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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, nachträgliche Beiordnung, Unverzüglichkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Halle, Beschl. v. 20.04.2021 - 10a Qs 42/21

Leitsatz: Zwar gilt auch nach neuer Rechtslage zu den §§ 140 ff. StPO seit dem 13.12.2019 unverändert, dass eine rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers im Grundsatz unzulässig ist, da bei den §§ 140 ff. StPO stets die Sicherung einer ordnungsgemäßen Verteidigung eines Beschuldigten im Vordergrund steht und dieser nach der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens keinerlei Bedeutung mehr zukommt. Von diesem Grundsatz ist jedoch ausnahmsweise dann abzusehen, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 140 Abs. 1, 2 StPO vorlagen und die Entscheidung durch behördeninterne Vorgänge unterblieben ist, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte.


Landgericht Halle
10a Qs 42/21

In pp.

Verteidiger:

wegen Diebstahls

hat die 10. Große Strafkammer des Landgerichts Halle als Beschwerdekammer durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin und die Richterin am Landgericht am 20. April 2021 beschlossen:

1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Halle - Zweigstelle Naumburg - gegen den Beschluss des Amtsgerichts Naumburg vom 19.03.2021 (Az: 9 Gs 32/21) wird als unbegründet verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des ehemals Beschuldigten werden der Landeskasse auferlegt.

Gründe

Gegen den ehemals Beschuldigten wurde am 14.10.2020 wegen Diebstahls Anzeige erstattet. Der ehemals Beschuldigte sollte aus der Wohnung seiner besten Freundin pp. ein Portemonnaie entwendet haben. Unter dem 15.10.2020 lud die Polizei in Naumburg den ehemals Beschuldigten zur Beschuldigtenvernehmung vor

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26.10.2020 beantragte der ehemals Beschuldigte, ihm Rechtsanwalt pp. aus Braunschweig als Verteidiger gem. § 140 Abs. 2 StPO beizuordnen. Er bat gleichzeitig um die zeitnahe Weiterleitung des Antrages an die zuständige Staatsanwaltschaft, da diese zur unverzüglichen Vorlage beim Gericht verpflichtet sei.

Daraufhin übersandten die Ermittlungsbeamten mit Verfügung vom 02.11.2020 die Sache an die Staatsanwaltschaft Halle — Zweigstelle Naumburg -, wo die Akte am 03.11.2020 einging. Die Akte wurde verfristet, um den Ausgang eines Berufungsverfahrens (615 Js 201106/20) abzuwarten.

Mit Verfügung vom 16.12.2020 stellte die Staatsanwaltschaft Halle — Zweigstelle Naumburg - das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 StPO ein. Der davon informierte Verteidiger bat mit Schriftsatz vom 30.12.2020 nunmehr um zeitnahe Weiterleitung der Akte an das zuständige Amtsgericht zur Entscheidung über den Beiordnungsantrag. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hätten die Beiordnungsgründe des § 140 Abs. 2 StPO vorgelegen. Zum Zeitpunkt der den ehemals Beschuldigten vorgeworfenen Tat am 11.10.2020 habe noch Gesamtstrafenfähigkeit vorgelegen mit der Tat, die ihm im Verfahren 615 Js 201106/20 vorgeworfen worden sei und derentwegen er am 25.06.2020 vom Amtsgericht Naumburg zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden war. Die diesbezügliche Berufung sei mit Schriftsatz vom 19.11.2020 zurückgenommen worden.

Die Staatsanwaltschaft Halle — Zweigstelle Naumburg — beantragte unter dem 14.01.2021, den Beiordnungsantrag gestützt auf § 141 Abs. 2 S. 3 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Mit Beschluss vom 19.03.2021 (9 Gs/714 Js 209733/20 (32/21)) ordnete das Amtsgericht Naumburg den ehemals Beschuldigten seinen Verteidiger, der angekündigt hatte, sein Wahlmandat im Falle der Beiordnung niederzulegen, als Pflichtverteidiger bei. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hätten die Voraussetzungen der Beiordnung vorgelegen mit Blick auf die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge. Der Pflichtverteidigerbeiordnung stünde nicht entgegen, dass sie hier nach der Einstellung des Verfahrens nur noch rückwirkend möglich sei, da trotz Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 140, 141 StPO über den Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung nicht entschieden worden sei. Auf § 141 Abs. 2 S. 3 StPO könne die Staatsanwaltschaft sich hier nicht berufen, da dies nur die Fälle der antragsunabhängigen Beiordnung von Amts wegen nach § 141 Abs. 2 Nr. 2 und 3 StPO betreffe.
Dieser Beschluss wurde der Staatsanwaltschaft Halle - Zweigstelle Naumburg - am 25.03.2021 zugestellt. Mit Verfügung vom 26.03.2021 legte die Staatsanwaltschaft Halle - Zweigstelle Naumburg - gegen den genannten Beschluss sofortige Beschwerde ein. Die Staatsanwaltschaft begründete die Beschwerde nur damit, dass vorliegend eine analoge Anwendung des §§ 141 Abs. 2 S. 3 StPO in Betracht komme. Die Verfügung ging am 26.03.2021 beim Amtsgericht Naumburg ein.

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Halle - Zweigstelle Naumburg gegen den Beschluss des Amtsgerichts Naumburg ist gemäß §§ 304, 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO i. V. m. § 142 Abs. 7 S. 1 StPO zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb der Wochenfrist bei dem Amtsgericht Naumburg eingegangen.

Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Sie hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht Naumburg hat dem ehemals Beschuldigten zu Recht Rechtsanwalt pp. aus Braunschweig rückwirkend beigeordnet.

Da das Ermittlungsverfahren gegen den ehemals Beschuldigten mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16.12.2020 gemäß § 154 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt worden ist, konnte die Beiordnung durch das Amtsgericht Naumburg auch nur rückwirkend erfolgen. Dies war vorliegend ausnahmsweise zulässig und rechtmäßig.

Zwar gilt auch nach neuer Rechtslage zu den §§ 140 ff. StPO seit dem 13.12.2019 unverändert, dass eine rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers im Grundsatz unzulässig ist, da bei den §§ 140 ff. StPO stets die Sicherung einer ordnungsgemäßen Verteidigung eines Beschuldigten im Vordergrund steht und dieser nach der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens keinerlei Bedeutung mehr zukommt. Von diesem Grundsatz ist jedoch ausnahmsweise dann abzusehen, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 140 Abs. 1, 2 StPO vorlagen und die Entscheidung durch behördeninterne Vorgänge unterblieben ist, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte.

Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung des § 141 StPO zum Ausdruck gebracht, dass das Recht eines Beschuldigten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers bereits im Stadium des Ermittlungsverfahrens erheblich gestärkt werden soll. Dieses Ziel wollte man unter anderem dadurch erreichen, dass das Verfahren bis zur Bestellung eines Pflichtverteidigers maßgeblich beschleunigt werden sollte. Vor diesem Hintergrund sieht § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO vor, dass dem Beschuldigten beim Vorliegen der Voraussetzungen unverzüglich ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. Dieser Zweck der Neuregelung des § 141 StPO spricht entscheidend dafür, dass auch eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung jedenfalls dann zu erfolgen hat, wenn eine Entscheidung über den Beiordnungsantrag ohne zwingenden Grund nicht unverzüglich erfolgt ist. Nur so wird der durch die Möglichkeit fehlender Vergütung entstehenden Gefahr einer unzureichenden Verteidigung eines Beschuldigten im Ermittlungsverfahren vor der Beiordnung entgegengewirkt und entsprechend dem Willen des Gesetzgebers die Position des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren gestärkt.

Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers liegen hier vor:

Der Beiordnungsantrag ging am 27.10.2020 beim Revierkommissariat Naumburg ein und wurde am 02.11.2020 zur Staatsanwaltschaft verfügt, wo die Akte am 03.11.2020 einging. Bis zur Einstellung des Verfahrens am 16.12.2020 vergingen daraufhin beinahe sechs Wochen, sodass der Antrag rechtzeitig vor der Einstellung gestellt wurde.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung lagen die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigerbestellung mit Blick auf eine mögliche Gesamtstrafenfähigkeit mit der zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des Amtsgerichts Naumburg (AZ: 10 Ls 615 Js 201106/20) vor, § 140 Abs. 2 StPO.

Ferner wurde das Erfordernis der Unverzüglichkeit gem. §142 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht beachtet. Nach Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft Halle - Zweigstelle Naumburg - am 03.11.2020, hätte es der Staatsanwaltschaft oblegen, die Akten unverzüglich gemäß §142 Abs. 1 Satz 2 StPO an das zuständige Amtsgericht Naumburg weiterzuleiten. Dies hat die Staatsanwaltschaft nicht getan, sondern das Verfahren gegen den ehemals Beschuldigten am 16.12.2020 nach § 154 StPO eingestellt, ohne die Akte zuvor dem Amtsgericht Naumburg vorzulegen. Mit der Übersendung der Akten erst am 14.01.2021 und damit beinahe drei Monate nach Stellung des Beiordnungsantrages hat die Staatsanwaltschaft Halle — Zweigstelle Naumburg - das Verfahren nicht unverzüglich vorgelegt.

Auch die Regelung des § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO, wonach eine Bestellung unterbleiben kann, wenn beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen, führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Diese Regelung gilt nur für den Fall der Bestellung eines Pflichtverteidigers ohne Antrag nach § 141 Abs. 2 StPO.

Aus dem ausdrücklichen Wortlaut des §§ 141 Abs. 2 Satz 3 StPO, der auf § 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 StPO, nicht jedoch auf § 141 Abs. 1 StPO verweist, wie auch aus der systematischen Stellung innerhalb des Abs. 2 der Vorschrift ergibt sich, dass das Absehen der Beiordnung nur für die Fälle der von Amts wegen, nicht jedoch auf die auf Antrag des Beschuldigten vorzunehmende Pflichtverteidigerbestellung in Betracht kommt. Eine dahingehende Analogie hat die Kammer auch in den von der Staatsanwaltschaft zitierten Beschlüssen (10a Qs 51/20 und 10a Qs 84/20) nicht gezogen, sondern in diesen Fällen eine verzögerte Entscheidung durch das Gericht verneint, weil eine slche zwar gem. § 141 Abs. 1 S. 1 StPO zwar unverzüglich zu erfolgen hat, nach S. 2 dieser Vorschrift aber noch bis spätestens vor der Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm getroffen werden kann.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.


Einsender: RA J.-R. Funck, Braunschweig

Anmerkung:


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