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Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Transport, Fesselung, Durchsuchung, Vollständiges Entkleiden

Gericht / Entscheidungsdatum: VG Braunschweig, Urt. v. 02.12.2020 - 5 A 65/20

Leitsatz: Zur Zulässigkeit des vollständigen Entkleidens eines Gefangenen und zur Zulässigkeit der Untersuchung sämtlicher Körperöffnungen, sowie des Anlegens von Gehörschutz, Sichtschutz und Spuckhaube auf dem Transport.


Verwaltungsgericht Braunschweig

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

pp.

Rechtsanwalt Siebers,
Wolfenbütteler Straße 79, 38102 Braunschweig - 770/16WS -

wegen Polizeirecht
- wegen Transport eines Untersuchungsgefangenen: Rechtmäßigkeit der Sicherungsmaßnahmen

hat das Verwaltungsgericht Braunschweig - 5. Kammer - ohne mündliche Verhandlung am 2. Dezember 2020 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht, den Richter am Verwaltungsgericht, den Richter am Verwaltungsgericht sowie die ehrenamtlichen Richter und für Recht erkannt:

Es wird festgestellt. dass das vollständige Entkleiden des Klägers und die Untersuchung sämtlicher Körperöffnungen sowie das Anlegen von Gehörschutz, Sichtschutz und Spuckhaube durch SEK — Beamte am 21. April 2017 beim Rücktransport des Klägers vom Landgericht Braunschweig zur JVA Wolfenbüttel rechtswidrig waren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung gegenüber dem jeweiligen Vollstreckungsgläubiger abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen polizeiliche Maßnahmen durch Beamte des Spezialeinsatzkommandos (SEK) im Vorfeld des Rücktransports von einer Hauptverhandlung in einem Strafverfahren zur JVA Wolfenbüttel.

Der am 11. März 1992 in Hildesheim geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Seit dem 21. Dezember 2016 ist der Kläger vollziehbar ausreisepflichtig. Er ist seit seiner Strafmündigkeit wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zu dem im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Zeitpunkt (21. April 2017) begann gegen ihn die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Braunschweig (Aktenzeichen: 8 KLs 13/17) wegen des Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in elf Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen. Er befand sich in dieser Sache seit dem 21. Oktober 2016 in Untersuchungshaft in der JVA Sehnde und wurde für die Dauer der mündlichen Verhandlung in die JVA Wolfenbüttel verlegt.

Das Polizeikommissariat Mitte der Polizeidirektion Braunschweig (im Folgenden: PK Mitte) wurde am 10. April 2017 von der Präsidentin des LG Braunschweig um Amtshilfe bei der Gewährleitung der Sicherheit des Strafprozesses gebeten (BI. 15 BA 001). Am Sitzungstag wurde der Kläger von Justizbeamten zum Landgericht verbracht. Bei einer Besprechung am 21. April 2017, bei der nach Darstellung der Beklagten u.a. der Einsatzleiter des PK Mitte und Beamte des SEK teilnahmen, wurde die Rückführung des Klägers an diesem Tag unter Begleitung des SEK vereinbart, nicht hingegen der konkrete Ablauf.

Nach dem Ende der Verhandlung am 21. April 2017 betraten zwei Beamte des SEK die Zelle des Klägers, um den Rücktransport in die JVA Wolfenbüttel vorzubereiten. Die Beamten trugen hierbei Sturmhauben. Die persönlichen Sachen des Klägers wurden untersucht und - in unbekleidetem Zustand - seine natürlichen Körperöffnungen, Achselhöhlen und Kniekehlen in Augenschein genommen. Ein Arzt war nicht anwesend. Zuvor hatte der Kläger lediglich Kontakt zu seinen Verteidigern und den Wachtmeistern. Dem Kläger wurden Hand- und Fußfesseln angelegt, die mittels Feuerwehrgurt am Körper fixiert wurden. Die Beamten setzten ihm eine Spuckhaube und eine Schlafbrille auf. Zusätzlich wurde ihm ein Gehörschutz angelegt. Der Kläger verhielt sich während dieser Maßnahme kooperativ.

Am 27. April 2017 stellte der Kläger über seinen Verteidiger bei dem Landgericht Braunschweig einen Antrag nach § 119 Abs. 5 StPO. mit dem er seine Behandlung durch die SEK - Beamten rügte. Diese hätten ihn unmittelbar. nachdem sein Verteidiger gegangen sei, wie einen Terroristen oder Massenmörder behandelt, indem er sich entkleiden musste und alle Körperöffnungen - ohne Beisein eines Arztes - untersucht worden seien, offenbar. weil man ihm unterstellt habe. dass er von einem der Verteidiger etwas übergeben bekommen habe. Er sei. nachdem er gefesselt worden sei und man ihm Scheuklappen verpasst habe, in ein Fahrzeug verfrachtet worden, quasi ein menschlicher Viehtransport.

Nachdem der stellvertretene Leiter des Einsatz- und Streifendienstes des PK Mitte die körperliche Durchsuchung und den Transport einschließlich der Fesselung als eine "ganz allgemeine Maßnahme" (BI. 14 GA) verteidigte sowie die Staatsanwaltschaft Braunschweig eine Rechtsverletzung nicht zu erkennen vermochte. erließ das LG Braunschweig am 4. Mai 2017 eine einstweilige Anordnung (BI. 22 ff. GA), mit der es den Vollzugsbehörden, der Staatsanwaltschaft und den eingesetzten Polizeibeamten aufgab. das vollständige Entkleiden des Klägers und die Untersuchung sämtlicher Körperöffnungen. nachdem der Kläger lediglich Kontakt zu Sicherheitspersonal und seinen Verteidigern hatte, zu unterlassen. In den Gründen ist ausgeführt, dass vorbehaltlich weiterer Aufklärung weder Gefahr im Verzuge bestand noch die JVA eine Durchsuchungsanordnung getroffen habe (BI. 24 GA).

Mit Schriftsatz vom 14. August 2017 (BI. 40 GA) begehrt der Kläger die Feststellung, dass die beanstandeten Maßnahmen rechtswidrig gewesen seien und rügt insbesondere die "Inspektion der Körperöffnungen und das guantanamomäßige Verpacken". Entscheidend sei, dass vor diesen Grundrechtseingriffen keine Abwägung und Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen worden sei. sondern gedankenlos so gehandelt wurde, weil „das immer so gemacht wird".

Die JVA Wolfenbüttel teilte dem LG Braunschweig mit Schriftsatz vom 24. August 2017 mit, dass sie bezüglich der beanstandeten Maßnahmen keine Anordnungen getroffen habe. Die Zuführung zum Termin sei durch die JVA erfolgt. der beanstandete Rücktransport sei von der Polizei übernommen worden (BI. 46 GA). In dem Ausführungsbogen vom 21. April 2017 sei die Handfesselung sowie die Begleitung durch 2 Bedienstete für die Zuführung zum Termin angeordnet worden. In dem Ausführungsbogen heißt es dazu:

„Befreiung von außen nach Einschätzung Polizei nicht ausgeschlossen, Mitführen einer Schußwaffe. Transport mit Dienstfahrzeug, Rückführung durch SEK."

Eine Fesselung für die Rückführung sei seitens der JVA nicht angeordnet worden (BI. 47, 49, 50 GA).

Das Verfahren ist daraufhin zunächst durch Beschluss vom 28. September 2017 an das OLG Celle und von dort auf Beschwerde des Klägers durch Beschluss vom 23. November 2017 an das LG Braunschweig zurückverwiesen worden. Von dort wurde der Rechtsstreit durch Beschluss vom 7. Februar 2018 an das VG Hannover verwiesen. Dieses trug zunächst das Landeskriminalamt Niedersachsen als Beklagter ein (BI. 112 GA). Nachdem das LKA gerügt hatte, nicht der richtige Beklagte zu sein, weil die SEK — Beamten im Auftrag der Polizei Braunschweig tätig gewesen seien (BI. 125 GA) und der Kläger klargestellt hatte. dass es ihm nicht gegen die angeordnete Maßnahme als solche. sondern um die Überprüfung der Art und Weise der Durchführung des Auftrages durch das SEK gehe (BI. 157. 166 GA). hat das VG Hannover den Rechtsstreit mit Beschluss vom 30. Januar 2020 an das VG Braunschweig verwiesen. das nunmehr beklagte Land. vertreten durch die Polizeidirektion Braunschweig (im Folgenden: die Beklagte) eingetragen und das LKA Niedersachsen beigeladen. Den Beiladungsbeschluss hat die erkennende Kammer wegen Rechtsträgeridentität mit der jetzigen Beklagten durch Beschluss vom 2. September 2020 aufgehoben.

Der Kläger ist der Auffassung. es habe keine Gefahrenprognose bestanden, die sich konkret auf ihn bezogen habe und die getroffenen Maßnahmen gerechtfertigt hätten. Er behauptet, während der körperlichen Durchsuchung in unbekleidetem Zustand habe er sich bücken müssen, um sich in den Darm sehen zu lassen.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

festzustellen, dass die Art und Weise seiner körperlichen Untersuchung und die Sicherungsmaßnahmen durch SEK — Beamte am 21. April 2017 rechtswidrig waren.

Die Beklagte beantragt.
die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend, die Klage sei unzulässig, weil sie mangels Klägerwillen zur Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht nicht wirksam erhoben worden sei.

Aus den Erkenntnissen zu der Person des Klägers sowie seinem Umfeld habe sich eine besondere Gefährdungssituation für die transportierenden und begleitenden Polizeikräfte ergeben. die die Maßnahmen während des Transports gerechtfertigt hätten.

Es habe keine körperliche Untersuchung des Klägers stattgefunden, da die körperliche Untersuchung kein manuelles Eindringen in Körperöffnungen umfasst habe. Die Durchsuchung des Körpers sowie seiner Sachen sei notwendig gewesen, um fluchtermöglichende Gegenstände aufzufinden und habe zudem auch dem Eigenschutz der eingesetzten Beamten gedient.

Eine Fesselung der Hände und Füße sowie die Fixierung am Körper habe dem Schutz der eingesetzten Beamten vor Schlägen durch den Kläger gedient. Ein möglicher Flucht-/oder Befreiungsversuch habe so erschwert und eine Mithilfe des Klägers verhindert werden sollen.

Der Gehörschutz sowie die Schlafmaske hätten die Beamten dem Kläger angelegt, um ein Mithören von taktischen Informationen über den Polizeifunk auszuschließen und eine Verwendung etwaiger Informationen durch den Kläger zum Nachteil der Polizei zu verhindern. Zudem hätte die Wahrnehmung von Umgebungsgeräuschen verhindert werden sollen. um eine Weitergabe an Dritte auszuschließen und somit spätere Transporte zu sichern.

Das Anlegen der Spuckhaube habe dem Eigenschutz der Beamten vor Krankheiten gedient, da etwaige Erkrankungen des Klägers nicht bekannt gewesen seien.

Auf die Anfrage des Gerichts vom 24. Februar 2020, ob für den Kläger an den weiteren Sitzungsterminen eine Sicherheitsbegleitung durch das LKA angeordnet worden sei, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 8. Mai 2020 erklärt:

„Ein Einsatz des SEK Niedersachsen fand an den weiteren Verhandlungstagen (5. Mai 2017, 19. Mai 2017, 9. Juni 2017 und 23. Juni 2017) nicht statt.

Aufgrund der zwischenzeitlich eingegangenen Beschwerde des Herrn Rechtsanwalt pp. und der einstweiligen Anordnung des Landgerichts Braunschweig vom 4.5.2017 sowie einer einhergehenden Bewertung und Entscheidung der Verantwortlichen der Polizei wurde eine Beteiligung der Polizei bei den Zu- und Rückführungsmaßnahmen des Klägers ausgeschlossen....

Die weiteren Zu- und Rückführungen des Klägers von der JVA Wolfenbüttel zum Landgericht Braunschweig und zurück wurden ausnahmslos von Justizkräften durchgeführt.”

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden konnte, ist zulässig.

Der Kläger hat die Klage wirksam erhoben. Auch wenn er mit seinem ursprünglichen Antrag nach § 119 Abs. 5 StPO keinen Beklagten benannt hat, ergibt sich aus dem weiteren Verfahrensablauf, insbesondere aus seiner Äußerung im Anhörungsverfahren zur beabsichtigten Verweisung an das VG Braunschweig (BI. 222 GA) zweifelsfrei, dass sich seine Klage gegen die Polizeidirektion Braunschweig richtet. Zudem hat er deutlich gemacht, dass er sich gegen die Art und Weise der Durchführung sämtlicher polizeilicher Maßnahmen anlässlich seiner Rückführung in die JVA wendet. Er hat damit die angegriffenen Maßnahmen hinreichend konkret bezeichnet und damit zum Ausdruck gebracht, mit welchen Maßnahmen der Behörde er nicht einverstanden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. September 2016, 2 C 16.15, juris, Rn. 12).

Das Land Niedersachsen vertreten durch die Polizeidirektion Braunschweig ist auch die richtige Beklagte. Das SEK untersteht, wie auch die Beklagte, dem Land Niedersachsen und handelte bei der Rückführung des Klägers letztlich auf Anforderung des PK Mitte.

Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu-lässig. Zwar handelt es sich bei den beanstandeten Maßnahmen um Realakte (Fesseln etc.). die allerdings auf gleichzeitig erlassenen Duldungsverfügungen — Verwaltungsakten — beruhen. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Denn es besteht Wiederholungsgefahr. Das berechtigte Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Wiederholungsgefahr setzt voraus. dass auch in Zukunft unter im Wesentlichen unveränderten Umständen die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass der Kläger erneut einer gleichartigen Polizeimaßnahme unterzogen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. Oktober 2006, 4 C 12.04. juris, Rn. 8 m. w. N.). Da der Kläger über einen längeren Zeitraum gewerbsmäßig Drogenhandel betrieben hat und er zuletzt durch Urteil des LG Braunschweig vom 27. Juni 2017 wegen Verbrechens nach § 29a Abs. 1 Ziff. 2 BtMG zu einer Haftstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde und ein weiteres Verfahren wegen erheblicher Vorwürfe (gewerbsmäßiger Drogenhandel und Beamtenbestechung) mit erheblicher Straferwartung gegen ihn anhängig ist. besteht Wiederholungsgefahr im genannten Sinne. weil der Kläger einen erheblichen Fluchtanreiz hat. Ob bei dem Kläger daneben ein berechtigtes Interesse auch aus anderen Gründen besteht. etwa unter dem Aspekt der typischerweise kurzfristigen Erledigung (vgl. BVerwG. Urt. v. 20. Juni 2013, 8 C 39.12, juris Rn. 26 ff.), bedarf daher keiner Klärung.

Die auch im Übrigen zulässige Klage ist überwiegend begründet. Das vollständige Entkleiden des Klägers und die Untersuchung sämtlicher Körperöffnungen, sowie das Anlegen von Gehörschutz. Sichtschutz und Spuckhaube durch SEK — Beamte am 21. April 2017 beim Rücktransport des Klägers vom Landgericht Braunschweig zur JVA Wolfenbüttel war rechtswidrig und hat den Kläger in seinen Rechten verletzt. Soweit er hingegen auch seine Fesselung und Durchsuchung ohne Entkleiden angreift („eingewickelt wie ein Guantanamo — Gefangener"). hatte seine Klage keinen Erfolg.

1. Die an den Kläger ergangene Anordnung. sich vollständig, einschließlich der Unterwäsche zu entkleiden. stellt sich als rechtswidrig dar.

Als Rechtsgrundlage kommt insoweit allein § 22 Abs. 1 Nr. 2 Nds. SOG in Betracht. Danach kann die Polizei eine Person durchsuchen. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt. die sichergestellt werden dürfen.

Danach war die Anordnung hier schon deshalb als rechtswidrig anzusehen. weil die SEK - Beamten von dem nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 Nr. 2 Nds. SOG eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht. sondern als _Standardverfahren" durchgeführt haben (Dienstliche Stellungnahme Beamter 271 v. 3. Mai 2017. BI. 82 BA 003: Stellungnahme Beamter 302 v. 3. Mai 2015. BI. 84 BA 003: Stellungnahme Beamter 308 v. 16.Mai 2017. BI. 85 BA 003) und sich offenkundig generell verpflichtet sehen, das vollständige Entkleiden zum Zwecke der Durchsuchung anzuordnen.

Die Verpflichtung des Klägers, sich zu entkleiden und nackt untersuchen zu lassen, verletzt darüber hinaus den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Hierbei kann offenbleiben. ob der Kläger nur von außen untersucht wurde oder ob die Beamten bei der Untersuchung in seinen Körper eingedrungen sind. Die Kammer folgt der einstweiligen Anordnung des LG Hannover vom 4. Mai 2017, dass bereits die körperliche Untersuchung des Klägers durch Inaugenscheinnahme sämtlicher Körperöffnungen nach vollständigem Entkleiden in einer Situation, in der zuvor ausschließlich Kontakt mit Sicherheitspersonal und seinen beiden Verteidigern stattgefunden hat, rechtswidrig ist und im konkreten Fall — mangels Anhaltspunkten für versteckte. verbotene Gegenstände — ein unverhältnismäßiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht war.

Durchsuchungen. die mit einer Entkleidung verbunden sind. stellen sich als schwerwiegender Eingriff in die Intimsphäre und damit in das durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Persönlichkeitsrecht dar und berühren zudem die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG). Das gilt in besonderem Maße. wenn sie mit der Nachschau im Bereich von normalerweise bedeckten Körperöffnungen verbunden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29. Oktober 2003. 2 BvR 1745/01, juris).

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung deutlich gemacht, dass derartige körperliche Durchsuchungen durch die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt sein können. sie aber nur in schonender Weise und nicht routinemäßig, unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalles. durchgeführt werden dürfen. Vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalles abzuwägen. Auch ist der bloße Umstand. dass Verwaltungsabläufe sich ohne eingriffsvermeidende Rücksichtnahme einfacher gestalten. hinsichtlich der Anordnung von Durchsuchungen. die den Intimbereich und das Schamgefühl berühren. danach noch weniger als in anderen. weniger sensiblen Bereichen geeignet, den Verzicht auf solche Rücksichtnahmen zu recht-fertigen (BVerfG. Beschl. v. 10. Juli 2013. 2 BvR 2815/11. juris. Rn. 16 f. zur Durchsuchung von Gefangenen unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR und Beschl. v. 4. Februar 2009. 2 BvR 455/08, juris, Rn. 27 zur Durchsuchung von Untersuchungsgefangenen und LG Lüneburg. Beschl. v. 19. April 2005, 10 T 56/04, juris. Rn. 13 f.)

So hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 4. Februar 2009 ausgeführt. dass bei Personen. die in Untersuchungshaft verbracht werden. Umstände vorliegen können, die den Verdacht, der oder die Betreffende könne zum Zweck des Einschmuggelns in die Haftanstalt Drogen oder andere gefährliche Gegenstände in Körperöffnungen des Intimbereichs versteckt haben, als derart fernliegend erscheinen lassen, dass hierauf gerichtete Untersuchungen. die mit einer Inspektion von Körperöffnungen verbunden sind, sich als nicht mehr verhältnismäßig erweisen. Denn ein solch schwerwiegender Eingriff in die Intimsphäre ist nur zulässig bei fallbezogenen Verdachtsgründen.

Fallbezogene Verdachtsgründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Die von den eingesetzten SEK - Beamten und der Beklagten genannten Gefahrenmomente sind allgemein gehalten und nicht ansatzweise geeignet, ein vollständiges Entkleiden des Klägers zu rechtfertigen. So haben diese auch auf Nachfrage keinen einzigen Beweis oder auch nur ein Indiz dafür liefern können, dass der Kläger, der am 21. April 2017 von der JVA Wolfenbüttel zum LG Braunschweig verbracht und die ganze Zeit ausschließlich Kontakt zu seinen Verteidigern und Justizbediensteten hatte. an oder in seinem Körper Gegenstände bei sich führte, mit denen er sich oder die eingesetzten Beamten hätte verletzen können.

Dass die körperliche Durchsuchung des Klägers nicht verhältnismäßig war, ergibt sich nach Auffassung der Kammer darüber hinaus aus dem Umfang der Sicherheitsmaßnahmen der Justizbehörden an den übrigen Verhandlungstagen:

In den 4 Folgeterminen nach dem 21. April 2017 wurde das SEK nicht eingesetzt. Dass das zunächst angenommene Befreiungsrisiko zu diesen Zeitpunkten entfallen war, hat die Beklagte noch nicht einmal behauptet, sondern lediglich eine nicht näher erläuterte "Neubewertung und Entscheidung (BI. 245 GA) angeführt.

Diese Einschätzung beruht offensichtlich auf den Beschluss des LG Braunschweig vom 4. Mai 2017. der eine Sicherheitsbegleitung des Klägers durch das SEK zu den nachfolgenden Verhandlungstagen des Landgerichts allerdings nicht schlechterdings untersagte. sondern den beteiligten Behörden lediglich aufgab. das vollständige Entkleiden des Klägers und die Untersuchung sämtlicher Körperöffnungen. nachdem er lediglich Kontakt zu Sicherheitspersonal und seinen Verteidigern hatte, zu unterlassen.

Nach allem konnten die Behörden dem Gericht keinen nachvollziehbaren Grund dafür nennen. warum der Kläger nur am 21. April 2017 vom SEK vom Landgericht Braunschweig zur JVA Wolfenbüttel begleitet wurde. nicht aber zu den Folgeterminen. Angesichts der mit der Durchführung der Maßnahme verbundenen Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte des Klägers stellt sich das vollständige Entkleiden des Klägers durch das SEK für die Kammer als unverhältnismäßig dar.

2. Unzulässige Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers waren darüber hinaus das auf die Ermächtigungsgrundlage der Generalklausel nach § 11 Nds. SOG gestützte Überstreifen eines Spuckschutzes. das Aufsetzen einer Schlafbrille und des Gehörschutzes. Zwar bestand die allgemeine Fluchtgefahr. als milderes Mittel wird aber eine Fesselung an Händen und Beinen. zusammen mit der Fixierung durch einen Feuerwehrgurt als ausreichend angesehen. Die weitergehenden Eingriffe sind deshalb unter Würdigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 10. Juli 2011. 2 BA 2815/13. juris) nicht mehr verhältnismäßig.

3. Keine Bedenken hat die Kammer lediglich. dass der Kläger vor dem Transport (bekleidet) durchsucht und während des Transports an Händen und Füßen gefesselt wurde und die Fesseln mit einem Feuerwehrgurt am Körper fixiert wurden.

Da der Kläger sich aufgrund des gegen ihn erlassenen Haftbefehls in Haft befand und demzufolge festgehalten werden durfte. konnte er gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 Nds. SOG durchsucht werden.

Auch die Fesselung des Klägers an Händen und Füßen mit Fixierung an einen Feuerwehrgürtel war nach § 75 Nr. 2 Nds. SOG gerechtfertigt. Danach darf eine Person. die nach dem Nds. SOG oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, gefesselt werden. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen. dass sie fliehen wird oder befreit werden soll.

Angesichts der Schwere des Tatvorwurfs gegen den Kläger und der zu erwartenden Strafe war eine Fesselung wegen der allgemeinen Fluchtgefahr erforderlich und verhältnismäßig i.S.d. § 4 Nds. SOG, um Gefahren abzuwenden. Insoweit war die Klage deshalb abzuweisen.

4. Die Kosten des Verfahrens waren gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend dem jeweiligen Unterliegen zu teilen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 711. 708 Nr. 11 ZPO. Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 VwGO auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a VwGO) liegen nicht vor.


Einsender: RA W. Siebers, Braunschweig

Anmerkung:


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