Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Celle, Beschl. v. 31.05.2021 - 5 StS 2/21
Leitsatz: Wird das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, endet gemäß § 143 Abs. 1 StPO die bisherige Beiordnung eines Pflichtverteidigers.
Oberlandesgericht Celle
Beschluss
5 StS 2/21
In der Strafsache
gegen pp.
Verteidiger:
wegen des Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland
hat der Vorsitzende des 5. Strafsenats nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten am 31. Mai 2021 beschlossen:
Rechtsanwalt pp. wird dem Angeklagten als Verteidiger beigeordnet.
Gründe:
Es handelt sich gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO um einen Fall der notwendigen Verteidigung. Die Hauptverhandlung soll im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht stattfinden. Nachdem das Verfahren durch die Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden war, endete gemäß § 143 Abs. 1 StPO die bisherige Beiordnung von Rechtsanwalt pp. kraft Gesetzes. Sie war daher nach Wiederaufnahme des Verfahrens und Erhebung der öffentlichen Klage erneut anzuordnen.
Einsender: RA Dr. T. Elobied, Berlin
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