Gericht / Entscheidungsdatum: AG Dortmund, Beschl. v. 03.05.2021 - 729 OWi-127 Js 200/21 -54/21
Leitsatz: Ein PKW ist kein öffentlicher Raum im Sinne der CoronaSchVO des Landes NRW in der Fassung vom 30.10.2020.
Bei Aufenthalt von 3 Personen in einem PKW können "bauliche Gründe i.S.d. CoronaSchVO des Landes NRW in der Fassung vom 30.10.2020 gegeben sein, die eine Unterschreitung des Sicherheitsabstandes zulassen.
729 OWi-127 Js 200/21 -54/21
Amtsgericht Dortmund
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
wegen Ordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht Dortmund
durch den Richter am Amtsgericht X
im schriftlichen Verfahren gemäß § 72 OWiG beschlossen:
Der Betroffene wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
Gründe:
Durch Bußgeldbescheid vom 08.02.2021 wurde dem Betroffenen vorgeworfen, am 21.11.2020 gegen 23:53 Uhr in Dortmund auf der Ruhrallee in Höhe Hausnummer 1-3 an einem Zusammentreffen von drei Personen in einem Pkw teilgenommen zu haben und dabei den Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten zu haben. Er habe dementsprechend gegen § 2 Abs. I und Abs. II i.V.m. § 18 Abs. II Nr. 1 der CoronaSchVO in der Fassung vom 30.10.2020 i.V.m. § 73 Abs. I a Nr. 24 i.V.m. §§ 32, 28 Abs. I des IfSG vom 20.07.2020 verstoßen.
Ausweislich des Anzeigesachverhaltes haben Ordnungsamt und Polizei Folgendes festgestellt:
Bei Kontrollen durch das Ordnungsamt der Stadt Dortmund wurde festgestellt, dass Sie, Herr A, am 21.11.2020 um 23:53 Uhr an der oben genannten Örtlichkeit sich verbotswidrig mit 2 weiteren Personen im PKW mit dem Kennzeichen XXX fuhren. Aufgrund der Gegebenheiten des PKWs konnten Mindestabstände nicht eingehalten werden. Bei den Überprüfungen in der Kontrolle konnte festgestellt werden, dass die Anzahl der haushaltsfremden Personen ein Verstoß gegen die Regeln der CoronaSchVO darstellen. Weitere Personen: Herr B und Herr C.
Nach diesen Feststellungen war der Betroffene aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
In der Corona-Schutzverordnung in der zur Tatzeit gültigen Fassung galt die Mindestabstandsregelung lediglich im öffentlichen Raum vgl. § 2 Abs. I der CoronaSchVO. Zudem war geregelt, dass die Unterschreitung des Mindestabstan-des dann zulässig ist, wenn aus baulichen Gründen die Einhaltung des Mindestabstandes nicht möglich ist.
In einem PKW sind derartige bauliche Gründe gegeben, wenn alle Sitzplätze bestimmungsgemäß und nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zulässig besetzt sind. Schließlich ist der PKW aber auch kein öffentlicher Raum i.S.d. zum Tatzeitpunkt geltenden Verordnungslage.
Derartiges wurde bereits festgestellt für CoronaSchVOen entsprechenden Inhaltes anderer Bundesländer und zwar etwa durch das AG Salzgitter mit Urteil vom 14.12.2020 Az.: 11 a OWi 123 Js 40670/20 -, AG Stuttgart, Beschluss vom 08.09.2020 4 OWi 177 Js 68534/20 - bzw. auch AG Reutlingen, Beschluss vom 09.12.2020 4 OWi 23 Js 1624/20 -.
Dementsprechend war bereits aufgrund des Akteninhaltes im schriftlichen Verfahren ohne Zustimmung des Betroffenen und des Verteidigers, aber nach Gewährung rechtlichen Gehörs, ein Freispruch möglich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO i.V.m. § 46 OWiG.
Dortmund, 03. Mai 2021
Richter am Amtsgericht
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