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Entscheidungen

StPO

Einziehung, Ermessen, Urteilsgründe

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 23.11.2020 - (4) 121 Ss 165/20 (205/20)

Leitsatz: Wenn die Einziehung nicht zwingend vorgeschrieben ist, muss das Urteil erkennen lassen, dass sich der Tatrichter der Befugnis, nach seinem Ermessen zu entscheiden, bewusst gewesen ist.


KAMMERGERICHT

Beschluss

Geschäftsnummer:
(4) 121 Ss 165/20 (205/20)

In der Strafsache
gegen pp.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 23. November 2020 beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten — Jugendschöffengericht — vom 24. September 2020 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung — auch über die Kosten der Revision — an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten zurückverwiesen.

Gründe:

Das Jugendschöffengericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen und ihn angewiesen, an einem sozialen Kompetenztraining, teilzunehmen. Ferner hat es „das sichergestellte Handy und die beschlagnahmten 30 € Handelserlös" eingezogen. In den Urteilsgründen findet sich die Feststellung, dass der Angeklagte das. abgeurteilte Handelsgeschäft über „das sichergestellte iPhone 7 Plus mit Schutzhülle, SIM-Karte und mit der IMEI ppp., das dem Angeklagten gehörte" vereinbart habe.

Die Einziehungsentscheidungen hat das Amtsgericht - abschließend - wie folgt begründet: „Die Einziehung von 30,00 € basiert auf § 73 Abs. 1 StGB, jene des Mobiltelefons auf § 74 Abs. 1 StGB".

Mit seiner auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts, wobei er sich mit näheren Ausführungen nur gegen die Einziehung des sichergestellten Mobiltelefons wendet und beantragt, „das angefochtene Urteil im Ausspruch über die Einziehung des sichergestellten Mobiltelefons (...) aufzuheben und (insoweit) von einer Entscheidung abzusehen, hilfsweise, das angefochtene Urteil im Einziehungsausspruch aufzuheben".

Der nach §§ 335 StPO, 55 JGG statthaften (Sprung-) Revision kann ein vorläufiger Erfolg nicht versagt werden.

1. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat zu dem Rechtsmittel wie folgt Stellung genommen:

„Das Rechtsmittel dringt mit der erhobenen Sachrüge durch. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils vermögen den Ausspruch der Einziehung des iPhones 7 nicht zu tragen.

1. Soweit sich der in der Revisionsbegründung gestellte Antrag - und deren weitere Ausführungen - auf den Ausspruch über die Einziehung des sichergestellten Mobiltelefons beschränken, liegt darin keine weitere Beschränkung des Rechtsmittels. Diese ist weder explizit erklärt noch wäre sie wirksam, da die Einziehung von Tatmitteln in aller Regel Strafcharakter hat und somit Teil der Strafzumessung ist (KG, Beschluss vom 24. August 2004 — (5) 1 Ss 215/04 (55/04) -).

2. Zu Recht beanstandet die Revision, dass das angefochtene Urteil hinsichtlich der getroffenen Einziehungsentscheidung des. Mobiltelefons keine Erwägungen enthält, die über die Nennung der Vorschrift des § 74 Abs. 1 StGB hinausgehen. Dafür, dass das Jugendschöffengericht sich des ihm nach § 74 Abs. 1 StGB eröffneten Ermessens überhaupt bewusst war, lässt sich den Urteilsgründen nichts entnehmen (vgl. KG, Beschluss vom 30. Juli 2020 - (5) 161 Ss 74/20 (31/20) -).

Es entspricht indes (auch) der kammergerichtlichen Rechtsprechung, dass, wenn die Einziehung nicht zwingend vorgeschrieben ist, das Urteil erkennen lassen muss, dass sich der Tatrichter der Befugnis, nach seinem Ermessen zu entscheiden, bewusst gewesen ist. Die Erwägungen, die der Ermessens-entscheidung zugrunde liegen, sind in dem Urteil darzulegen. In diesem Rahmen bedarf es auch sowohl der nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als auch des Tätigens von Angaben zum Wert des Einziehungsgegenstandes oder solcher, auf deren Basis der Wert geschätzt werden kann (KG, Beschluss vom 5. April 2019 - (3) 161 Ss 28/19 (20/19) -). Dies lässt das angefochtene Urteil vermissen, weshalb der diesbezügliche Ausspruch keinen Bestand haben kann.

3. Der dargelegte Mangel des Urteils führt aus dem oben zu 1. genannten Grund zur Aufhebung der gesamten Rechtsfolgenaussprüche. Das neue Tatgericht wird diese auch in ihrer Wechselwirkung neu zu beurteilen haben; es liegt dabei nicht fern, dass es erneut zu einer Einziehungsentscheidung gelangt. Das Ansinnen der Revision, dass der Strafsenat selbst die Entscheidung treffen möge, von einer Einziehung abzusehen, ist zurückzuweisen, zumal das Vorbringen, das Gerät gehöre nicht dem Angeklagten, sondern dessen Mutter, als urteilsfremd keine Berücksichtigung finden kann.

Das Urteil ist mithin in den Rechtsfolgenaussprüchen mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache gemäß § 354 Abs. 2 S. 1 StPO an eine andere Jugendabteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen."

2. Der Senat tritt diesen Ausführungen, die auch seiner Rechtsprechung entsprechen (vgl. etwa Beschluss vom 29. November 2019 — [4] 161 Ss 115/19 [203/19] —), bei; er entscheidet deshalb (unter weiterer Anwendung des § 349 Abs. 4 StPO) gemäß dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft.

Das neu mit der Sache befasste Gericht wird die Gelegenheit haben, die Vorausset-Zungen des § 74 Abs. 3 Satz 1 StGB unter Auswertung aller aktenkundigen Umstände in nachprüfbarer Weise zu begründen; hierbei wird es bedenken können, dass allein die Tatsache, dass der Erwerb des Smartphones durch die Mutter des Angeklagten zu einem Zeitpunkt erfolgte, als dieser noch 16-jährig war, entgegen der Auffassung der Revision nicht notwendig gegen das Vorliegen dieser Voraussetzungen sprechen muss. Zudem ist bei erneuter Einziehungsentscheidung zu beachten, dass ein einzuziehender Gegenstand (schon) im Urteilstenor so genau zu bezeichnen ist, dass bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. KG, Beschluss vom 30. Juli 2020, aaO, mwN); dass sich die erforderliche Individualisierung notfalls auch unter Zuhilfenahme der Urteilsgründe ergeben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2020 — 6 StR 71/20 — [juris] mwN), ändert nichts an dem grundsätzlichen Erfordernis der Vollstreckbarkeit des Urteils schon anhand eines hinreichend klaren Entscheidungssatzes.


Einsender: RA O. Sydow, Berlin

Anmerkung:


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