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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Unverzügliche Weiterleitung Antrag

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Halle, Beschl. v. 15.04.2021 - 3 Qs 41/21

Leitsatz: Die Weiterleitung eines Antrags auf Beiordnung als Pflichtverteidiger drei Wochen nach Antragstellung – ist auch unter Berücksichtigung einer Prüfungs- und Überlegungsfrist nicht unverzüglich im Sinne von §§ 141 Abs. 1, 142 Abs. 1 Satz 2 StPO.


Landgericht Halle
3 Qs 41/21

In dem Ermittlungsverfahren

betreffend pp.

- ehemals Beschuldigter-

Verteidiger: Rechtsanwalt Funck aus Braunschweig

wegen Diebstahls

hat die 3. Große Strafkammer des Landgerichts Halle als Beschwerdekammer durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht, die Richterin am Landgericht und den Richter am Landgericht am 15.04.2021 beschlossen:

1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Halle- Zweigstelle Naumburg - gegen den Beschluss des Amtsgerichts Naumburg vom 26.03.2021 (Az: 9 Gs 92/21) wird als unbegründet verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des ehemals Beschuldigten werden der Landeskasse auferlegt.

Gründe

I.

Am 13.01.2001 erstattete die Supermarktkette Edeka gegen den ehemals Beschuldigten pp. bei der Polizei in Naumburg Strafanzeige wegen Diebstahls. Noch bevor die Akten erstmals zur Staatsanwaltschaft gelangten, erhielt der ehemalige Beschuldigte, der sich vom 17.01.2021 bis zum 14.03.2021 in Haft befand, durch die Polizei mit Beschuldigtenanhörung vom 19.01.2021 Gelegenheit, sich zu den Ermittlungen zu äußern. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass er unter den Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 und 2 StPO die Bestellung eines Pflichtverteidigers beanspruchen kann.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25.01.2021, den er an die ermittelnde Polizeistelle in Naumburg übersandte und der am 26.01.2021 dort einging, beantragte pp., ihm Rechtsanwalt pp. gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO als Pflichtverteidiger beizuordnen. Er wies darauf hin, dass seit der Neufassung des §§ 140 StPO ab dem ersten Tag der Inhaftierung ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben sei. Er bat gleichzeitig um die zeitnahe Weiterleitung des Antrages an die zuständige Staatsanwaltschaft, da diese zur unverzüglichen Vorlage beim Gericht verpflichtet sei.

Daraufhin übersandten die Ermittlungsbeamten schon mit Verfügung vom 27.01.2021 die Sache an die Staatsanwaltschaft Halle — Zweigstelle Naumburg -, wo die Akte am 01.02.2020 einging.

Mit Verfügung vom 23.02.2020 stellte die Staatsanwaltschaft Halle — Zweigstelle Naumburg - das Verfahren gemäß § 154 StPO ein und übersandte die Sache dem Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Naumburg mit dem Antrag, den Antrag auf Beiordnung zum Pflichtverteidiger abzulehnen.

Schon mit Schriftsatz vom 03.02.2021 hatte der ehemals Beschuldigte beim Amtsgericht Naumburg die gerichtliche Entscheidung über seinen Beiordnungsantrag beantragt. Mit weiterem Schriftsatz vom 15.03.2021 legte der ehemals Beschuldigte gegen die Versagung der Beiordnung als Pflichtverteidiger sofortige Beschwerde ein.

Mit Beschluss des Amtsgerichtes Naumburg vom 24.03.2021 (Az.: 9 Gs 92/21) half das Amtsgericht Naumburg der als Untätigkeitsbeschwerde auszulegenden sofortigen Beschwerde des Verteidigers vom 15.03.2021 ab. Gleichzeitig wurde dem vormals Beschuldigten Rechtsanwalt pp. aus Braunschweig als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Dieser Beschluss wurde der Staatsanwaltschaft Halle, Zweigstelle Naumburg am 25.03.2021 zugestellt. Mit Verfügung vom 26.03.2021 legte die Staatsanwaltschaft Halle-Zweigstelle Naumburg- gegen den genannten Beschluss sofortige Beschwerde ein. Die Staatsanwaltschaft begründete die Beschwerde nur damit, dass vorliegend eine analoge Anwendung des §§ 141 Abs. 2 S. 3 StPO in Betracht komme. Die Verfügung ging am 29.03.2021 beim Amtsgericht Naumburg ein.

1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Halle-Zweigstelle Naumburg-gegen den Beschluss des Amtsgerichts Naumburg ist gemäß §§ 304, 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO i. V. m. § 142 Abs. 7 S. 1 StPO zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb der Wochenfrist bei dem Amtsgericht Naumburg eingegangen.

2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Sie hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht Naumburg hat zu Recht der Untätigkeitsbeschwerde des ehemals Beschuldigten abgeholfen und ihm rückwirkend Rechtsanwalt pp. aus Braunschweig beigeordnet.

Da das Ermittlungsverfahren gegen den ehemals Beschuldigten mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23.02.2021 gemäß § 154 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt worden ist, konnte die Beiordnung durch das Amtsgericht Naumburg auch nur rückwirkend erfolgen. Dies war vorliegend ausnahmsweise zulässig und rechtmäßig.

a) Zwar gilt auch nach neuer Rechtslage zu den §§ 140 ff. StPO seit dem 13 12.2019 unverändert, dass eine rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers im Grundsatz unzulässig ist, da bei den §§ 140 ff. StPO stets die Sicherung einer ordnungsgemäßen Verteidigung eines Beschuldigten im Vordergrund steht und dieser nach der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens keinerlei Bedeutung mehr zukommt. Von diesem Grundsatz ist jedoch ausnahmsweise dann abzusehen, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 140 Abs. 1, 2 StPO vorlagen und die Entscheidung durch behördeninterne Vorgänge unterblieben ist, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte (vgl. LG Halle, Beschluss vom 06.08.2020 —10a Qs 62/20; LG Magdeburg, Beschluss vom 20.02.2020 - 29 Qs 2/20; LG Nürnberg - Fürth, Beschluss vom 19.10.2020 - 1 Qs 53/20).

Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung des § 141 StPO zum Ausdruck gebracht, dass das Recht eines Beschuldigten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers bereits im Stadium des Ermittlungsverfahrens erheblich gestärkt werden soll. Dieses Ziel wollte man unter anderem dadurch erreichen, dass das Verfahren bis zur Bestellung eines Pflichtverteidigers maßgeblich beschleunigt werden sollte. Vor diesem Hintergrund sieht § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO vor, dass dem Beschuldigten beim Vorliegen der Voraussetzungen unverzüglich ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. Dieser Zweck der Neuregelung des § 141 StPO spricht entscheidend dafür, dass auch eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung jedenfalls dann zu erfolgen hat, wenn eine Entscheidung über den Beiordnungsantrag ohne zwingenden Grund nicht unverzüglich erfolgt ist. Nur so wird der durch die Möglichkeit fehlender Vergütung entstehenden Gefahr einer unzureichenden Verteidigung eines Beschuldigten im Ermittlungsverfahren vor der Beiordnung entgegengewirkt und entsprechend dem Willen des Gesetzgebers die Position des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren gestärkt.

b) Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers liegen hier vor. Der Beiordnungsantrag ging am Montag, dem 01.02.2021, mithin über drei Wochen vor der Einstellung des Verfahrens und folglich rechtzeitig, bei der Staatsanwaltschaft ein.

Ein sachlicher Grund dafür, dass anschließend eine Beiordnung nicht zeitnah erfolgt ist, ist aus der Akte nicht zu erkennen. Nach Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft Halle - Zweigstelle Naumburg - am Montag, dem 01.02.2021, hätte es der Staatsanwaltschaft Halle oblegen, die Akten unverzüglich gemäß §§ 141 Abs. 1, 142 Abs. 1 Satz 2 StPO an das zuständige Amtsgericht Naumburg weiterzuleiten. Dies hat die Staatsanwaltschaft nicht getan, sondern das Verfahren gegen den ehemals Beschuldigten erst am 23.02.2021 nach § 154 StPO eingestellt, ohne die Akte zuvor dem Amtsgericht Naumburg vorzulegen. Damit hat die Staatsanwaltschaft - auch unter Berücksichtigung einer Prüfungs - und
Überlegungsfrist - das Verfahren nicht unverzüglich im Sinne von §§ 141 Abs. 1, 142 Abs. 1 Satz 2 StPO weitergeleitet. Die Weiterleitung des Antrages vom 25.01.2021 an das Amtsgericht Naumburg nach erst drei Wochen war jedenfalls nicht mehr unverzüglich. In diesen drei Wochen hätte dem ehemals Beschuldigten ein Verteidiger bestellt werden müssen, da der ehemals Beschuldigte in Haft saß und die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO vorlagen.

c) Auch die Regelung des § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO, wonach eine Bestellung unterbleiben kann, wenn beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen, führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Diese Regelung gilt nur für den Fall der Bestellung eines Pflichtverteidigers ohne Antrag nach § 141 Abs. 2 StPO (so schon LG Halle, Beschluss vom 04.02.2021- 3 Qs 6/21).

Aus dem ausdrücklichen Wortlaut des §§ 141 Abs. 2 Satz 3 StPO, der auf § 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 StPO, nicht jedoch auf § 141 Abs. 1 StPO verweist, wie auch aus der systematischen Stellung innerhalb des Abs. 2 der Vorschrift ergibt sich, dass das Absehen der Beiordnung nur für die Fälle der von Amts wegen, nicht jedoch auf die auf Antrag des Beschuldigten vorzunehmende Pflichtverteidigerbestellung in Betracht kommt. Eine analoge Anwendung scheidet aus. (siehe: LG Nürnberg Fürth, Beschluss vom 19.10.2020 - 1 Qs 53/20).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.


Einsender: RA J.-R. Funck, Braunschweig

Anmerkung:


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