Gericht / Entscheidungsdatum: BGH, Beschl. v. 17.03.2021 2 StR 351/20
Leitsatz: Zur Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltlichen Tätigkeit im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz, wenn lediglich die Frage der Unterbringung vom Revisionsangriff ausgenommen worden ist.
In pp.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Adhäsionsverfahren des Adhäsionsklägers T. wird für die Revisionsinstanz auf 3.710 festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der nach § 33 Abs. 1 RVG durch den Senat (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 2 StR 337/14, juris Rn. 5; vgl. auch BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - XI ZR 355/18, juris Rn. 39 mwN) festzusetzende Gegenstandswert für die Berechnung der Gebühren der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers für den Adhäsionskläger im Revisionsverfahren (§ 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 RVG) bemisst sich, da der Angeklagte lediglich die Nichtanordnung der Unterbringung nach § 64 StGB von seinem im Übrigen unbeschränkten Revisionsangriff ausgenommen hat, nach der erstinstanzlichen gesamtschuldnerischen Verurteilung des Angeklagten (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 2 StR 337/14, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 8. September 2020 - 6 StR 95/20, juris Rn. 1). Denn die im Auftrag des Adhäsionsklägers erfolgte anwaltliche Tätigkeit des Antragstellers umfasste die Verteidigung des vom Landgericht zu dessen Gunsten zuerkannten Betrages in Höhe von 3.710 . Das vom Angeklagten im landgerichtlichen Adhäsionsverfahren erklärte Teilanerkenntnis in Höhe von insgesamt 1.460 bleibt daher außer Betracht.
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