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Entscheidungen

OWi

Einsichtnahme gesamte Messreihe, faires Verfahren, Vorlagebeschluss

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 04.05.2021 - 1 OWi 2 SsRs 19/21

Leitsatz: Liegt in der Verweigerung der Einsichtnahme in dritte Verkehrsteilnehmer betreffende Daten ( gesamte Messreihe ) auch dann ein Verstoß gegen, den Grundsatz des fairen Verfahrens, wenn eine Relevanz der betreffenden Daten für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des verfahrensgegenständlichen Messvorgangs und damit für die Verteidigung des Betroffenen nicht erkennbar ist?


1 OWi 2 SsRs 19/21

Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss

In dem Bußgeldverfahren
betreffend pp.

Verteidiger

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der Senat für Bußgeldsachen des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den
am 04.05.2021 beschlossen:

Dem Bundesgerichtshof wird die Sache gemäß §§ 121 Abs. 2 GVG, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:

Liegt in der Verweigerung der Einsichtnahme in dritte Verkehrsteilnehmer betreffende Daten ("gesamte Messreihe") auch dann ein Verstoß gegen, den Grundsatz des fairen Verfahrens, wenn eine Relevanz der betreffenden Daten für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des verfahrensgegenständlichen Messvorgangs und damit für die Verteidigung des Betroffenen nicht erkennbar ist?

Gründe:

Das Amtsgericht Kaiserslautern hat die Betroffene auf deren in zulässiger Weise eingelegten Ein-spruch gegen den. Bußgeldbescheid des Polizeipräsidiums Rheinpfalz —Zentrale Bußgeldstelle (Az.: 05.4008317.7) am 25. Januar 2021 wegen fahrlässigen Überschreitens der erlaubten Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 35 km/h zu einer Geldbuße von 120 Euro verurteilt. Die Feststellung der gefahrenen Geschwindigkeit beruht auf einer Messung mit dem Gerät ES 3.0 der Firma ESO. Gegen dieses Urteil, das dem Verteidiger am 4. Februar 2021 zugestellt worden ist; hat dieser am 4. März 2021 Rechtsbeschwerde eingelegt, das Rechtsmittel mit Anträgen versehen und mit. der Rüge der Verletzung des Gebots eines fairen Verfahrens sowie der allgemein erhobenen Sachrüge begründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Antragsschrift vom 17. März 2021. beantragt, das Rechts-mittel als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde auszulegen und diesen als unbegründet zu verwerfen.

Der Einzelrichter des Senats hat mit Beschluss vom 29. April 2021 die Sache gem. § 80 Abs. 3 S. 1, Abs..1 OWiG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Der Senat beabsichtigt, die durch den Einzelrichter zugelassene Rechtsbeschwerde als unbegründet umfänglich zu verwerfen. Er sieht sich hieran jedoch durch den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 17. März 2021 — 1 OLG 331 SsBs 23/20 gehindert. Die Sache war daher gem. § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.

Der für die Vorlage einzig erheblichen. Verfahrensrüge liegt folgendes Prozessgeschehen zugrunde:

Der Verteidiger hat nach der am 10. Juli .2020 bewirkten Zustellung des Bußgeldbescheides an die Betroffene Einspruch eingelegt und mit Schriftsatz' vom 16. Juli 2020 bei der Verwaltungsbehörde „komplette Akteneinsicht" beantragt. Ferner hat er um Einsicht in „die Falldatensätze der gesamten tatgegenständlichen Messreihe mit Rohmessdaten/Einzelmesswerten sowie Statistikdatei und Caselist" sowie weitere Urkunden gebeten (zum Begriff der Rohmessdaten s. Thiele, DAR .2020, 614, 615;. Burhoff/Niehaus in Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 6. Aufl., Rn. 236). Zur Begründung hat er ausgeführt, aus einer Analyse der Messreihe könne sich ergeben, dass andere Messungen fehlerhaft sind oder technisch nicht nachvollzogen werden können, was Rückschlüsse auf die tatgegenständliche Messung zulasse. Dies gelte insbesondere für die Aspekte atypischer Fotopositionen, einer Divergenz zwischen der Anzahl der erfassten Messungen und der generierten Falldatensätze, der Annulierungsrate des Geräts, möglicher Bewegungen des Messgeräts während der Messung sowie einer, eventuellen Nutzung von Messpunkten außerhalb des Messbereichs. Mit Schreiben vom 31. Juli 2020 lehnte die Verwaltungsbehörde mit Verweis auf die Grundsätze des standardisierten Messverfahrens die Übersendung „weiterer Unterlagen" ab. Mit Schriftsatz vom 10. August 2020 beantragte der Verteidiger die Einholung einer gerichtlichen Entscheidung und die Übersendung der Sache an das Amtsgericht. Diesen Antrag lehnte das Amtsgericht durch Beschluss vom 26. August 2020 ab, weil ein Anspruch auf die Überlassung der Daten der gesamten Messreihe nicht bestehe und aus diesen auch keine Rückschlüsse auf die Messrichtigkeit des Geräts gezogen werden könnten. Der Verteidiger wiederholte nach Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht sein Begehren und erhob gegen den Beschluss vom 26:August 2020 sofortige Beschwerde, die bislang dem Landgericht noch nicht vorgelegt worden ist. In der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2021 beantragte der Verteidiger die Aussetzung des Verfahrens, die er mit der nach wie vor nicht erfolgten Einsicht in die begehrten Messunterlagen begründete. Nach Zurückweisung des Aussetzungsantrages widersprach der Verteidiger der Verwertung der Messdaten und des Messfotos. Das Amtsgericht verlas das Datenfeld des Messfotos und legte dieses ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe seiner Überzeugungsbildung zugrunde.
Die Rechtsbeschwerde sieht durch dieses prozessuale Geschehen das Gebot des fairen Verfahrens als verletzt an, weil das Amtsgericht das Recht der Betroffenen auf Einsicht in die begehrten -Unterlagen (gesamte Messreihe) rechtsfehlerhaft missachtet habe. Kern der Vorlage ist damit die Frage, ob es einen reversiblen Verfahrensfehler darstellt, wenn das Tatgericht im Bußgeldverfahren einen Antrag auf Beiziehung und Einsicht in nicht bei den Akten befindliche, tatsächlich aber vorhandene Unterlagen (hier: dritte Verkehrsteilnehmer betreffende Messdaten) abgelehnt hat, deren Relevanz für das Verteidigungsvorbringen nicht ersichtlich ist.

I.
Das Recht auf ein faires Verfahren gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK zählt zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Es gewährleistet dem Betroffenen, prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde selbständig wahrzunehmen und Übergriffe der im vorstehenden Sinn rechtsstaatlich begrenzten Rechtsausübung staatlicher Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können. Der Anspruch auf ein faires Verfahren ist durch das Verlangen nach verfahrensrechtlicher "Waffengleichheit" von Ankläger und Beschuldigtem gekennzeichnet (Burhoff/Niehaus in Burhoff, Handbuch für das straßen-verkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 6. Aufl., Rn. 227) und dient damit in besonderem Maße dem Schutz des Beschuldigten, für den bis zur Verurteilung die Vermutung seiner Unschuld streitet (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12.11.2020 — 2 BvR 1616/18, juris Rn. 32). Für den einem Ordnungswidrigkeitsvorwurf ausgesetzten Betroffenen erwächst aus diesem namentlich das Recht, im Bußgeldverfahren, auf seinen Antrag hin auch nicht bei den Akten befindliche amtliche Unterlagen, die er für die Prüfung des Tatvorwurfs benötigt, von der Verwaltungsbehörde. zur Verfügung gestellt zu erhalten (Senat, Beschluss vom 07.01.2021 — 1 OWi 2 SsBs 98/20, juris Rn. 17 m.w.N.; Cierniak/Niehaus, DAR 2018, 541). Die Einsicht. in solche, regelmäßig sich nicht bei der Bußgeldakte befindliche Unterlagen, wie etwa Aufbau- und Gebrauchsanleitungen (vgl. Senat aaO.) oder Wartungsunterlagen (vgl. Senat, Beschluss vom 27.04.2021 - 1 OWi 2 SsRs 173/20, zur Veröffentlichung vorgesehen), kann für den Betroffenen bedeutsam sein. Denn die Kenntnis vom Inhalt dieser Unterlagen kann für ihn notwendig sein, um den gegen ihn erhobenen, auf ein standardisiertes Geschwindigkeits- oder Abstandsmessverfahren (was bei dem hier verwendeten Gerät gegeben ist, vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 06.07.2016 —111-1 RBs 38/16, juris Rn. 5 und OLG Koblenz, Beschluss vom 17.07.2018 - 1 OWi 6 SsBs 19/18, juris Rn. 26) gestützten Tatvorwurf in erheblicher Weise entgegen treten zu können. Denn (nur) dann, wenn der Betroffene konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler auch benennen kann, ist das Tatgericht gehalten, das Messergebnis zu überprüfen und sich von der Zuverlässigkeit der Messung zu überzeugen (vgl. zu den Grundsätzen des standardisierten Messverfahrens: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12.11.2020 — 2 BvR 1616/18, juris Rn.'43; BGH, Beschlüsse vom 19.08.1993 — 4 StR 627/92, BGHSt 39, 291 ff., juris Rn. 25 ff. sowie Beschluss vom 30.10.1997 —4 StR 24/97, BGHSt 43, 277 ff., juris Rn. 26; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.01.2020 — 3 Pb 33 Ss 763/19, juris Rn. 8; HansOLG Bremen, Beschluss vom 03.04.2020 — 1 SsRs 50/19, juris, Rn. 8; Burhoff/Niehaus in Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 6. Aufl. Rn. 230; Cierniak, ZfS 2012, S..664 <669>; Cierniak/Niehaus, DAR 2014, S. 2 jew. m.w.N.). Wenn der Betroffene demnach geltend machen kann, er wolle .sich selbst Gewissheit darüber verschaffen, dass sich aus den dem Gericht nicht vorgelegten Inhalten keine seiner Entlastung dienenden Tatsachen ergeben, wird ihm deshalb die durch seinen Verteidiger vermittelte Einsicht grundsätzlich zu gewähren sein (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12.11.2020 — 2 BvR 1616/18, juris Rn. 55).

Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings darauf hingewiesen, dass das Recht auf Zugang zu außerhalb der -Akte befindlichen Informationen im Bereich massenhaft vorkommender Ordnungswidrigkeiten nicht unbegrenzt ist. Vielmehr. müssen die begehrten, hinreichend konkret benannten Informationen deshalb zum einen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und zum anderen erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen (s.a. Sandherr, DAR 2021, 69, 70). Insofern ist maßgeblich auf die Perspektive des Betroffenen beziehungsweise seines Verteidigers abzustellen. Entscheidend ist, ob dieser eine Information verständiger Weise für die Beurteilung des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs im Einzelfall für bedeutsam halten darf. Die Verteidigung kann grundsätzlich jeder auch bloß theoretischen Aufklärungschance nachgehen, wohingegen die Bußgeldbehörden und schließlich die Gerichte von' einer weitergehenden Aufklärung gerade in Fällen standardisierter Messverfahren grundsätzlich entbunden sind (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12.11.2020 — 2 BvR 1616/18, juris Rn. 57). Der Gewährung eines Informationszugangs können zudem gewichtige verfassungsrechtlich verbürgte Interessen wie beispielsweise die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege oder auch schützenswerte Interessen Dritter widerstreiten (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 12:01.1983 — 2 BvR 864/81, BVerfGE 63, 45ff, juris Rn. 64).

2. Aus diesen durch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 12. November 2020 konkretisierten Grundsätzen ergibt sich nach Ansicht des Senats folgendes:

Ist die Relevanz der durch den Verteidiger verlangten Unterlagen nicht oder nicht ohne weiteres ersichtlich, ist die Verweigerung der Herausgabe dieser Unterlagen nur dann mit dem Grundsatz eines fairen Verfahrens nicht vereinbar, wenn er die (mögliche) Relevanz der daraus erwarteten Erkenntnisse im Hinblick auf den Tatvorwurf gegenüber der Verwaltungsbehörde und später auch im gerichtlichen Verfahren erläutert hat. Die Bußgeldbehörde hat dann zu prüfen, ob sich aus den betreffenden Daten tatsächlich für den konkreten Messvorgang relevante Erkenntnisse der vom Verteidiger behaupteten Art ergeben können. Verweigert die Bußgeldbehörde weiterhin die Erteilung der verlangten Informationen und beanstandet der Betroffene dies im gerichtlichen Verfahren, hat das Tatgericht deren mögliche Relevanz für die Verteidigung eigenständig und ggfs. unter Rückgriff sachverständiger Äußerungen oder ggfs. einer Stellungnahmeder Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (vgl. Senat, Beschluss vom 27.10.2020 — 1 OWi 2 SsBs 103/20, juris Rn. 16) zu beurteilen. Kann den Unterlagen eine solche Relevanz nicht oder jedenfalls nicht sicher abgesprochen werden, hat das Tatgericht entweder die betreffenden Unterlagen beizuziehen und dem Betroffenen zur Verfügung zu stellen oder die Bußgeldbehörde zur Gewährung von Einsicht anzuweisen. Die Beurteilung der Relevanz der Informationen für die Verteidigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren im Wege einer Verfahrensrüge zur Überprüfung durch das Oberlandesgericht gestellt werden. Dieses hat dann zu prüfen, ob das Tatgericht einen zutreffenden rechtlichen Maßstab an den Begriff der Relevanz gelegt hat und die erforderliche Klärung auf tat-sächlichem Gebiet herbeigeführt hat. Moniert der Betroffene im Rechtsbeschwerdeverfahren einen diesbezüglichen Rechtsverstoß bedarf es, wenn sich die Relevanz der Unterlagen im Hinblick auf den Tatvorwurf nicht ohne weiteres ergibt, entsprechenden Vortrags. Denn nur dadurch wird das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage gesetzt zu überprüfen, ob das Tatgericht diesen Vortrag zutreffend gewürdigt und rechtsfehlerfrei seiner Entscheidung über den Antrag auf Einsicht zugrunde gelegt hat. Die Relevanz der Information für die Verteidigung unterliegt damit gerichtlicher Prüfung.

3. Die Relevanz von (hier tatsächlich existierenden) Messdaten, die zwar im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem ihm vorgeworfenen Verstoß erhoben worden sind, aber allein andere. Verkehrsteilnehmer betreffen, liegt jedenfalls nicht auf der Hand (vgl. Senat, Beschluss vom 05.05.2020 — 1 '0Wi 2 SsBs 94/19, zfs 2020, 413, 415; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 04.01.2021 — 202 ObOWi 1532/20, juris Rn. 11). Zudem gebietet auch der Um-stand eine Eingrenzung des Informationsrechts des Betroffenen, dass durch die Einsichtnahme in Messunterlagen, die dritte Verkehrsteilnehmer betreffen, deren Rechte tangiert sein können (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12.11.2020 — 2 BvR 1616/18, juris Rn. 59). Die Rüge einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren kann folglich nur dann Erfolg haben, wenn der Betroffene plausibel gemacht hat, weshalb die Kenntnis vom Inhalt solche andere Verkehrsteilnehmer betreffende Daten für seine Verteidigung Bedeutung gewinnen können und er deshalb auf diese Informationen angewiesen ist (enger: OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.08.2016 — 2 Ss-OWi 589/16, juris Rn. 16, 18: Wenn „zur Überzeugung des Gerichts dargelegt wird, warum aus der Prüfung der Messreihe entscheidungserhebliche Schlüsse [..] gezogen werden müssen).

Im vorliegenden Verfahren ist aus Sicht des Senats die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens in zulässiger Weise erhoben. Die Beschwerdeführerin hat insbesondere im Rechtsbeschwerdeverfahren — wie auch schon zuvor gegenüber der Verwaltungsbehörde und dem Amtsgericht — dargelegt, weshalb sie sich aus den Unterlagen, deren Einsicht sie begehrt, Erkenntnisse für die Frage der Zuverlässigkeit der Messung verspricht. Der Zulässigkeit der Rüge steht zudem nicht entgegen, dass der Verteidiger nicht dargelegt hat, sich nach Erlass des. angegriffenen Urteils weiter um Einsicht bemüht zu. haben (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 06.08:2018 — 3 Ws (B) 168/18, juris Rn. 4 sowie die bei Burhoff/Niehaus in Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 6. Aufl. Rn. 249 aufgeführten Nachweise). Denn im Hinblick auf die hier eindeutig formulierte ablehnende Auskunft der Verwaltungsbehörde im Vorverfahren, die zudem noch durch eine gerichtliche Entscheidung bestätigt worden ist, war nicht zu erwarten, dass ein wiederholtes Einsichtsverlangen erfolgreich gewesen wäre.

Die Rüge ist auf der Grundlage der vorstehend dargestellten Rechtsauffassung des Senats jedoch nicht begründet. Der Senat schließt aus, dass die von der Betroffenen vorgebrachten Gesichtspunkte eine Relevanz für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der sie betreffenden Messung haben können. Die PTB hat in ihrer öffentlich zugänglichen Stellungnahme vom 30.03.2020 plausibel und nicht auf ein bestimmtes Messgerät beschränkt erläutert, weshalb aus der Statistikdatei, der Betrachtung der „gesamten Messreihe" sowie der Annulierungsrate kein relevanter Er-kenntnisgewinn zu erwarten ist (vgl. den Senatsbeschluss vom 05.05.2020 aaO.). Mit den im vorliegenden Verfahren benannten Merkmalen („atypische Fotoposition", Anzahl erfasste Messungen und generierter Datensätze, Annullierungsrate, Bewegungen des Geräts und Messpunkte außer-halb des Messbereichs) hat sich der Senat bereits in der Vergangenheit befasst. Er hat u.a. auf der Grundlage einer von ihm eingeholten Stellungnahme der Physikalisch-Technischen Bundes-anstalt jeweils sicher ausgeschlossen,, dass sich aus diesen Gesichtspunkten Anhaltspunkte auf die (Un-)zuverlässigkeit der Messung gewinnen lassen bzw., dass diese nicht bereits anhand der dem Betroffenen zur Verfügung gestellten Unterlagen ermittelbar- sind; insoweit wird auf den Senatsbeschluss vom 27.10.2020 (aaO., ebenfalls das Gerät ES 3.0 der Firma ESO betreffend) verwiesen.

2. Weil auch die daneben erhobene Sachrüge nicht durchdringt, beabsichtigt der Senat das Rechtsmittel insgesamt als unbegründet zu verwerfen. HiPr2h sieht sich der Senat doch durch die Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts vom 17. März 2021 (Az.: 1 OLG 2 5sBs 23/20, juris) gehindert.

a) Das Thüringer Oberlandesgericht hat dort (betreffend einer Messung mit dem Gerät Poliscan M1 HP, nach dem Verständnis des Senats jedoch nicht darauf beschränkt) - insoweit noch in Übereinstimmung mit dem Senat - der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts •vom 12.11.2020 entnommen, dass ein- aus dem Recht auf faire Verfahrensgestaltung resultierender Anspruch des Betroffenen auf die.am Tattag an der ihn betreffenden Messstelle generierten Fall-dateien anderer Verkehrsteilnehmer voraussetzt, dass die geforderten Informationen in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem ihm angelasteten Geschwindigkeitsverstoß stehen und aus Sicht des Betroffenen für die Beurteilung der Erfolgsaussichten seiner Verteidigung bedeutsam sein können. Es hat dann aber — insoweit abweichend von der Rechtsansicht des Senats — angenommen, dass die Bewertung, ob bestimmte Informationen für die Verteidigung in dieser Weise von Bedeutung sein können, allein der Einschätzung der Verteidigung unterliegt (in diesem Sinne auch: Burhoff/Niehaus, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 6. Aufl., Rn. 231) und die Entscheidung, ob die aus dem Inhalt der begehrten Unterlagen gewonnenen Erkenntnisse überhaupt geeignet sein können, die Beweiskraft eines standardisierten Messverfahrens zu erschüttern, (erst) der Beweiswürdigung in der Hauptverhandlung überlassen bleibt. Insoweit hat es das Oberlandesgericht folgerichtig genügen lassen, dass der dortige Beschwerdeführer mögliche Auffälligkeiten, die sich aus der Betrachtung der im zeitlichen Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Messung gewonnenen weiteren Messdaten („gesamte Messreihe") ergeben können, benannt hat (vgl. Rn. 19 der Entscheidung; in diesem Sinne wohl auch: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.07.2019 — 1 Rb 10 Ss 291/19, DAR 2019, 582, 585 mit Anm. Gratz; ablehnend: AG Landstuhl, Urteil vom 08.04.2021 2 OWi 4211 Js-2936/21, juris Rn. 8). Das Thüringer Oberlandesgericht hat sich zwar durchaus mit den Entscheidungen des Senats vom. 05.05.2020 und vom 27.10.2020 sowie des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 04.01.2021 (Az.: 202 ObOWi 1532/20, juris) befasst. Es hat insoweit jedoch die Auffassung vertreten, dass mit den dort dargestellten, jeweils auf Äußerungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt gestützten Argumenten der Messreihe eine „potentielle Beweis-erheblichkeit" nicht abgesprochen werden könne (Rn. 20 der' Entscheidung). Der Senat versteht diese Ausführungen dahingehend, dass danach dem (Rechtsbeschwerde-)Gericht eine eigene Überprüfung der Relevanz der aus der Untersuchung der Messreihe erhoffter Erkenntnisse nicht erlaubt ist.

Diese Ansicht zugrunde gelegt könnte der Verfahrensrüge auch im vorliegenden Verfahren ein Erfolg nicht versagt werden. Denn käme es nicht darauf an, ob die aus der Betrachtung dritte Verkehrsteilnehmer gewonnenen Daten Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit des verfahrensgegenständlichen Messvorgangs erlauben, wäre die Rüge bereits dann begründet, wenn der Betroffene solche, aus der Messreihe tatsächlich erzielbare Erkenntnisse benannt hat. Dem ist der Beschwerdeführer hier nachgekommen, indem er mehrere mögliche Ergebnisse benannt hat, die ein Sachverständiger aus der Untersuchung der zeitnah gewonnenen Messunterlagen anderer Messungen ermitteln könnte. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist daher für die Entscheidung des Senats erheblich.

b) Die Auffassung, es würde allein der durch den Tatrichterund das Rechtsbeschwerdegericht nicht näher zu überprüfenden Einschätzung der Verteidigung obliegen, ob eine Relevanz der erhofften Erkenntnisse für den verfahrensgegenständlichen Tatvorwurf gegeben ist, greift zu kurz und ist abzulehnen. Sie birgt nicht nur die Gefahr einer unvertretbaren Ausweitung der Informationsinteressen des Betroffenen gegenüber den Persönlichkeitsrechten der von dem Verkehrsverstoß nicht betroffenen Dritten. .So enthalten diese weiteren Falldateien jeweils ein digitales Beweisfoto mit personenbezogenen Informationen in Form des Fahrzeugs, seines Kennzeichens und einer Abbildung des Fahrers (s. Thüringer OLG aaO. Rn. 24). Das Interesse an der Geheimhaltung dieser Informationen überwiegt gegenüber dem Interesse des Betroffenen an der Erlangung von Informationen, deren Bedeutung für sein Verteidigungsvorbringen nicht erkennbar ist. Die von dem Thüringer Oberlandesgericht vertretene Auffassung birgt zudem die Gefahr einer uferlosen Ausforschung und damit verbundenen erheblichen Verfahrensverzögerungen (hierzu: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12.1.1.2020 - 2 BvR 1616/18, juris Rn. 56). Sie öffnet dem Rechtsmissbrauch Tür und Tor, denn sie bietet dem Betroffenen die Möglichkeit; von der Verwaltungsbehörde jedwede Auskunft zu verlangen, ohne dass sich deren Relevanz für den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf in irgendeiner Weise ergibt. Letztlich geht die von dem Thüringer Oberlandesgericht vertretene Auffassung damit auch deutlich über die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinaus. Denn danach obliegt es durchaus den Bußgeldbehörden beziehungsweise den Fachgerichten entsprechende Zugangsgesuche einzelfallbezogen dahingehend zu prüfen, ob sich das den Geschwindigkeitsverstoß betreffende Gesuch der Verteidigung in Bezug auf die angeforderten Informationen erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vorn 12.11.2020 2 BvR 1616/18, juris Rn. 58).

Die Rechtsfrage, ob die Verweigerung der Einsichtnahme in dritte Verkehrsteilnehmer betreffende Daten auch dann einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens darstellt, wenn eine Relevanz der betreffenden Daten für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des verfahrensgegenständlichen Messvorgangs und damit für die Verteidigung des Betroffenen nicht erkennbar ist, bedarf daher der Entscheidung des Bundesgerichtshofs.


Einsender: RA S. Keilhauer, 67659 Kaiserslautern

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