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Entscheidungen

StPO

Zustellung, Gemeinschaftseinrichtung, Wohnen, Übernachtungsmöglichkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 13.04.2021 – 5 Ws 102/21 und 103/21

Leitsatz: 1. Zu den Gemeinschaftseinrichtungen i.S.d. § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zählen grundsätzlich auch Obdachlosenunterkünfte.
2. Ein Angeklagter kann in einer Gemeinschaftseinrichtung (hier: Anlaufstelle für Obdachlose) u.U. auch dann im Sinne der Zustellungsvorschriften wohnen , wenn diese keine Übernachtungsmöglichkeit anbietet.


In pp.

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Die von dem Verurteilten mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 26. Februar 2021 eingelegte, beim Landgericht Essen am gleichen Tag eingegangene, sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der I. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen vom 04. Februar 2021 ist gemäß §§ 453 Abs. 2 S. 3, 311 StPO statthaft, jedoch nicht innerhalb der einwöchigen Beschwerdefrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden und mithin bereits unzulässig. Ausgehend von der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die von dem Bewährungshelfer des Verurteilten gegenüber der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen angegebene postalische Adresse I-Straße ## in H, die ausweislich der Postzustellungsurkunde am 11. Februar 2021 erfolgte, endete die einwöchige Einlegungsfrist mit Ablauf des 18. Februar 2021, § 43 Abs. 1 StPO.

1. Entgegen der Auffassung des Verteidigers ist eine ordnungsgemäße Ersatzzustellung nach § 37 StPO i. V. m. § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfolgt. Diese hat zur Folge, dass die Entscheidung dem Empfänger wirksam zugestellt ist, auch wenn er davon persönlich keine Kenntnis erlangt. Für den Beginn der Rechtsmittelfrist ist allein der Tag der Ersatzzustellung maßgebend (Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 63. Auflage 2020, § 37 Rn. 17).

Bei der von dem Verurteilten angegebenen Adresse handelt es sich um ein Postfach der Wohnungslosenhilfe der D in H. Der angefochtene Beschluss wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 11. Februar 2021 einem zum Empfang berechtigten Vertreter der Gemeinschaftseinrichtung übergeben. Bei der Einrichtung der D handelt es sich um eine vom Gesetz gemeinte Gemeinschaftseinrichtung, wozu grundsätzlich auch Obdachlosenunterkünfte zählen (OLG Köln, Beschluss vom 12.6.2018 - 1 RVs 107/18, BeckRS 2018, 13378; MüKo-StPO/Valerius, § 37 Rn. 27- beck-online).

Einer wirksamen Ersatzzustellung steht nicht entgegen, dass sich der Verurteilte zu diesem Zeitpunkt bereits seit dem 02. Februar 2021 in der Therapieeinrichtung "Q" in L aufgehalten hat. Eine wirksame Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO setzt nicht voraus, dass der Verurteilte bzw. der Adressat auch tatsächlich in der Gemeinschaftseinrichtung wohnt.

Der Begriff der Wohnung im Sinne des Zustellungsrechts ist geprägt durch das Interesse des Zustellungsveranlassers an zeitnaher Kenntnisnahme des Inhalts des zuzustellenden Schriftstücks durch den Zustellungsempfänger bei gleichzeitiger Wahrung der Belange des Adressaten. Diese gebieten es, im Ausgangspunkt auf die tatsächlichen Verhältnisse, d. h. dessen räumlichen Lebensmittelpunkt abzustellen. Nicht maßgebend ist daher der Wohnsitzbegriff des § 7 BGB. Für die Erfüllung des Begriffs "Wohnen" ist es zwar typisch, nicht aber unabdingbar, dass der Zustellungsempfänger an der angegebenen Anschrift auch übernachtet (OLG Köln a. a. O.).

Sieht - wie hier - die Gemeinschaftseinrichtung eine Übernachtungsmöglichkeit nicht vor, kann der Zustellungsadressat dort gleichwohl seinen Lebensmittelpunkt im vorstehend gekennzeichneten Sinne haben.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hier zunächst von Bedeutung, dass die D unter der o. g. Adresse ausweislich der frei zugänglichen Internetseite die postalische Erreichbarkeit für Ämter und Behörden als eine ihrer Leistungen für Wohnungslose anbietet.

Ausweislich des Berichts des Bewährungshelfers vom 04. Dezember 2020 hat der wohnungslose Verurteilte in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen am 03. Dezember 2020 die Adresse "I-Straße ## in ##### H" als seine postalische Erreichbarkeit ohne Einschränkung benannt, wobei er sich ausweislich der Feststellungen in dem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen zu diesem Zeitpunkt bei einem Bekannten in H aufgehalten hat. Zuvor war der wohnungslose Verurteilte monatelang weder für den Bewährungshelfer noch für das Gericht (postalisch) erreichbar und hielt sich zuletzt zur Entgiftung in der J-Stiftung in F auf. Der Verteidiger führt insoweit in seinem Schriftsatz vom 26. März 2021 aus, dass der Verurteilte die postalische Adresse mangels Wohnsitz bereits vor einiger Zeit eingerichtet hatte. Dem Bericht des Bewährungshelfers ist zudem zu entnehmen, dass der Verurteilte bereits die Kostenzusage für die Therapie in der "Q" in L hatte, er also davon ausgehen konnte, sich demnächst für mehrere Wochen dort aufzuhalten. Trotz häufig wechselnder Aufenthaltsorte hat der Verurteilte danach stets diese Adresse behalten. Infolgedessen ist auch nicht ersichtlich, dass er mit dem Antritt der Therapie am 02. Februar 2021 seinen im obigen Sinne gekennzeichneten Lebensmittelpunkt nicht mehr unter der o.g. angegebenen Anschrift hatte bzw. haben wollte, denn dann wäre mit einer Auflösung der Postanschrift zu rechnen gewesen. Eine anderslautende Mitteilung hinsichtlich seiner postalischen Erreichbarkeit ist nicht erfolgt. Zudem hatte der Verurteilte diese Adresse offensichtlich gerade deshalb eingerichtet, um trotz seiner Wohnungslosigkeit postalisch erreichbar zu sein.

2. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 44, 45 StPO ist kein Raum. Anhaltspunkte für eine unverschuldete Fristversäumung ergeben sich nicht. Aufgrund der Verurteilung durch das Amtsgericht Gelsenkirchen zu einer Freiheitsstrafe ohne Strafaussetzung zur Bewährung, die auf dem Geständnis des Verurteilten basierte, musste diesem auch bewusst sein, dass ein Widerrufsverfahren in Lauf gesetzt werden würde. Er musste daher mit entsprechenden Schreiben des Gerichts rechnen. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die einer Mitteilung seines Aufenthalts in der Therapieeinrichtung an den Bewährungshelfer oder das Gericht entgegengestanden haben könnten, zumal der Verurteilte aufgrund seiner Bewährungsauflagen auch verpflichtet gewesen wäre, etwaige Änderungen binnen einer Woche mitzuteilen.


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