeziehung erfasst, auch wenn sich die Einbeziehung auf das gesamte frühere Urteil erstreckt (BGH, Beschluss vom 14. November 1996 1 StR 598/96, BGHSt 42, 299; Brunner/Dölling aaO Rn. 7; Eisenberg aaO Rn. 17; jew. mwN). Indes greift diese Einschränkung hier nicht.
b) Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ist die vorliegende Konstellation nicht vergleichbar mit einer Einziehungsentscheidung nach § 74 StGB a.F., deren Rechtswirkung nach § 74e StGB a.F. bereits mit der ersten Entscheidung eintritt und bei einer Einbeziehung des Urteils nicht aufrechterhalten werden muss. Es ist insoweit zutreffend, dass eine Einziehung etwa im Fall einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht der Aufrechterhaltung nach § 55 Abs. 2 StGB bedarf, weil die Einziehung sich bereits dadurch erledigt hat, dass das Eigentum an dem betreffenden Gegenstand mit der Rechtskraft des Urteils nach § 74e StGB a.F. auf den Staat übergegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2016 2 StR 18/16, NStZ-RR 2016, 368 mwN). Dies gilt jedoch nicht für die Anordnung des Verfalls von Wertersatz (BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 4 StR 130/03, BGHR StGB § 55 Abs 2 Aufrechterhalten 7) und ist auch nicht übertragbar auf den Auffangrechtserwerb des Staates nach § 111i Abs. 5 StPO. Dieser vollzieht sich kraft Gesetzes mit Ablauf der Frist des § 111i Abs. 3 StPO, also erst drei Jahre nach Rechtskraft des Urteils, in dem die Feststellungsentscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen worden ist. Anders als der Eigentumsübergang nach § 74e StGB a.F. steht der Auffangrechtserwerb also unter einer aufschiebenden Bedingung (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 4 StR 502/07, NJW 2008, 1093; MüKoStPO/Bittmann § 111i Rn. 8). Er vollzieht sich auch nicht einheitlich. Zu unterscheiden ist vielmehr zwischen Beschlagnahme (§ 111c StPO a.F.) und dinglichem Arrest (§ 111d StPO a.F.). Beschlagnahmte Vermögensgegenstände erwirbt der Staat entsprechend § 73e Abs. 1 StGB a.F., er wird also Eigentümer der beschlagnahmten Sache. Im Fall des dinglichen Arrests wie hier erwirbt der Staat hingegen nicht unmittelbar ein dingliches Recht an dem Vermögensgegenstand, in welchen die Sicherung vollzogen wurde, sondern zunächst einmal einen schuldrechtlichen Zahlungsanspruch in Höhe des nach § 111i Abs. 2 StPO a.F. festgestellten und um etwaige in der Zwischenzeit eingetretene weitere Sicherungen oder Befriedigungen der Verletzten geminderten Betrags (vgl. MüKoStPO/Bittmann § 111i Rn. 12; LR/Johann StPO 26. Aufl. § 111i Rn. 39).
c) Dementsprechend ist nicht bereits mit Rechtskraft des Urteils vom 26. Mai 2016 eine Erledigung der darin getroffenen Feststellungsentscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO a.F. eingetreten. Vielmehr ist diese durch die Einbeziehung nach §§ 105 Abs. 1, 31 Abs. 2 Satz 1 JGG wieder entfallen, bevor sie ihre aufschiebend bedingte Rechtswirkung entfaltet hat.
4. Das Rechtsmittel hat schließlich auch keinen Erfolg mit dem Vorbringen, das Absehen von der Verfallsanordnung weise keinen vollstreckungsfähigen Inhalt auf, sodass bei Einbeziehung des Urteils nicht über die Aufrechterhaltung einer materiell-rechtlichen Rechtsfolge nach dem Strafgesetzbuch zu befinden gewesen sei.
Abgesehen davon, dass nach dem bereits Ausgeführten eine bloße Aufrechterhaltung nicht ausgereicht hätte, wird mit dieser Auffassung die Rechtsnatur der Feststellungsentscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO a.F. nicht ausreichend in den Blick genommen. Die Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO a.F. ist zwar als Absehen von der Verfallsanordnung zu tenorieren (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39). Dennoch entbehrt sie aber weder eines vollstreckungsfähigen Inhalts noch einer materiell-rechtlichen Rechtsfolge. Sie beinhaltet nämlich faktisch eine aufschiebend bedingte Verfallsanordnung zugunsten des Staates (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 4 StR 502/07, NJW 2008, 1093; LR/Johann aaO Rn. 14).
Der im Beschlussweg zu fassenden Entscheidung nach § 111i Abs. 6 StPO über den Eintritt und den Umfang des staatlichen Rechtserwerbs kommt nur eine deklaratorische Bedeutung zu. Die materiell-rechtliche Grundlage für diese Entscheidung wird bereits im Urteil mit der Feststellungsentscheidung nach Abs. 2 dieser Vorschrift getroffen (so BGH aaO). Rechtsdogmatisch ist der Auffangrechtserwerb nach § 111i Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 StPO a.F. eine Modifizierung der materiell-rechtlichen Regelung zum Ausschluss des Verfalls nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB. Dass die Regelung ihren Niederschlag in der Strafprozessordnung gefunden hat, steht dem nicht entgegen. Ihrer Rechtsnatur nach stellt die Feststellungsentscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO nicht nur eine verfahrensrechtliche Regelung, sondern vor allem eine materiell-rechtliche Grundentscheidung für eine aufschiebend bedingte Verfallsanordnung zu Gunsten des Staats dar, die dann zum Tragen kommt, wenn die vorrangigen Ansprüche der Verletzten nicht innerhalb der Frist des § 111i Abs. 3 StPO geltend gemacht werden (BGH aaO). Fehlt es an dieser Grundlage, so kommt auch der Auffangrechtserwerb des Staates nicht zustande (vgl. MüKoStPO/Bittmann § 111i Rn. 8).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 467 StPO.
Einsender: 3. Strafsenat des OLG Celle
Anmerkung:
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