Gericht / Entscheidungsdatum: LG Braunschweig, Beschl. v. 24.03.2021 - 9 Qs 68/21
Leitsatz: Zur Bestellung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren.
Landgericht Braunschweig
Beschluss
9 Qs 68/21
In pp.
Verteidiger:
hat die 9. große Strafkammer des Landgerichts in Braunschweig am 24.3.2021 durch den unterzeichnenden Richter beschlossen:
Dem Verurteilten wird Rechtsanwalt pp. beigeordnet.
Gründe:
Die Entscheidung beruht auf § 140 Abs. 2 StPO. Zwar kommt im Vollstreckungsverfahren die Beiordnung eines Verteidigers nur ausnahmsweise in Betracht. Auch kann hier dahinstehen, ob im Ergebnis allein die Höhe der ggf. zu widerrufenden Freiheitsstrafe die Notwendigkeit einer Beiordnung begründet. Die unter dem 02.03.2021 erstmals beantragte Beiordnung ist indes gerechtfertigt, da u.a. die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Braunschweig für die Entscheidung vom 24.02.2021 unter dem Gesichtspunkt des Vollstreckungsstandes der Nachverurteilung vom 03.12.2020 zu prüfen ist.
Einsender: RA J.-R. Funck, Braunschweig
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